Einleitung
2011 wurde die Frage gestellt: „Ist Anästhesie gefährlich?“ [1]. Gemeint war das Risiko für den Patienten. Durch die Einführung von Sicherheitsstandards
und verbesserte Aus-/Weiterbildung konnte, so die Autoren, die anästhesieassoziierte
Mortalität von 6,4 auf 10 000 in den 1940er-Jahren auf 0,4 auf 100 000 Patienten reduziert
werden. 2014 zeigte eine Untersuchung von Anästhesien bei geplanten Eingriffen bei
ansonsten weitgehend gesunden Patienten 7,3 schwere Zwischenfälle pro 1 Mio. Behandlungsfälle
[2].
Doch wie gefährlich ist Anästhesie für den Anästhesisten? Opderbecke [3] hat 1985 festgestellt:
Merke
„Anästhesisten leben gefährlich – im Hinblick auf ihr forensisches Risiko“.
Das Paradoxon ist oft beschrieben worden: Durch zunehmende Perfektionierung der Medizintechnik
und die fortschreitende (Sub-)Spezialisierung in den medizinischen Fachgebieten ist
das Behandlungsrisiko für den Patienten gesunken, doch gleichzeitig stieg das forensische
Risiko, d. h. die Gefahr, mit Schadensersatzansprüchen, Klagen, Strafanzeigen und
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert zu werden, für den Arzt
drastisch.
Die Antragsentwicklung bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen indes
ist seit 2014 rückläufig: 2014 wurden 12 503 und 2018 nur noch 10 839 Anträge gestellt.
2018 wurde in 25% der Fälle ein Behandlungsfehler festgestellt [4]. Ob die Tendenz der Arzthaftungsprozesse und/oder Strafverfahren gegen Ärzte tatsächlich
steigend ist oder sich auf „hohem Niveau“ [5] eingependelt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls gilt, dass der Minimierung des medizinischen
Risikos für den Patienten leider keine Minimierung des forensischen Risikos für die
beteiligten Ärzte gegenübersteht.
Zu den haftungsträchtigen Fachgebieten gehört die Anästhesie, sie steht 2017 auf Platz
6 in der „Hitliste“ der Fachgebietsbeteiligung der Antragsgegner der Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen, nach der Neurochirurgie und vor der Geburtshilfe [6].
Ulsenheimer [7] weist zu Recht darauf hin, dass es für diesen Anstieg keine „monokausale Erklärung“
gibt, und führt u. a. an:
-
Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, Wandel der ärztlichen
Behandlung zu einer „rein geschäftsmäßigen, vertraglichen Beziehung“. Die Unpersönlichkeit
vieler Großkrankenhäuser mit dem Mangel an vertrauensbildendem Kontakt zwischen Patient
und Arzt stellen eine „Quelle von Misstrauen und Skepsis“ dar, ein geradezu idealer
Nährboden für Vorurteile.
-
Spezialisierung und Subspezialisierung erfordern eine immer komplizierter werdende
Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Fachvertreter und dem Pflegepersonal,
allein die größere Zahl der Beteiligten erhöht das Risiko von Fehlern.
-
Das gerade durch die Fortschritte der Medizin oft übersteigerte Anspruchsdenken und
die „überzogene Erwartungshaltung der Patienten“ schließt aus der Sicht der Patienten
einen Misserfolg aus.
-
Die stärkere Konfliktbereitschaft von Patienten, unterstützt durch Rechtsschutzversicherungen,
„vermindert die psychologische Hemmschwelle, gegen seinen Arzt vorzugehen“, nicht
selten gefördert durch einseitige antiärztliche Berichterstattung in Presse und Medien
über die ‚Halbgötter in Weiß‘ und reißerisch aufgemachte Presseberichte über ärztliche
Fehler.
Hinzu kommt eine Stärkung der Patientenrechte durch Politik und Gesetzgebung. Nach
§ 66 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sollen die Krankenkassen ihre Versicherten mithilfe
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
aus Behandlungsfehlern unterstützen. Es mutet zynisch an, wenn man sich vorstellt,
dass die Krankenkasse, die dem Krankenhaus das Geld für die notwendige räumlich-apparative,
aber vor allem auch personelle Infrastruktur nicht zur Verfügung stellt, einem dadurch
geschädigten Patienten dann über die Einschaltung des MDK bei der Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen gegen das Krankenhaus und die beteiligten Ärzte hilft.
