Der Klinikarzt 2004; 33(8/09): XVIII-XIX
DOI: 10.1055/s-2004-834388
Recht

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Abgabebefugnis erweitert - Wen darf die Krankenhausapotheke beliefern?

Further Information

Publication History

Publication Date:
23 September 2004 (online)

 

Die Liefermöglichkeiten von Arzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke haben sich in den letzten Jahren sehr verändert. Nicht selten wird allerdings der vom Gesetzgeber eingeräumte Lieferumfang unter dem Deckmantel der Kosteneffizienz über Gebühr ausgedehnt. In der Vergangenheit durften Krankenhausapotheken nach den gesetzlichen Vorgaben des Apothekengesetzes (§ 14) nur den stationär bedingten Versorgungsbedarf des Krankenhauses abdecken. Die flächendeckende ambulante Arzneimittelversorgung der Bevölkerung war dagegen den Offizinapotheken vorbehalten.

Diese sehr eingeschränkte Versorgungsmöglichkeit beruhte auf verschiedenen gesetzlichen Privilegierungen zugunsten von Krankenhausapotheken und diente letztlich dazu, einen ungleichen Wettbewerb zwischen Krankenhaus- und Offizinapotheken zu vermeiden. Im Gegensatz zu den öffentlichen Apotheken sind Krankenhausapotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln nämlich nicht an die gesetzlich vorgegebenen Preise und Preisspannen gebunden. Daher ist auch der Bezug von Arzneimitteln über die Krankenhausapotheke in der Regel günstiger als über Offizinapotheken. Auch die geringeren personellen und betriebswirtschaftlichen Kosten einer Krankenhausapotheke, die typischerweise nicht für den Kundenverkehr eingerichtet ist, ermöglichen den Krankenhausapotheken, die Arzneimittel preisgünstiger abzugeben.

Im Zuge der jüngsten Gesundheitsreformen wurde die bisher im deutschen Gesundheitssystem gelebte starre Trennung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung immer weiter aufgeweicht. Krankenhäuser können nun zunehmend auch an der ambulanten Behandlung der Patienten mitwirken. In logischer Konsequenz zu dieser Entwicklung wurde auch die Abgabebefugnis durch die Krankenhausapotheken erweitert.

    >