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DOI: 10.1055/a-0982-2576
Rechtliche Aspekte bei psychiatrischen Notfällen
Psychiatrische Notfälle gehören zu den häufigsten Ursachen für Einsätze von Notfallmedizinern. Aufgrund eines akuten Gefährdungspotenzials muss der Behandler zügig Entscheidungen darüber treffen, ob eine psychiatrische und/oder somatische Behandlungsnotwendigkeit vorliegt, ob eine Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist und ob eine ambulante oder stationäre Behandlung indiziert ist. Was die zu berücksichtigenden rechtlichen Aspekte betrifft, bestehen aber oft Unsicherheiten, die im vorliegenden Artikel adressiert werden.
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Einwilligungsfähigkeit ist die Voraussetzung für eine rechtswirksame Zustimmung des Patienten in eine ärztliche diagnostische oder therapeutische Maßnahme; die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit muss stets bezogen auf den konkreten Einzelfall erfolgen.
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Bei einem gesetzlich betreuten Patienten kann der Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis nur dann in eine ärztliche Maßnahme einwilligen, wenn der Betroffene im konkreten Fall einwilligungsunfähig ist.
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Soll bei einem betreuten, einwilligungsunfähigen Patienten eine gefährliche ärztliche Maßnahme vorgenommen werden, ist auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.
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Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen müssen gerichtlich genehmigt werden.
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Bei Fixierungen ist außerdem zu beachten: 1:1-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal, Pflegen eines Fixierungs- und Überwachungsprotokoll.
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Bei Gefahr im Verzug darf im Sinne des rechtfertigenden Notstands eine Maßnahme auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden.
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Eine eventuell vorhandene Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung muss bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Schlüsselwörter
Einwilligungsfähigkeit - PsychKG/UBG - gesetzliche Betreuung - Fixierung - Zwangsmedikation - SuizidalitätPublikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
19. April 2021
© 2021. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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