Wichtig zu wissen
Jeder – auch geringfügige – Verstoß gegen die im Fachgebiet geltenden Sorgfaltspflichten
einschließlich der Aufklärungspflichtverletzungen und eingeschlossen auch Organisationsfehler
kann zur zivilrechtlichen Haftung und/oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.
Misserfolg allein hat noch keine forensischen Konsequenzen, denn Arzthaftung beruht
auf dem Verschuldensprinzip. Nur der für den schädlichen „Erfolg“ ursächliche und
dem Arzt vorwerfbare Pflichtverstoß führt zu Schadensersatzansprüchen einschließlich
Schmerzensgeld bzw. zu strafrechtlichen Sanktionen.
Merke
Voraussetzung zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlicher Verantwortung ist die
„Trias“ Pflichtverletzung – Schaden – Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung
und Schaden.
Mit anderen Worten: Der Schaden, den der Patient erlitten hat, muss ursächlich auf
einen (vorsätzlichen oder) fahrlässigen Pflichtverstoß des Anästhesisten zurückzuführen
sein.
Dos and Donʼts
Mit den Betroffenen sprechen
An erster Stelle steht zwar das medizinische Zwischenfallsmanagement. Aber die behandelnden
Ärzte müssen sich bewusst sein, dass der Patient und/oder seine Angehörigen wissen
wollen, was passiert ist und warum (s. hierzu [8]).
Mithin ist alsbald nach dem Ereignis die Aussprache mit dem Patienten bzw. seinen
Angehörigen zu suchen, da „vor allem die fehlende Gesprächsbereitschaft“ häufig „Ursache
für Misstrauen, Verärgerung oder Gegnerschaft“ ist und in der Folge dann zu „Schadenersatzansprüchen
oder einer Strafanzeige“ führen kann. Doch ist „das Gespräch mit dem geschädigten
Patienten und/oder seinen Angehörigen nicht nur sehr schwierig, sondern auch eine
zweischneidige Sache und häufig eine Gratwanderung zwischen Selbstbezichtigung und
Selbstverteidigung mit der Gefahr der Fehldeutung und Missverständnissen“.
Deshalb sollte diese Aussprache dem Patienten/den Angehörigen zwar zeitnah angeboten
werden, aber „wenn möglich, gut vorbereitet werden“ und „niemals alleine stattfinden
…, zu oft werden nämlich Worte missverstanden oder aus bestimmten Formulierungen Schuldbekenntnisse
abgeleitet, um sie später dann dem beschuldigten Arzt entgegenzuhalten“.
Wenn der Zwischenfall den Assistenzarzt oder den Oberarzt betrifft, dann sollte der
Chefarzt der Abteilung das Gespräch mit dem Patienten/seinen Angehörigen führen, „zumindest
aber daran teilnehmen“. Er sollte auch darauf hinwirken, dass „mit einer Zunge“ gesprochen
wird, d. h. keine unterschiedlichen Auskünfte von verschiedenen Personen gegeben werden.
Dabei darf jedoch keine Zeugenbeeinflussung erfolgen!
Tipps
In dem Gespräch sollte grundsätzlich von Wertungen und Hypothesen über den Ursachenverlauf
und das Verhalten anderer abgesehen werden.
Niemand konfrontiert sich gerne mit Misserfolgen, dennoch: Dem Gespräch mit dem Patienten
sollte nicht ausgewichen werden.
Denn das Gespräch mit dem Patienten oder seinen Angehörigen ist oftmals die „entscheidende
Weichenstellung für den weiteren Geschehensverlauf“. In diesem Gespräch „sollte der
Arzt auf die Fragen und Sorgen des Patienten bereitwillig eingehen, die Vorgänge,
soweit möglich, erklären, offen die Fakten nennen, bereitwillig Einsicht in die Unterlagen
(soweit vorhanden) geben und seine Kooperationsbereitschaft deutlich machen“, aber
nicht „von oben herab“ auftreten oder „hektisch und unter Zeitdruck“ handeln.
Merke
Wichtig: Die Gesprächsinhalte sind sorgfältig zu dokumentieren.
Es sollte kein Schuldanerkenntnis, d. h. eine Erklärung, dass der Schaden reguliert
werde, abgegeben werden. Auch wenn das Anerkenntnisverbot, zu dem die Haftpflichtversicherer
früher ihre Versicherungsnehmer verpflichtet hatten, entfallen ist, kann eine Anerkennung
an sich unbegründeter Ansprüche im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arzt für
den Schaden selbst einstehen muss, im Minimum droht eine Verschlechterung der Beweislage
zulasten des Arztes.
Zutreffende Angaben zum Sachverhalt stellen den Versicherungsschutz nicht infrage.
