Der § 24 IfSG bestimmt, welche Krankheiten der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Darunter fallen unter anderem sexuell übertragbare Erkrankungen. Den Verdacht auf namentlich meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG muss der Heilpraktiker binnen 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt melden. A und O bei jedem Verdacht ist situationsangepasstes Handeln: von Erster Hilfe und Aufklärung über Hygiene und Meldung bis zur Dokumentation.
Keywords
Infektionsschutzgesetz - IfSG - Behandlungsverbot - Infektionskrankheiten - Meldung - Meldepflicht - Dokumentation - Aufklärungspflicht - Sorgfaltspflicht - Hygieneplan - Hygiene - Gesundheitsamt - Robert-Koch-Institut - Erste Hilfe