Hintergrund
Das Versorgungsgeschehen in Notaufnahmen deutscher Krankenhäuser befindet
sich aktuell in einem tiefgreifenden Wandel. Patienten mit akut-, aber nicht
notfallmedizinischem Versorgungsbedarf suchen aus vielschichtigen Gründen
vermehrt die Notaufnahmen der Krankenhäuser auf [1 ]
[2 ]. Dort verursachen sie bei steigenden
Fallzahlen eine Änderung des Patientenspektrums, wobei auch bei
stationär behandelten Patienten eine absolute Zunahme zu beobachten ist
[3 ]
[4 ]
[5 ]
[6 ]. Das sogenannte Crowding mit konsekutiver
Zunahme der Wartezeiten wird als zunehmendes Problem in den Notaufnahmen
wahrgenommen [7 ]
[8 ]
[9 ]. Anbieterseitig werden ehemals
fachspezifische Notaufnahmen zu zentralen interdisziplinären Notaufnahmen
zusammengeführt [6 ]
[10 ]. Für Krankenhäuser, die
an der strukturierten Notfallversorgung gemäß
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) teilnehmen, wurde die Vorhaltung einer Zentralen
Notaufnahme durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
zwischenzeitlich als Standard definiert [11 ]
[12 ]. Im Kontext der Diskussion um
mögliche Fehlanreize der Inanspruchnahme empfiehlt auch der
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
(SVR Gesundheit) in seinem Gutachten 2018 eine sektorenübergreifende
Neugestaltung der Notfallversorgung [13 ].
Vor diesem Hintergrund besteht ein hoher Bedarf an Daten zum Versorgungsgeschehen in
Notaufnahmen. Eine mögliche Datenquelle für die Versorgungsforschung
stellen Routinedaten dar, welche auf gesetzlicher Grundlage im Rahmen der Abrechnung
zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern oder zur Weiterentwicklung
des Fallpauschalen-Vergütungssystems generiert werden [14 ]
[15 ]. Unterschiedliche Kostenträger
und Abrechnungsmodi stellen jeweils eigene Anforderungen an die Dokumentation von
Notaufnahmebehandlungen [16 ]. Dies gilt
insbesondere für die Diagnosekodierung auf Basis der deutschen Version der
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems,
10. Revision, German Modification (ICD-10-GM).
Ziel dieses Artikels ist die Beschreibung ausgewählter Routinedaten, welche
von Notaufnahmen im Rahmen der Patientenversorgung obligatorisch zu erfassen sind.
Die Unterschiede werden systematisch herausgearbeitet und im Hinblick auf die
Nutzung für diagnosebezogene Analysen als auch die Identifizierbarkeit von
Notaufnahmepatienten in den verschiedenen Datenquellen bewertet.
Methodische Herausforderungen
Datenerhebung in Notaufnahmen
Schnittstelle Notaufnahme
Notaufnahmen sind in Krankenhäusern die primäre Anlaufstelle
für Notfallpatienten aller Dringlichkeitsstufen und Schweregrade.
Diese kommen mit einer Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt,
ungeplant als „Selbsteinweiser“ oder werden durch den
Rettungsdienst eingeliefert. Letztgenannte Möglichkeit beinhaltet
auch Fälle mit prähospitaler Notarztversorgung oder
dringliche Verlegungen aus anderen Krankenhäusern. Aus klinischer
Sicht beginnt die Versorgung eines Patienten in der Notaufnahme mit einem
Symptom oder einem Beschwerdekomplex. Erst nach erfolgter Anamnese,
körperlicher Untersuchung und weiterer Diagnostik kann das weitere
Vorgehen, wie die ärztliche Entscheidung über eine ambulante
Behandlung oder stationäre Aufnahme, geplant werden [5 ]
[6 ]
[16 ]
[17 ]. Das Vorliegen einer
Einweisungsdiagnose eignet sich nur bedingt zur Prozessteuerung [18 ]. Ein Fall kann somit erst
retrospektiv als ambulant oder stationär klassifiziert werden ([Abb. 1 ]). In diesem Artikel wird
nachfolgend nur der Begriff Notaufnahme verwendet; weitere
gebräuchliche Bezeichnungen sind Notfallambulanz oder
Rettungsstelle. Trotz ihrer Semantik erlauben die Begriffe keinen Schluss
über eine stationäre Aufnahme oder ambulante Behandlung der
dort versorgten Patienten.