Den Krankheits- und Behandlungsverlauf – allerdings ohne Erklärungen zur Schuldfrage
– kann der Arzt wahrheitsgemäß erläutern, von dieser Möglichkeit sollte er auch Gebrauch
machen. Ein offenes, empathisch geführtes Gespräch kann Vertrauen bewahren oder schaffen
– und damit letztlich helfen, forensische Konsequenzen zu vermeiden.
Sollte allerdings bereits eine Strafanzeige erfolgt sein, dann „erscheint das Gespräch
… nicht mehr sinnvoll“. Eine „schriftliche, ehrlich gemeinte Äußerung des Bedauerns“
kann sich jedoch für das „weitere Verfahren günstig auswirken“.
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu beschuldigen und durch eigenes Tun an seiner
Strafverfolgung mitzuwirken; der Arzt hat das Recht, schuldhaftes Verhalten zu leugnen.
Dennoch gibt es eine Pflicht zur Fehleroffenbarung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH)
festgestellt: „Ein Arzt, der erkennt oder damit rechnen muss, dass er seinem Patienten
eine Gesundheitsschädigung zugefügt hat, ist – auch wenn das Behandlungsverhältnis
beendet ist – aus dem fortwirkenden Arztvertrag heraus verpflichtet, von sich aus
alles zu tun, um die Auswirkung der Schädigung so gering wie möglich zu halten.“ [10]
Das bedeutet, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz [11], der Arzt ist „verpflichtet, von den Komplikationen und einem drohenden weiteren
Schaden den Patienten und dessen (Haus-) Arzt zu unterrichten, damit eine sachgerechte
Nachbehandlung oder Vorsorge für den Fall des Eintritts des drohenden Schadens eingeleitet
werden kann“.
Nunmehr ist die Fehleroffenbarungspflicht in den „Informationspflichten“ des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dort heißt es: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar,
die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese
auf Nachfrage oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“ (BGB, §§
630 Abs. 2 S. 2)
Das Gesetz spricht von Behandlungsfehlern, es erwähnt Aufklärungsfehler nicht.
Nur wenn dem Behandelnden Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers
begründen, besteht diese Informationspflicht, und auch dann nur, wenn
Konkrete Sanktionen sieht das Gesetz bei einem Verstoß nicht vor. Gleichwohl ist diese
Vorschrift unter dem Aspekt des Selbstbelastungsverbotes nicht unproblematisch. § 630c
Abs. 2 S. 3 BGB versucht, dies dadurch zu entschärfen, dass die Information in einem
gegen den Behandelnden oder gegen seine Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren
nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden darf [12].
Umgang mit der Presse
Ein Hinweis an dieser Stelle zum „professionellen Umgang mit der Presse, falls Stellungnahmen
abgegeben werden sollen oder aber von Pressevertretern Fragen gestellt werden“: Nicht
jeder, der zu diesem Fall etwas sagen könnte, sollte der Presse Rede und Antwort stehen,
„vielmehr muss die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ausschließlich in einer Hand
liegen und notfalls muss bei aktuellen Vorkommnissen, auf die es schnell und richtig
zu reagieren gilt, ein entsprechend versierter Medienberater hinzugezogen werden“
[13].
Dokumentation
Bei Zwischenfällen oder Komplikationen ist eine „umfassende sofortige Dokumentation
aller Maßnahmen“ oft nicht oder nur schwer vereinbar mit der gebotenen, zeitgerechten
Versorgung des Patienten. Doch „gerade in diesen Notfallsituationen“ ist „die Erfüllung
der ärztlichen Dokumentationspflicht (vgl. § 630f BGB) prozessual wegen der Haftungsträchtigkeit
[…] von größter Bedeutung“. Umso wichtiger ist es daher, in unmittelbarem Anschluss
an den Eintritt des Zwischenfalls, „unverzüglich (‚ohne schuldhaftes Zögern‘) und
jedenfalls zeitnah, die Krankenakte zu vervollständigen, die fehlenden Eintragungen
vorzunehmen und die Ergebnisse exakt schriftlich in den Krankenunterlagen festzuhalten“,
und dies in Ruhe und ohne Hektik.
Merke
Wichtig: „Die in dieser Weise erstellte ärztliche Dokumentation hat Urkundsqualität
und daher die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.“
Werden Korrekturen erforderlich, weil „etwas vergessen oder unzutreffend“ dargestellt
wurde, „sind diese entweder an der entsprechenden Stelle oder aber im fortlaufenden
Text anzubringen, in jedem Fall aber durch Angabe des Eintragungsdatums als nachträglich
geschrieben zu kennzeichnen, da andernfalls der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt
ist“.
