Im OP 2018; 08(05): 185
DOI: 10.1055/a-0635-9739
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Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
23 August 2018 (online)

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Erleben der behandlungsfehlerhaft begleiteten Geburt des Sohnes durch Vater

Das OLG Koblenz erkennt an, dass in bestimmten Konstellationen eine Gesundheitsverletzung auch bei einer nicht unmittelbar am Schadensereignis beteiligten Person vorliegen kann. Derartige psychisch vermittelte Gesundheitsverletzungen müssen aber pathologisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Angehörige in entsprechenden Situationen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Das Erleben einer behandlungsfehlerhaft begleiteten Geburt des Sohnes kann als geeignetes Traumaereignis zur Auslösung einer entsprechenden Belastungsreaktion angesehen werden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von (zumindest) 13 000 € kann angemessen sein.

OLG Koblenz, Urteil v. 08.03.2017 – 5 U 768/14

Praxishinweis: Nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. nur BGH, NJW 2015, 1451 m.w.N.) kann auch eine durch ein haftungsbegründendes Ereignis ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 I BGB darstellen. Eine Schadensersatzpflicht für die psychische Auswirkung einer Verletzungshandlung setzt danach nicht voraus, dass hierfür eine organische Ursache besteht.


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Freiberuflichkeit bei höherem Honorar?

Das BSG urteilte, dass ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten Beschäftigten liegt. Das Gericht betont, dass Umstände nicht entscheidend sein können, die der Realisierung der geschuldeten Dienstleistung und damit nur der Konkretisierung einer vertraglichen Verpflichtung dienen. Entsprechendes gelte für das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und dem Tätigen von Investitionen.

BSG, Urteil v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15R

Praxishinweis: Gerade freiberufliche Pflegefachkräfte sollten sich gegen die DRV auf Basis dieses Urteils zur Wehr setzen.


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