Notfall & Hausarztmedizin 2009; 35(12): 574-576
DOI: 10.1055/s-0029-1246297
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Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst durch einen Vertreter – Wer haftet für Behandlungsfehler?

Isabel Häser
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Publication Date:
11 January 2010 (online)

Nur in Ausnahmefällen müssen niedergelassene oder angestellte Vertragsärzte nicht am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Diese grundsätzliche Verpflichtung folgt bereits aus dem Zulassungsstatus. Natürlich muss der Arzt nicht 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung stehen, denn durch die Organisation eines gemeinsamen Notfalldienstes durch die gesamte Ärzteschaft wird er wenigstens teilweise entlastet. Grundsätzlich kann er auch – auf eigene Kosten – einen Vertreter bestimmen, der seine Aufgaben wahrnimmt. So einfach ist das. Problematischer sind jedoch die haftungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen „Vertretung“. Wer muss haften, wenn dem Vertreter ein Behandlungsfehler unterläuft und der Patient dadurch zu Schaden kommt – der Vertreter, der Vertretene oder sogar beide?

Korrespondenz

Dr. iur. Isabel Häser

Rechtsanwältin Ehlers, Ehlers & Partner

Widenmayerstraße 29

80538 München

Email: i.haeser@eep-law.de