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DOI: 10.1055/a-0825-8486
Wunsch- und Wahlrecht, insbesondere bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Publication History
Publication Date:
15 February 2019 (online)


Wenn Menschen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen, haben sie oft mehr oder weniger genaue Vorstellungen, in welcher Einrichtung sie das tun wollen und wie die Rehabilitation konkret vonstattengehen soll. Auf Beides haben sie Einfluss, zu Beidem können sie Wünsche äußern. „Wünsche sind grundsätzlich alle von den Leistungsberechtigten geäußerten oder anderweitig deutlich gemachten Präferenzen und Vorstellungen in Bezug auf die Leistung zur Teilhabe“. (Welti in [9], S. 108).
Dieses Wunsch- und Wahlrecht hat seine Rechtsgrundlage in § 8 SGB IX (bis 2017 als § 9 SGB IX):
„(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches (…).
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten“.
§ 8 SGB IX konkretisiert die Regelung in § 33 Satz 2 SGB I, wonach den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Ob „angemessen“ hier dasselbe bedeutet wie „berechtigt“ oder ob angemessene Wünsche auf jeden Fall berechtigt sind (aber nicht umgekehrt) kann offen bleiben – für die Rehabilitation sind jedenfalls die berechtigten Wünsche entscheidend.
Das Wunsch- und Wahlrecht im SGB IX soll die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten stärken, ganz im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es soll gleichzeitig die Motivation der Rehabilitanden fördern und darüber auch die Wirksamkeit der Teilhabeleistungen.
Solch ein Wunsch- und Wahlrecht ist notwendig, weil im Übrigen – z. B. in der Rentenversicherung – der Reha-Träger „im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen“ bestimmt (§ 13 Abs. 1 SGB VI, ähnlich für die Krankenversicherung § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V und für die Unfallversicherung § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII; für die Sozialhilfe vgl. §§ 9, 13 SGB XII). Anders ist es bei einer Krankenhausbehandlung. Dort bestimmt die Krankenkasse nicht, in welchem Krankenhaus der/die Leistungsberechtigte behandelt wird (es kann allerdings sein, dass Mehrkosten zu tragen sind, wenn ein anderes Krankenhaus aufgesucht wird, als in der ärztlichen Einweisung genannt wurde, § 39 Abs. 2 SGB V).
Berechtigte Wünsche muss der Reha-Träger erfüllen. Gleichzeitig ist er aber auch verpflichtet, sein Ermessen richtig auszuüben: „In diesem Zusammenhang besteht ein Rechtsanspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens unter Würdigung von Wünschen, nicht auf Erfüllung jeglicher Wünsche und Vorstellungen. Lediglich die Nichtberücksichtigung berechtigter Wünsche macht eine Leistungsentscheidung ermessensfehlerhaft“ [7].