
Hintergrund
Der Zugang zu rehabilitativen Komplexleistungen in den stationären
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist nahezu ausschließlich
psychosomatisch und leicht psychisch erkrankten sowie
abhängigkeitserkrankten Personen vorbehalten [1]. Schwer psychisch erkrankte Menschen werden auf die
medizinisch-berufliche Komplexleistung der Rehabilitationseinrichtung für
psychisch Kranke (RPK) verwiesen, für die sie jedoch meist nicht die
Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Selbst bei der ambulanten RPK-Leistung
wird die Teilnahme an täglich mindestens vier bis acht Stunden Therapiezeit
an fünf bis sechs Tagen in der Woche vorausgesetzt. Gemeindepsychiatrische
Leistungen erhalten sie in der Regel in unterstützten Wohnformen der
Eingliederungshilfe, in denen im Jahr 2019 mehr als 200.000 Menschen mit seelischer
Behinderung erfasst wurden [2]. Ambulante
Komplexleistungen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss an die
stationäre oder stationsäquivalente (StäB) Akutbehandlung
sind sozialrechtlich bisher nicht erschlossen.