Zusammenfassung
Hintergrund Mit der gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs durch Art. 13 des SFHG (Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.07.1992, BGBl. I, S. 1398) wurde die sog. embryopathische Indikation verlassen. § 218a Abs. 2 StGB verlangt seither für einen sog. Spätabbruch nach der 12. SSW p. c. eine „nach ärztlicher Erkenntnis“ gegebene Notlage der Schwangeren.
Methodik Vom 01.05.2012 bis zum 25.07.2016 wurden im Universitätsklinikum Gießen 160 Schwangerschaftsabbrüche gem. § 218a Abs. 2 StGB vorgenommen. Den Krankenunterlagen wurden folgende Daten entnommen: Alter der Schwangeren, Zahl der Schwangerschaften, Art der Erkrankungen des Feten, Zeitpunkt der Diagnose, medizinische und psychosoziale Beratung der Schwangeren, Zeitpunkt des Spätabbruchs und der Entbindung, Art des Schwangerschaftsabbruchs, Geschlecht des Feten.
Ergebnisse Bei 160 Schwangeren, Durchschnittsalter 31,6 Jahre, wurde in der 13.–37. SSW die Schwangerschaft abgebrochen. In 60 Fällen waren pränatal chromosomale Anomalien diagnostiziert worden, in 100 Fällen wurden sonografisch Anomalien mit dominierenden Entwicklungsstörungen des ZNS und des kardiovaskulären Systems diagnostiziert.
Schlussfolgerung Neben der Dokumentation der intrauterinen Erkrankung des Feten wird beim Schwangerschaftsabbruch gem. § 218a Abs. 2 StGB von den behandelnden Ärzten erwartet, dass die „nach ärztlicher Erkenntnis“ gegebene Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren in den Krankenunterlagen plausibel dargelegt wird.
Schlüsselwörter
Schwangerschaftsabbruch - Fetozid - gesetzliche Vorgaben