Von den Krankenunterlagen sollten Fotokopien, von Röntgenaufnahmen etc. Duplikate
angefertigt werden. „Denn wenn es zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
mit Beschlagnahme der Unterlagen kommt, erhält der Beschuldigte selbst keine Akteneinsicht,
sondern kann diese nur über seinen Verteidiger erlangen, und selbst dann besteht ein
Rechtsanspruch erst nach Abschluss der Ermittlungen, die Jahre dauern können“.
Besonders wichtig ist die persönliche Dokumentation: „Jeder Betroffene sollte für
sich persönlich genaue Aufzeichnungen, d. h. ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf
des Zwischenfalls bzw. der Komplikation, markante Zeitpunkte, die Länge bestimmter
Zeitphasen, die beteiligten Personen, Besonderheiten in der Person des Patienten,
Auffälligkeiten im Umfeld, den oder die Namen der Mitpatienten und dergleichen machen“.
Ein besonderes Problem liegt darin, dass diese Unterlagen beschlagnahmefähig sind,
deshalb „müssen sie vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden sicher aufbewahrt
werden. Sie gehören nicht zu den Krankenblattunterlagen, sondern sind persönliche
Notizen des betroffenen Arztes“.
Herausgabe der Unterlagen
Der Patient hat nicht nur ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte,
sondern er hat auch Anspruch auf Abschriften (Fotokopien) sämtlicher Unterlagen (vgl.
§ 630 g Abs. 2 BGB). Der Arzt sollte diese Einsicht bereitwillig dadurch ermöglichen,
dass er Fotokopien sämtlicher Unterlagen herstellen lässt, sie mit der schriftlichen
Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit versieht und sie dem Patienten bzw.
dem Anwalt aushändigt. Originale sollten möglichst nicht herausgegeben werden. Soweit
dies, wie etwa bei Röntgenunterlagen etc., nicht zu vermeiden ist, sollten zuvor Kopien
angefertigt und die Übergabe der Originale sollte quittiert werden.
Auch der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft sollten die Unterlagen freiwillig
herausgegeben werden, unabhängig davon, ob ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
vorgelegt wird. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist nicht zu befürchten,
wenn der Arzt sich vergewissert, „dass die Aushändigung der Krankenblattunterlagen
unabwendbar ist und auf hoheitlicher Anordnung beruht“. Hier mag der Beschlagnahmebeschluss
„der Dokumentation bzw. Legitimation“ dienen, unbedingte Voraussetzung der Herausgabe
ist er nicht.
Bei „Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen“ empfiehlt sich die „Abordnung“ eines
Mitarbeiters „zum Heraussuchen von Unterlagen und/oder die eigene Mitwirkung bei dieser
Tätigkeit“, weil sie „nicht nur die Durchsuchung“ beschleunigt, sondern „auch ein
entspannteres, nicht von Feindseligkeit geprägtes Klima“ schafft, das „letztlich dem
Beschuldigten nur nützlich sein kann“.
Allerdings sollte der Arzt „im Falle einer Durchsuchung und Beschlagnahme sofort einen
Anwalt verständigen und ihn bitten, den Ermittlungshandlungen beizuwohnen. Auch der
Anwalt kann die Zwangsmaßnahme zwar nicht verhindern, aber allein durch seine Anwesenheit
dafür sorgen, dass die dem Arzt unbekannten Rechtsvorschriften peinlich genau beachtet
werden und im Übrigen natürlich durch Beratung zur Beruhigung und Versachlichung der
Atmosphäre beitragen“. Von Rechtsmitteln gegen Zwangsmaßnahmen wird in aller Regel
abgeraten, „da der Rechtsschutz in diesem frühen Stadium gänzlich ineffektiv und deshalb
fast ausnahmslos nutzlos ist“.
Tipp
Von sämtlichen Krankenunterlagen sollten Kopien oder Duplikate angefertigt werden,
damit auch bei/nach Beschlagnahme der Originalunterlagen der Behandlungsablauf jederzeit,
etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, rekonstruierbar bleibt!
Dem Haftpflichtversicherer und dem Dienstherrn bzw. Krankenhausträger/
Krankenhausverwaltung Meldung machen
Merke
Wichtig ist die unverzügliche Meldung eines Schadensereignisses, soweit es Haftpflichtansprüche
zur Folge haben könnte, unabhängig davon, ob man ein persönliches Fehlverhalten ausschließt,
an den Haftpflichtversicherer; im Krankenhaus auch an die Krankenhausverwaltung und
natürlich an die Vorgesetzten.
