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DOI: 10.1055/s-0034-1367678
Entlassung gegen ärztlichen Rat
Publication History
Publication Date:
11 February 2014 (online)
„Gehen Sie gegen ärztlichen Rat nach Hause, müssen Sie eine gesonderte Erklärung unterschreiben. Sie übernehmen damit die Verantwortung für alle Nachteile, die Ihnen daraus entstehen.“ Mit Formulierungen wie diesen versuchen Kliniken, eine Haftung bei vorzeitiger Entlassung des Patienten zu vermeiden. Aber: Ist das rechtens – und bei allen Patienten anwendbar?
Kernaussagen
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Verweigert ein voll einwilligungsfähiger Patient eine Behandlung oder einen Klinikaufenthalt, müssen Sie ihn detailliert und deutlich über die damit verbundenen Risiken aufklären. Dokumentieren Sie in diesen Fällen besonders gründlich.
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Alkoholisierte, die nicht (mehr) ärztlich überwacht oder behandelt werden müssen, aber andere offensichtlich gefährden, gehören ggf. in die Obhut der Polizei. Da der Arzt seine Schweigepflicht bricht, wenn er die Polizei ruft, muss dies aber verhältnismäßig sein.
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Besteht bei stark alkoholisierten Patienten akuter medizinischer Handlungsbedarf, kann bzw. muss man sie notfallmäßig fixieren und behandeln. Auch hier ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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Bei vorwiegend psychiatrischen Symptomen mit Selbst- oder Fremdgefährdung (Psychose, Suizidversuch u. ä.) sollte man den Patienten zur Abklärung in die Psychiatrie bringen lassen bzw. einen Psychiater hinzuziehen.
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Über Zwangseinweisungen und -behandlungen müssen – außer im echten Notfall – Gerichte oder Behörden entscheiden.
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Vor allem bei dauerhaft nicht einwilligungsfähigen Patienten sollte man auch nach einer Patientenverfügung fragen.
- 1 Erhard D. Die Einwilligungsfähigkeit des Patienten. Lege artis 2012; 2: 292-295
- 2 Steinert T, Borbé R. Zwangsbehandlung. PSYCH up2date 2013; 7: 185-196
- 3 Lilie H. Juristische Fallstricke in der Notfallsituation: Entscheidung gegen ärztlichen Rat in Praxis und Klinik. Foliensammlung (24.10.2009). Im Internet: http://www.wcms.uzi.uni-halle.de/download.php?down=13059&elem=2235271 Stand 11.11.2013
- 4 Spickhoff A. Kommentar II (zu: Nadelstichverletzung des behandelnden Arztes bei der Untersuchung einer nicht-einwilligungsfähigen Patientin – Darf ein HIV-Test durchgeführt werden?). Ethik Med 2007; 19: 215-215
- 5 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.04.2003, AZ: VI ZR 265/02.
- 6 Biermann E. Sorgfaltspflicht des Arztes bei der Verabreichung von Sedativa bei ambulanten Patienten. BDAktuell 2004; 4: 4-4
- 7 Fogel D, Steinert T. Aggressive und gewalttätige Patienten – Fixierung. Lege artis 2012; 2: 28-33
- 8 Messer T, D'Amelio R, Pajonk F-GB. Aggressive und gewalttätige Patienten – Risikoabschätzung und Krisenmanagement. Lege artis 2012; 2: 20-27
- 9 Erhard D. Gegen den Willen des Patienten – Zwangsbehandlung psychisch Kranker. Lege artis 2013; 3: 8-9
- 10 Häser I. Hohe Anforderung an Aufklärung – Patient möchte gegen ärztlichen Rat die Klinik verlassen. klinikarzt 2013; 42: 216-217
- 11 Häser I. Keine Haftung des Arztes trotz groben Behandlungsfehlers – Patient widersetzt sich dringenden ärztlichen Empfehlungen. klinikarzt 2012; 41: 572-574
- 12 Medi-Learn Foren. Rechtsmedizinische Frage in Sachen Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss (Juli 2011). Im Internet: http://www.mlmr.de/medizinstudium/foren_vb4/showthread.php?t=64554&s=60ea77ca378ee25824d7edae0f1161b2 Stand 10.09.2013