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DOI: 10.1055/s-2004-822766
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Rehabilitations-Richtlinien treten zum 1. April 2004 in Kraft[1]
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
22. Juli 2004 (online)


Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen den GKV-Spitzenverbänden und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über die versorgungsstrukturelle Einordnung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation in die vertragsärztliche Versorgung und den Zugang aus der vertragsärztlichen Versorgung in die Rehabilitation sind beigelegt. Spitzenverbände und KBV verabschiedeten in der Sitzung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen am 1. Dezember 2003 die Rehabilitations-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 8 SGB V. Beide Partner stellen damit auch in ökonomisch und politisch schwierigen Zeiten die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung zum Wohle der Versicherten und Patienten unter Beweis. Damit wird die dringend notwendige Verzahnung zwischen der vertragsärztlichen Versorgung und den Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe gestärkt und auf eine abgesicherte, strukturierte Basis gestellt. Auch die Anforderungen, die sich aus dem zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ergeben haben, sind in dieser Richtlinie berücksichtigt. Die Elemente der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben finden in den Rehabilitations-Richtlinien ihren Niederschlag und tragen mit dazu bei, den Paradigmenwechsel in der bundesdeutschen Behindertenpolitik in die Praxis umzusetzen.
1 Vgl. auch: die Ersatzkasse. 2004; Heft 2: 62 ff. Mit freundlicher Genehmigung des Verbandes der Angestellten-Krankenkasse e. V., Siegburg.