Aktuelle Urol 2014; 4(1): 8-13
DOI: 10.1055/s-0034-1367678
Recht
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Entlassung gegen ärztlichen Rat

Julia Rojahn
Further Information

Publication History

Publication Date:
11 February 2014 (online)

„Gehen Sie gegen ärztlichen Rat nach Hause, müssen Sie eine gesonderte Erklärung unterschreiben. Sie übernehmen damit die Verantwortung für alle Nachteile, die Ihnen daraus entstehen.“ Mit Formulierungen wie diesen versuchen Kliniken, eine Haftung bei vorzeitiger Entlassung des Patienten zu vermeiden. Aber: Ist das rechtens – und bei allen Patienten anwendbar?

Kernaussagen

  • Verweigert ein voll einwilligungsfähiger Patient eine Behandlung oder einen Klinikaufenthalt, müssen Sie ihn detailliert und deutlich über die damit verbundenen Risiken aufklären. Dokumentieren Sie in diesen Fällen besonders gründlich.

  • Alkoholisierte, die nicht (mehr) ärztlich überwacht oder behandelt werden müssen, aber andere offensichtlich gefährden, gehören ggf. in die Obhut der Polizei. Da der Arzt seine Schweigepflicht bricht, wenn er die Polizei ruft, muss dies aber verhältnismäßig sein.

  • Besteht bei stark alkoholisierten Patienten akuter medizinischer Handlungsbedarf, kann bzw. muss man sie notfallmäßig fixieren und behandeln. Auch hier ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

  • Bei vorwiegend psychiatrischen Symptomen mit Selbst- oder Fremdgefährdung (Psychose, Suizidversuch u. ä.) sollte man den Patienten zur Abklärung in die Psychiatrie bringen lassen bzw. einen Psychiater hinzuziehen.

  • Über Zwangseinweisungen und -behandlungen müssen – außer im echten Notfall – Gerichte oder Behörden entscheiden.

  • Vor allem bei dauerhaft nicht einwilligungsfähigen Patienten sollte man auch nach einer Patientenverfügung fragen.

Ergänzendes Material