Es gehört zu den Berufspflichten eines Facharztes für Orthopädie, angemessene Honorarforderungen zu stellen und für deren
Berechnung die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde zu legen. Doch nicht jede Abweichung von Abrechnungsvorschriften
stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.