Cave
Eine nicht rechtzeitige Information des Versicherers kann den Versicherungsschutz
gefährden.
Nicht erst dann, wenn ein Schreiben des Rechtsanwaltes vorliegt oder gar schon eine
Klage erhoben wurde, sondern bereits dann, wenn konkrete Anhaltspunkte die Erhebung
von Schadensersatzforderungen möglich machen, ist eine Information der Haftpflichtversicherung
geboten.
Vielfach wird diese eine schriftliche Stellungnahme von den Beteiligten einfordern.
Hier ist Vorsicht geboten: „Da die Einleitung eines Strafverfahrens möglich ist, können
sämtliche Unterlagen beschlagnahmt und die Adressaten des Berichtes als Zeugen vernommen
werden. Alles, was der Arzt also freimütig und wahrheitsgemäß … offenbart, kann auf
diese Weise zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen und ggf. zu seinen
Ungunsten verwandt werden.“
Deshalb sollten sich derartige Mitteilungen „ausschließlich auf die Schilderung des
Tatbestandes – ohne alle Wertungen – beschränken, d. h.
-
auf den tatsächlichen Geschehensablauf,
-
die objektive Chronologie der Ereignisse,
-
ohne
-
eigene Beurteilung,
-
subjektive Meinungsäußerungen,
-
Vermutungen, Spekulationen,
-
Schuldeingeständnisse oder
-
Schuldzuweisungen.
Kurzum:
Merke
Die Mitteilungen sollten sich beschränken „auf reinen Tatsachenvortrag, wie er sich
aus den Krankenblattunterlagen, dem Operationsbericht, dem Anästhesieprotokoll u. a.
ergibt“.
Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) gilt der Versicherer als bevollmächtigt
(in Zivilsachen), alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben (sogenannte
Regulierungsvollmacht). Deshalb wird der Arzt dem Patienten bzw. dem Rechtsanwalt,
der Ansprüche stellt, nur Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers mitteilen.
Jede weitere selbstständige Aktivität wäre verfehlt, vielmehr sollte jegliche Korrespondenz
mit dem Patienten bzw. dessen Anwalt nun dem Versicherer überlassen werden.
Anwaltliche Vertretung
Soweit nötig, wird die Haftpflichtversicherung dem Arzt auch einen Rechtsanwalt stellen.
Die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes ist dem betroffenen Arzt zwar nicht
verboten, ist der Versicherer damit aber nicht einverstanden, muss der Arzt damit
rechnen, für die Anwaltskosten unter Umständen selbst aufkommen zu müssen.
Diese Regulierungsvollmacht der Haftpflichtversicherung gilt allerdings nur in Zivilsachen,
nicht in Strafsachen. In Strafsachen ist der Arzt auch in der Wahl seines Rechtsanwaltes
völlig frei.
Einschaltung von Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen prüfen
Unbestritten leisten die bei den Ärztekammern angesiedelten ärztlichen Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen einen wesentlichen Beitrag zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Im Konfliktfall sollte die Anrufung der zuständigen Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle
erwogen werden, doch setzt dies in der Regel das Einverständnis sowohl des Patienten
als auch des Arztes voraus. Der Arzt allerdings darf seine Zustimmungserklärung nur
im Einverständnis mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer abgeben. In der Praxis
ist dies meist unproblematisch, die Einschaltung dieser Institutionen wird sogar häufig
von den Haftpflichtversicherungen angeraten.
Allerdings bindet ein Votum der Schlichtungsstellen/Gutachterkommission „weder den
Patienten noch den Arzt und seine Haftpflichtversicherung.“ Unbeschadet und unabhängig
vom Ergebnis der Begutachtung bleibt die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage möglich.
Doch die Entscheidungen der Schlichtungsstellen/Gutachterkommissionen präjudizieren
vielfach den weiteren Verlauf, weshalb eine „professionelle Vertretung empfehlenswert“,
aber nicht zwingend ist.
Den eigenen Rechtsanwalt unterstützen
Kommt eine vorprozessuale Einigung mit dem Patienten bzw. seinen Hinterbliebenen nicht
zustande, schließt sich meist ein Gerichtsverfahren an, in aller Regel vor dem Landgericht.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang, das bedeutet, dass jede Partei, also auch
der Arzt/der Krankenhausträger, anwaltlich vertreten sein muss. Die zivilrechtliche
Prozessführung liegt dann in der Hand des Rechtsanwaltes, der in der Regel von der
Haftpflichtversicherung benannt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arzt außen
vor ist. Ganz im Gegenteil: Der Arzt sollte den Rechtsanwalt aktiv unterstützen und
ihn „sorgfältig und rechtzeitig informieren. Er sollte auch die Schriftsätze auf korrekte
Sachdarstellung überprüfen und zu gegnerischen Schriftsätzen alsbald und umfassend
Stellung nehmen“.
