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DOI: 10.1055/s-0030-1265245
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
Update § 116 b SGB V (Anfechtung durch Vertragsärzte)
LSG bestätigt erstinstanzliches UrteilPublication History
Publication Date:
23 August 2010 (online)
In unserem letzten Beitrag haben wir Sie über den Beschluss des Sozialgerichts Dresden (S 11 KA 114/09 ER vom 29.09.2009) informiert. Mit dem Beschluss hatte das Sozialgericht Dresden erstmalig im einstweiligen Rechtsschutz eine Drittanfechtung eines Vertragsarztes gegen eine Bestimmung eines Krankenhauses gemäß § 116 b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassen. Gegen diesen Beschluss ging unter anderem der Träger des Krankenhauses in Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Mit Beschluss vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER) bestätigt das LSG nun die Entscheidung des SG Dresden und wies die Beschwerden zurück. Aufgrund der summarischen Prüfung vertritt das LSG die Auffassung, dass die vom Vertragsarzt gegen den Bestimmungsbescheid des Krankenhauses erhobene Klage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Nach Meinung des Gerichts entfaltet das in § 116 b Abs. 2 Satz 1 SGB V enthaltene Gebot, bei der Entscheidung die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, drittschützende Wirkung zugunsten des Vertragsarztes. In den Entscheidungsgründen wird das LSG sehr deutlich: "Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Bestimmung von Krankenhäusern als weitere ambulante Leistungserbringer den Charakter der bloßen Ergänzung bis hin zur Ersetzung der vertragsärztlichen Versorgung auf den in § 116 b Abs. 3 und 4 SGB V genannten Gebieten annehmen kann. Eine vom Gesetz erlaubte oder gar beabsichtigte Entwicklung, durch die es faktisch zu einer Verdrängung der vertragsärztlichen Versorgung in dem durch § 116 b Abs. 3 und 4 SGB V abgesteckten Teilbereich käme oder auch nur kommen könnte, bedürfte keiner Einschränkung durch die Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation. Hierfür würde es genügen, dass das den Antrag stellende Krankenhaus die Eignungsvoraussetzungen nachweist. Indem das Berücksichtigungsgebot in § 116 b Abs. 2 SGB V aufgenommen worden ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass zumindest eine wesentliche Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation im Sinne eines Verdrängungswettbewerbs vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Dabei kommt es nicht auf die überindividuelle Situation des Vertragsarztsystems, sondern nur auf die Situation der einzelnen Vertragsärzte im Einzugsbereich des nach § 116 b Abs. 2 SGB V bestimmten Krankenhauses an".
Korrespondenz
Rechtsanwältin
Ehlers, Ehlers und Partner
Widenmayerstr. 29
80538 München