Abb. 1 Unterschiedliche Perspektiven auf ambulante und
stationäre Fälle in der klinischen Notfallversorgung
sowie Auswirkungen auf die administrative Dokumentation (nur
gesetzliche Krankenversicherung).
Unterschiedliche Perspektiven auf ambulante und stationäre
Versorgung
Für die Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären
Fällen gibt es unterschiedliche Definitionen ([Abb. 1 ]). Bei ambulanter Behandlung
geht man gemeinhin davon aus, dass der Patient die Notaufnahme direkt wieder
verlässt, während die stationäre Behandlung mit
mindestens einer Übernachtung im Krankenhaus assoziiert ist.
Sektoral wird im deutschen Gesundheitswesen zwischen ambulanter
(kassenärztlicher) und stationärer Versorgung
(Krankenhausbehandlung) unterschieden. In Notaufnahmen sind die Leistungen
am Übergang von ambulanter zu stationärer Versorgung
fließend [19 ]. Zu den
stationären Entgeltarten gehören gemäß
Sozialgesetzbuch (SGB) V auch bestimmte Fälle ohne eine
Übernachtung des Patienten im Krankenhaus [20 ]
[21 ]. Dazu zählen in
Notaufnahmen Fälle mit vorstationärer Behandlung nach
§ 115a SGB V ohne anschließende stationäre Aufnahme
(„Abklärungsuntersuchung zur Vermeidung von
Krankenhausbehandlung“) und die sogenannten
pseudostationären oder Stundenfälle
(Aufnahme- und Entlassungstag identisch) mit Vergütung nach
stationären Fallpauschalen. Bei diesen quasi-ambulanten
Fällen wird davon ausgegangen, dass die Ressourcen eines
Krankenhauses zur Versorgung notwendig sind [20 ]. Als vorstationär kann bspw. die Behandlung eines
Patienten abgerechnet werden, der die Notaufnahme mit einem
Einweisungsschein von seinem Hausarzt aufsucht. Mögliches Szenario
wäre der Verdacht auf eine Appendizitis, welcher sich nicht
bestätigt. Beispiele für einen vollstationären
Stundenfall wäre die Überwachung eines Brustschmerzpatienten
über mehrere Stunden auf einer angeschlossenen
Überwachungseinheit [22 ].
Kostenträger und Abrechnungsmodi in Notaufnahmen
Für Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen der
Notaufnahmeversorgung gibt es keinen eigenen Rechtsrahmen. Stattdessen kommt
jeweils die gesetzliche Grundlage zur Anwendung, über welche die
Abrechnung des jeweiligen Falles erfolgt ([Tab. 1 ]). In Notaufnahmen werden die meisten Patienten im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt. Weitere relevante
Kostenträger sind die gesetzliche Unfallversicherung (GUV), sofern
ein Arbeits- bzw. Wegeunfall die Behandlung verursacht hat, und für
Privatversicherte die private Krankenversicherung (PKV).
Tab. 1 Schematische Darstellung von Unterschieden
ausgewählter Routinedaten aus der Notaufnahme und einem
sich ggf. anschließenden Krankenhausaufenthalt in
Abhängigkeit von Kostenträger, Abrechnungsmodus
und Fallart.
Kostenträger
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Private Krankenversicherung bzw. Selbstzahler
*
Abrechnungsmodus
Kassenärztliche Vereinigung § 295 SGB
V
Direkte Abrechnung mit gesetzlicher Krankenkasse
** § 301 SGB V
Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und den
gesetzlichen Unfallversicherungsträgern
(DALE-UV)
Selbstzahler, ggf. Kostenerstattung
Direkte Abrechnung mit privater Krankenversicherung
Behandlung
Ambulant
Vorstationär § 115a SGB V
Vollstationär
Ambulant
Stationär ***
Ambulant
Stationär ***
Direkter Empfänger (Weiterleitung an)
17 Kassenärztliche Vereinigungen (109 gesetzliche
Krankenkassen)
109 gesetzliche Krankenkassen, InEK
109 gesetzliche Krankenkassen, InEK
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, InEK
Patient
Private Krankenkassen, InEK
Inhalte
Kodierte Diagnosen (ICD-10-Kode)
Mindestens eine Diagnose pro Fall, Zusatzkennzeichen zur
Diagnosesicherheit obligatorisch
Aufnahmediagnose(n)
Erstdiagnose(n) auf Durchgangsarztbericht
Aufnahmediagnose(n)
Erfassung einer kodierten Diagnose nicht
obligatorisch
Aufnahmediagnose(n)
Behandlungsdiagnosen: eine Hauptdiagnose, ggf.
