Der Klinikarzt 2005; 34(1/02): XV-XVI
DOI: 10.1055/s-2005-863755
Recht

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Häufig besteht große Unsicherheit - Wie muss man mit Patientenverfügungen umgehen?

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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
09. Februar 2005 (online)

 

Für jede ärztliche Maßnahme gilt der Grundsatz, dass ausschließlich der Patient mit seiner Einwilligung entscheidet, ob er eine konkrete medizinische Behandlung in Anspruch nehmen will. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Weder die Krankheit an sich noch der ärztliche Heilauftrag begründen für den Arzt ein eigenständiges Behandlungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung des Patienten aus medizinischer Sicht vernünftig ist oder nicht.

Insbesondere gilt, dass die Einwilligung während der gesamten Behandlungsdauer fortbestehen und auch für jede Weiterbehandlung vorliegen muss. Nicht alle Menschen wünschen ein Aufrechterhalten ihres Organismus unter Ausschöpfen alles medizinisch Machbaren. Erfolgt eine Behandlung eines Patienten ohne dessen Einwilligung, ist dies eine strafbare rechtswidrige Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) und kann darüber hinaus zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff. BGB) begründen.