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Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2018; 13(01): 64-69
DOI: 10.1055/s-0044-101415
DOI: 10.1055/s-0044-101415
Praxis
Infektionsschutz
Vom Verdacht bis zur Meldung
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. Februar 2018 (online)
Summary
Der § 24 IfSG bestimmt, welche Krankheiten der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Darunter fallen unter anderem sexuell übertragbare Erkrankungen. Den Verdacht auf namentlich meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG muss der Heilpraktiker binnen 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt melden. A und O bei jedem Verdacht ist situationsangepasstes Handeln: von Erster Hilfe und Aufklärung über Hygiene und Meldung bis zur Dokumentation.