Nebendiagnose(n)
Behandlungsdiagnosen: eine Hauptdiagnose,ggf.
Nebendiagnose(n)
Behandlungsdiagnosen: eine Hauptdiagnose,ggf.
Nebendiagnose(n)
Dokumentation von Maßnahmen und
Prozeduren
Gebührenordnungspositionen (GOPs), OPS
Operationen- und Prozedurenschlüssel
(OPS)
OPS
OPS
Administrative Notfallkennzeichen
Notfallpauschalen (bestimmte GOPs), Scheinuntergruppe:
nicht belegärztlich, Praxistyp: Krankenhaus
Aufnahmegrund
Aufnahmegrund
Aufnahmegrund
Aufnahmeanlass (nur § 21 KHEntgG)
Aufnahmeanlass (nur § 21 KHEntgG)
Aufnahmeanlass (nur § 21 KHEntgG)
Vergütungssystematik
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Pauschale für vorstationäre
Behandlung
Stationäre Fallpauschalen (DRGs)
Gebührenordnung für Ärzte
Gesetzliche Unfallversicherung (GOÄ-UV)
Stationäre Fallpauschalen (DRGs)
Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ)
Stationäre Fallpauschalen (DRGs)
* Der Übersichtlichkeit halber wird hier davon
ausgegangen, dass Privatversicherte bei ambulanter Behandlung
als Selbstzahler auftreten und bei stationärer
Behandlung eine direkte Abrechnung mit der privaten Krankenkasse
erfolgt. **Weitere
Behandlungsarten mit direkter Abrechnung über die
gesetzliche Krankenkassen sind z. B. ambulantes Operieren
(§ 115b SGB V), ambulante spezialfachärztliche
Versorgung (§ 116b SGB V) und Versorgung in
Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V). Diese Fälle
werden nicht dem InEK übermittelt.
*** Abrechnung von stationär
behandelten Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung und
privaten Krankenversicherung erfolgt zunehmend über das
standardisierte Datenaustauschformat nach § 301 Abs. 3 SGB
V.In Kursive hervorgehobene Daten werden auf Grundlage von
§ 21 KHEntgG jährlich fallbezogen vom
Krankenhaus an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus (InEK) übermittelt .
Abrechnung und Datenerhebung ambulanter Notfallbehandlungen (§
295 SGB V)
Ca. 40% aller Notaufnahmebehandlungen werden als ambulante
Fälle über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)
abgerechnet [19 ]
[23 ]. Die Datenerfassung und
-übermittlung folgt hier den Bestimmungen der
vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 295
SGB V. Für die Datenverarbeitung gilt bei Notfällen
ergänzend § 295a Abs. 3 SGB V.
Die Daten werden quartalsweise an die KVen übermittelt ([Abb. 2 ]). Für jeden Fall ist
mindestens eine nach ICD-10-GM kodierte Diagnose (nachfolgend aIs
ICD-10-Kode bezeichnet) durch den Leistungserbringer zu übermitteln
(„Abrechnungsdiagnose(n)“). Dabei ist jede Diagnose mit
einem von vier Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit zu ergänzen
(V: Verdacht auf, G: gesichert, A: ausgeschlossen, Z: Zustand nach) [24 ]. Diese wurden eingeführt,
um Leistungen vor Stellen einer Diagnose, bspw. zum Erkrankungsausschluss,
zu begründen [25 ]. Das
Zusatzkennzeichen „A“ kehrt die Bedeutung einer Diagnose
quasi um, so wird aus dem akuten Myokardinfarkt (ICD-Dreisteller I21)
der Ausschluss eines akuten Myokardinfarktes . Ähnliches gilt
bei dem ICD-10-Kode I21 für das Zusatzkennzeichen
„V“ (Verdacht auf akuten Myokardinfarkt). Bei Erfassung
mehrerer Diagnosen werden diese gleichwertig übermittelt. Die
Kennzeichnung einer „führenden“ Diagnose ist nicht
möglich; dementsprechend lassen sich Patientenkollektive nicht nach
ihrer „führenden“ Diagnose gruppieren. In der
sonstigen vertragsärztlichen Versorgung lassen sich verschiedene
Arztkontakte mit der gleichen Praxis während eines Quartals aufgrund
pauschalierter Abrechnungen meist nicht unterscheiden [14 ]. Im Gegensatz dazu können
Notaufnahmekontakte eines Patienten, wie auch Kontakte mit dem
kassenärztlichen Notdienst, innerhalb eines Quartals tagesgenau
ermittelt werden.