Eher selten wird in einem Arzthaftungsprozess der Sachverhalt, über den das Gericht
entscheiden soll, unstreitig sein. Umso mehr kommt es dann auf das Ergebnis einer
Beweisaufnahme an. An Beweisterminen, z. B. wenn es um die Vernehmung von Zeugen oder
die Anhörung von Sachverständigen geht, sollte der Arzt „auch ohne Ladung nach Möglichkeit
in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt teilnehmen. Dasselbe gilt für mündliche Verhandlungen“.
Zu Gutachten der Sachverständigen sollte „sachlich, ggf. natürlich auch kritisch“
Stellung genommen werden, „evtl. ein weiteres Sachverständigengutachten“ beantragt
oder „ein Privatgutachten“ vorgelegt werden. Auch hierbei sollte der Arzt seinen Rechtsanwalt
unterstützen, d. h. also letztlich „sich um seinen Fall wirklich kümmern, ihn als
seine ureigenste Angelegenheit behandeln und nicht glauben, mit der Einschaltung eines
Rechtsanwaltes das Erforderliche getan zu haben und damit diese ‚lästige Sache‘ los
zu sein“.
Todesbescheinigung korrekt ausfüllen
Das Leichenwesen wird durch Ländergesetze und Länderverordnungen geregelt. Dies führt
dazu, dass es in Deutschland eine Fülle unterschiedlicher Regelungen für an sich identische
Sachverhalte gibt; damit verbunden auch teilweise sehr unterschiedlich gestaltete
Formulare für die Todesbescheinigung.
In den Bestattungsgesetzen und Bestattungsordnungen der Bundesländer wird fast überall
zwischen natürlichem und nicht natürlichem Tod unterschieden. Diese Differenzierung
ist wichtig insbesondere für etwaige Meldepflichten. § 159 Strafprozessordnung (StPO)
sieht bei der Feststellung eines nicht natürlichen Todes eine Meldepflicht vor. Nach
dieser Vorschrift sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an
die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist.
Angesichts der Tatsache, dass dem Begriff „nicht natürlicher Tod“ eine erhebliche
Bedeutung zukommt, ist es erstaunlich, dass sich in den Rechtsvorschriften der Bundesländer
keine einheitliche Legaldefinition der Begriffe findet.
Tipp
Wer eine Leichenschau vornimmt, sollte sich deshalb zuvor mit den rechtlichen Regelungen
seines Bundeslandes vertraut gemacht haben.
Insbesondere im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wird sich die Frage stellen, ob
ein intra- oder postoperativ eingetretener Tod eines Patienten als nicht natürlich
gilt und gemeldet werden muss. Zum Teil wird hierzu die Auffassung vertreten, dass
der Tod nach Operationen nur dann ein unnatürlicher Tod ist, wenn wenigstens entfernte
konkrete Anhaltspunkte für einen „Kunstfehler“ oder ein sonstiges Verschulden des
behandelnden Personals vorliegen. Lässt man den Verschuldensaspekt außen vor, könnte
unter einem nicht natürlichen Tod im Verlauf einer Behandlung der nicht auf die Grunderkrankung
oder ihre Komplikationen, die operativen Maßnahmen und deren Risiken zurückführbare,
unerwartete Todeseintritt verstanden werden (s. hierzu [14]).
Ulsenheimer u. Bock [9] folgend ist deshalb sicherlich „nicht bei jedem Fall einer tödlich verlaufenden
Komplikation oder sogar bei jedem Todesfall im Krankenhaus“ Anzeige bei der Polizei
oder Staatsanwaltschaft wegen „nicht natürlicher“ Todesursache zu erstatten, vielmehr
sei wie folgt abzuwägen:
-
Verwirklicht sich beim „Exitus in tabula“ das Risiko der Grunderkrankung oder das
wegen ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung erlaubte Risiko der Operation und
liegen keine Anhaltspunkte für ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten (oder das
eines Dritten) vor, so handelt es sich um einen natürlichen Tod.
