Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Tierarzt den Gewinn aus der Veräußerung
langlebiger Anlagegüter auf bestimmte Reinvestitionsgüter ganz oder teilweise übertragen
oder in eine steuerfreie Rücklage überführen. Begünstigt sind vor allem Gewinne aus der
Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum Zeitpunkt
der Veräußerung müssen die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens 6 Jahre ununterbrochen
zum Praxisvermögen des Tierarztes gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Kurzfristig
nutzbares Anlagevermögen, immaterielles Anlagevermögen und das Umlaufvermögen sind
ausgenommen von dieser Steuervergünstigung.