Abb. 2 Schema möglicher Datenflüsse und
Datenquellen von Routinedaten aus der klinischen Notfallversorgung
für die Versorgungsforschung.
Im Kontext der KV-Abrechnung sind weder Art noch Anzahl der Diagnosen pro
Behandlungsfall direkt erlösrelevant, sondern beeinflussen
gemäß § 87a SGB V die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung im vertragsärztlichen Bereich. Auf Fallebene
dienen einzelne Diagnosen zur Darlegung einer medizinischen Indikation
für durchgeführte Leistungen. Beispielsweise
begründet der ICD-10-Kode I61 „A“ (Ausschluss einer
intrazerebralen Blutung) eine durchgeführte craniale
Computertomografie (CCT).
Im Rahmen der KV-Abrechnung ist gemäß § 295 SGB V die
Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS)
vorgesehen. Allerdings sind diese Angaben für die Abrechnung kaum
von Bedeutung. Zudem sind zahlreiche ambulant zu erbringende
Maßnahmen hier nicht gelistet. Eine größere Relevanz
weisen Gebührenordnungspositionen (GOP) nach Einheitlichem
Bewertungsmaßstab (EBM) auf, welche Behandlungen für die
Versorgung im Notfall dokumentieren. Je nach Tag und Zeit der
Inanspruchnahme kommen bspw. die Notfallpauschalen mit GOP 01210 oder 01212
zum Einsatz [26 ]. Die GOP 01205 und
01207 wurden im April 2017 eingeführt und sind als
„Notfallpauschale (Abklärung, Koordination)“
abzurechnen, „wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer
Beschaffenheit keiner sofortigen Maßnahme bedarf und die
nachfolgende Versorgung durch einen Vertragsarzt außerhalb der
Notfallversorgung möglich und/oder aufgrund der
Umstände vertretbar ist“ [27 ]. Die Daten werden durch die KVen auf sachlich-rechnerische
Richtigkeit geprüft. Seit 2004 werden die ambulanten
Behandlungsdaten versichertenbezogen an die zuständigen
Krankenkassen weitergeleitet [14 ].
Abrechnung und Datenerhebung stationärer Notfallbehandlungen
(§ 301 SGB V)
Stationäre Behandlungen fallen in den Geltungsbereich des §
301 SGB V. In diesem Fall sind die gesetzlichen Krankenkassen direkt
zahlungspflichtig ([Tab. 1 ]). Die
Übermittlung von Aufnahmesatz und Entlassungsanzeige
soll innerhalb von drei Arbeitstagen an die zuständige gesetzliche
Krankenkasse erfolgen, der Rechnungssatz in der Regel einmal pro
Kalenderwoche [21 ].
Für jeden GKV-Fall ist mindestens eine Aufnahmediagnose Bestandteil
der Aufnahmeanzeige; theoretisch sind bis zu 20 Aufnahmediagnosen
möglich. Die Behandlungsdiagnosen werden nach Ende des
stationären Aufenthaltes mit der Entlassungsanzeige an die
zuständige gesetzliche Krankenkasse übermittelt ([Abb. 2 ]). Hierbei ist für den
gesamten Krankenhausaufenthalt eine Hauptdiagnose zu definieren, die
hauptsächlich für die Veranlassung des stationären
Aufenthaltes verantwortlich ist [28 ].
Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten sachlicher
Ähnlichkeit innerhalb definierter Zeitfristen kann eine
Fallzusammenführung notwendig werden, bspw. wenn der zweite
Aufenthalt aufgrund von Komplikationen im Anschluss an den ersten Aufenthalt
erfolgt [29 ]. Dann werden die
Diagnosen beider Aufenthalte zusammengefasst und es wird nur ein Fall mit
einer Hauptdiagnose abgerechnet.
Die ICD-10-Kodierung der Diagnosen und Verschlüsselung von
Maßnahmen über OPS hat im stationären Bereich unter
Beachtung der Deutschen Kodierrichtlinien zu erfolgen [28 ]. Neben der Über- oder
Unterschreitung der Verweildauergrenzen beeinflussen sowohl die konkrete
Hauptdiagnose als auch die Art und die Anzahl der Nebendiagnosen sowie die
nach OPS kodierten Leistungen die Höhe der Fallpauschale. Daraus
ergibt sich eine direkte Erlösrelevanz. Gemäß
§ 275 SGB V ist eine Überprüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung möglich.
