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DOI: 10.1055/s-0029-1225434
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Stellungnahme zur Ultraschall-Vereinbarung v. 31.10.2008 - Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Gültig ab 01.04.2009)
Publication History
Publication Date:
05 June 2009 (online)
Anlass zur Stellungnahme
Seit dem 1.4.2009 ist die neue Ultraschallvereinbarung (USV) in Kraft. Eine Reihe von Mitgliedern und Sektionsvertretern fragten in der Geschäftsstelle der DEGUM an, teilweise mit Verbesserungsvorschlägen, teils mit Kritik, teils mit der Bitte um eine Stellungnahme.
Die Überarbeitung der Ultraschall-Vereinbarung, zuletzt in der Fassung von 1993 war sicher überfällig. Zwischenzeitlich gab es einige Ergänzungen, insbesondere auch was die Qualitätssicherung betraf.
Unter § 1 wird ausgewiesen, dass die Novelle der USV insbesondere der Entwicklung in der Ultraschalldiagnostik geschuldet sei und das Ziel habe, „die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik zu sichern". Daneben regelt sie wie bisher auch die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen. Somit geht sie in ihrer Zielstellung deutlich über das Bisherige hinaus. Formal handelt es sich um eine Vereinbarung im Rahmen des Bundesmantelvertrags zwischen der KBV und den GKV.