-
Eine Ausnahme hiervon bestünde dann, wenn bereits die Grunderkrankung von rechtlich
bedeutsamen äußeren Faktoren bestimmt war. Zu denken wäre z. B. an traumatische Verletzungen
(Verkehrsunfall, Sturz etc.) oder länger wirkende, rechtlich bedeutsame Einwirkungen
(z. B. Vergiftungen, Berufskrankheiten etc.).
-
Lässt sich der Tod, z. B. wegen fehlender präoperativer Diagnostik, nicht aus dem
Krankheitsbild oder dem typischen Operationsrisiko erklären oder liegen Anhaltspunkte
(nicht notwendig Beweise) für ein Fehlverhalten vor, so darf „natürlicher Tod“ auf
dem Leichenschauschein nicht angekreuzt werden, sondern es muss als Todesart „ungeklärt“
oder „ungewiss“ angegeben werden. Die endgültige Feststellung bleibt dann dem Obduzenten
bzw. Pathologen überlassen. Außerdem ist unter dieser Prämisse unverzüglich die Polizei
oder Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Es ist gefährlich, „trotz gegenteiliger Anhaltspunkte“ eine „natürliche Todesursache
auf dem Leichenschauschein anzugeben, da dies … zu strafrechtlichen Konsequenzen führen
kann. Das Ausstellen einer unrichtigen Todesbescheinigung ist als solches zwar nur
eine Ordnungswidrigkeit, kann aber unter dem Aspekt der Strafvereitelung (auch als
Versuch) strafbar sein (§ 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB)“.
In einigen Bundesländern ist auch die Angabe einer ungeklärten Todesart möglich. Diese
Möglichkeit wird von Ärzten häufig bei eigener Unsicherheit über die Todesart gewählt.
Diese Todesart ist aber wohl nur zu bescheinigen, „wenn einerseits keine äußere Verletzung
vorliegt, die den Tod hätte mitverursachen können, und andererseits keine Todesursache
bekannt ist“ [15].
Grundsätzlich ist jeder Arzt nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
verpflichtet, den Tod eines Menschen festzustellen.
Tipp
Bei einem Tod infolge ärztlicher Behandlung, insbesondere bei einem intra- oder postoperativ
eingetretenen Todesfall, sollte aber „dafür Sorge getragen werden, dass, soweit irgend
möglich, die Todesbescheinigung ein Arzt ausfüllt, der in den Zwischenfall nicht involviert,
sondern sozusagen ‚neutral‘ ist“.
Fahrlässige Körperverletzung
Geht es um Fälle fahrlässiger Körperverletzung, muss man wissen: Die fahrlässige Körperverletzung
ist ein sog. relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass strafrechtliche Ermittlungen
nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses von der Staatsanwaltschaft
von Amts wegen durchgeführt werden; sie sind im Grundsatz von einem Strafantrag des
Verletzten abhängig.
Der Verletzte kann auch selbst im Wege der sogenannten Privatklage die Strafverfolgung
betreiben. Dies bedeutet dann aber auch, dass in Fällen fahrlässiger Körperverletzung
weder der betroffene Arzt im Krankenhaus noch etwa sein Dienstvorgesetzter oder ein
anderer Arzt verpflichtet sind, von sich aus der Staatsanwaltschaft oder der Polizei
Anzeige zu erstatten.
Keinen Einfluss auf Zeugen nehmen und keine Beweismittel unterdrücken
Ein Zeuge hat die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen (§ 48 StPO); er darf jedoch die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn der
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden (§ 55 StPO).
Weder im Zivil- noch im Strafverfahren dürfen Zeugen beeinflusst werden. „Davon abgesehen,
sollte derjenige, der polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen
seine Person nicht für von vornherein ausgeschlossen erachtet, äußerste Zurückhaltung
im Gespräch mit Kollegen und dem nichtärztlichen Personal üben“. Denn es macht „vor
Gericht einen verheerenden Eindruck, wenn plötzlich bekannt wird, dass der Arzt versucht
hat, auf den Kollegen oder eine Pflegekraft einzuwirken, damit er (sie) diese oder
jene Erklärung abgibt“.
Die Krankenunterlagen dürfen auch nicht nachträglich verfälscht oder sonst Beweismittel
vernichtet oder beiseitegeschafft werden. „Anderenfalls kann der Vorwurf der Urkundenfälschung
oder Urkundenunterdrückung erhoben und strafrechtlich geahndet werden“.
