Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2006-940018
Krankenhauskosten werden auch im Rahmen klinischer Studien vergütet
Reimbursement of Hospital Costs in Clinical TrialsPublication History
Publication Date:
02 August 2006 (online)

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom Juli 2004 festgestellt, dass Krankenkassen die stationären Behandlungskosten von Patienten nicht übernehmen müssen, die im Rahmen klinischer Studien mit nicht zugelassenen Arzneimitteln behandelt werden. Dies hat für erhebliche Unruhe gesorgt, und in vielen insbesondere nicht universitären Krankenhäusern wurden vorübergehend keine Patienten mehr in klinische Studien eingeschlossen, was natürlich für den Forschungsstandort Deutschland verheerende Folgen hatte.
Der Gesetzgeber hat jetzt im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen des Arzneimittelgesetzes dieses Tatbestand korrigiert. Der § 8 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes hat jetzt den folgenden Zusatz „Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln.”
Dies entbindet natürlich das behandelnde Krankenhaus nicht von einer sorgfältigen Prüfung, ob die Behandlung im Rahmen der klinischen Studie wirklich unter stationären Bedingungen durchgeführt werden muss. Wenn dies nicht gegeben ist, hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen durchaus die Möglichkeit, in Fällen, in denen die Arzneimittelstudie auch ambulant durchführbar ist, das entsprechende Entgelt zu verweigern.
Mit dieser Klarstellung durch den Gesetzgeber können jetzt wieder ohne das Risiko finanzieller Abschläge Patienten im Rahmen klinischer Studien stationäre betreut werden.
H.-C. Diener, Essen
Prof. Dr. med. H.-C. Diener
Neurologische Universitätsklinik Essen
Hufelandstraße 55
45122 Essen
Email: h.diener@uni-essen.de