Das schließt, wie oben schon erwähnt, nicht aus, dass vergessene Sachverhalte nachgetragen
oder Irrtümer korrigiert werden – diese Änderungen müssen aber als nachträgliche Ergänzungen
kenntlich gemacht sein, z. B. dadurch, dass das Eintragungsdatum angegeben wird. Zudem
muss der ursprüngliche Inhalt des Dokumentes erkennbar bleiben (s. auch § 630f Abs. 1
S. 2 BGB).
Als Zeuge oder Beschuldigter mündliche Auskünfte vermeiden
In aller Regel kommt es bald nach einem Zwischenfall, insbesondere mit tödlichem Ausgang,
zu ersten sogenannten „informatorischen Befragungen“ durch die Polizei oder durch
die Staatsanwaltschaft. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob überhaupt
eine strafbare Handlung vorliegt bzw. wenn doch, gegen wen sich der Tatverdacht richten
könnte, sind die in den Vorfall verwickelten Ärzte zunächst nur Zeugen. Diese haben,
wie oben dargestellt, die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen, müssen sich jedoch nicht
selbst belasten.
Tipp
Jeder Arzt, der damit rechnen muss, von einem Fehlervorwurf betroffen zu sein, sollte
bereits im frühen Stadium der Ermittlungen den Bereich dieses Auskunftsverweigerungsrechtes
weit ziehen, unter Umständen die Aussage sogar ganz verweigern (§ 55 StPO).
Dem Zeugen geben Ulsenheimer u. Bock folgenden Rat: „Bei der Polizei stets schweigen,
die schriftliche Formulierung der Fragen erbitten und ankündigen, dass eine Stellungnahme
zur Sache bzw. eine Beantwortung dieser Fragen erfolgen wird. Denn unbedachte und
vorschnelle, im Ergebnis belastende Angaben in diesem Stadium erschweren die Verteidigung
oftmals außerordentlich, wenn der Arzt in die Rolle des Beschuldigten gerät und nun
das früher Gesagte im weiteren Verfahrensverlauf gegen ihn verwendbar ist. Der Polizeibeamte
macht über jede Beobachtung, jedes Wort eine Aktennotiz. Ein Erscheinungs- und Aussagezwang
bei der Kriminalpolizei besteht für den Zeugen nicht“. [9]
Wer jedoch von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf konfrontiert wird, für die Verletzung
oder gar den Tod eines Patienten verantwortlich zu sein, ist bereits zum „Beschuldigten“
geworden. Einem Beschuldigten „ist dringend davon abzuraten, mündliche Erklärungen
zur Sache abzugeben. Wie die Erfahrung … gezeigt hat, ist die Gefahr von Missverständnissen,
Irrtümern und Ungenauigkeiten bei der Aufzeichnung der Angaben außerordentlich groß.
Daraus resultiert die Empfehlung, … stets nur schriftlich – nach Akteneinsicht und
nach vorheriger rechtlicher Prüfung – zur Sache Stellung zu nehmen. Dies ist allerdings
mit Nachdruck – gegen manch anderen juristischen Rat – zu empfehlen, da mit einer
substanziell fundierten, oftmals durch ein fachspezifisches Gutachten unterlegten
Schutzschrift der weitere Gang des Verfahrens entscheidend in Richtung ‚Einstellung‘
gefordert werden kann“. [9]
Wenn überhaupt, sollte der Arzt selbst nur bei offensichtlichen Irrtümern (z. B. Namensverwechslung)
zum Sachverhalt selbst Stellung nehmen.
Tipp
Angesichts der Tatsache, dass der beschuldigte Arzt selbst keine Akteneinsicht erhält,
kann bei schwerwiegenden Vorwürfen nur dringend geraten werden, eine solche Stellungnahme
durch einen Rechtsanwalt abgeben zu lassen, der zudem so bald wie möglich eingeschaltet
werden sollte „denn das Hauptziel der Verteidigung muss sein, die Erhebung der Anklage
mit nachfolgender öffentlicher Hauptverhandlung mit allen zulässigen Mitteln zu vermeiden“.
Hintergrundinformation
Gruppenrechtsschutzversicherung
Mitglieder des BDA genießen im Rahmen der für diese abgeschlossenen Gruppenrechtsschutzversicherung
nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen (beschrieben unter: https://www.bda.de/docman/alle-dokumente-fuer-suchindex/oeffentlich/publikationen/1780-strafrsv-versicherungsbedingungen/file.html; Stand: 19.07.2019) Rechtsschutz für die Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit, die
zu Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren führt.
Versicherungsschutz besteht, wenn gegen das Mitglied des BDA als Beschuldigten ermittelt
wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ereignisse, die vor Eintritt
in den Berufsverband lagen.