Vorstationäre Behandlung und ambulantes Operieren
Auch bestimmte ambulante Notfallleistungen werden direkt von den
Krankenkassen vergütet. Dazu zählen vorstationäre
Behandlungen ohne stationäre Aufnahme (§ 115a SGB V). Diese
Fälle sind in den Routinedaten der gesetzlichen Krankenkassen
verfügbar ([Tab. 1 ]).
Ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V wird direkt
über die Krankenkassen und nur bei belegärztlicher
Durchführung über die Kassenärztlichen Vereinigungen
abgerechnet [30 ].
Gesetzliche Unfallversicherung, private Krankenversicherung und
Selbstzahler
Arbeits- und Wegeunfälle fallen unter die Vorschriften für
die GUV, die sich im SGB VII finden. Bei Behandlungen im Rahmen der GUV
erfolgt die Erhebung der so genannten „Erstdiagnose(n)“ mit
dem standardisierten Durchgangsarztbericht (Formular F1000) der GUV
für ambulant wie auch stationär behandelte Patienten ([Tab. 1 ]). Wie bei der KV-Abrechnung
werden mehrere Diagnosen gleichwertig übermittelt; die Festlegung
einer „führenden“ Erstdiagnose ist nicht vorgesehen.
Ambulante Behandlungen werden über die Gebührenordnung
für Ärzte Gesetzliche Unfallversicherung (GOÄ-UV)
abgerechnet, der Datenaustausch erfolgt elektronisch über DALE-UV
(Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und den gesetzlichen
Unfallversicherungsträgern). Für Abrechnungen mit der PKV
oder bei Selbstzahlern ist nach ambulanter Behandlung die Erfassung eines
ICD-10-Kodes nicht obligatorisch. Hier gilt die
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die Abrechnung und somit auch Dokumentation von stationär behandelten
Fällen der GUV und PKV folgt zunehmend dem standardisierten
Datenaustauschformat nach § 301 Abs. 3 SGB V [15 ]
[31 ].
Datenerhebung gemäß Krankenhausentgeltgesetz
Eine weitere Verpflichtung zur Datenerhebung im Kontext der
stationären Versorgung ergibt sich aus den Anforderungen zur
Weiterentwicklung des Fallpauschalen-Vergütungssystems
gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Die
fallbezogenen Datenelemente nach § 21 KHEntgG gleichen zu einem
großen Teil den Inhalten der nach § 301 SGB V erhobenen
Daten [21 ]
[32 ]. Sie sind jährlich von
den Krankenhäusern an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus (InEK) zu übermitteln ([Abb. 2 ]). Bis auf wenige Ausnahmen (z. B.
GUV-Fälle aus Kliniken der Berufsgenossenschaften und
ausländische Selbstzahler) sind hier alle stationären
Krankenhausfälle enthalten, also auch solche mit PKV oder der GUV
als Kostenträger [15 ], ebenso
vorstationäre Fälle oder stationäre
Stundenfälle. Im Gegensatz zu den Daten gemäß
§ 301 SGB V sind nur die Behandlungsdiagnosen Bestandteil des
Datensatzes gemäß § 21 KHEntgG, nicht aber die
Aufnahmediagnosen ([Tab. 1 ]). Ein
weiterer Unterschied ist, dass Prozeduren (OPS) mit Zeitstempel
übermittelt werden, während im § 301-Verfahren nur
eine tagesgenaue Angabe vorgesehen ist [21 ]
[32 ]. Die Daten des InEK werden an das
Statistische Bundesamt weitergeleitet und dort als Basis für die
fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik genutzt, welche allerdings nur
fallbezogene Daten der vollstationären Behandlungen enthält
[33 ].
Limitationen diagnosebezogener Analysen
Zusammengefasst ergeben sich insbesondere bei diagnosebezogenen Analysen
ambulanter Notaufnahmefälle erhebliche Limitationen. Hier ist bei
GKV- und GUV-Fällen weder die Kennzeichnung einer
„führenden“ Diagnose, noch bei PKV-Fällen
bzw. Selbstzahlern überhaupt eine Erfassung von ICD-10-Kodes
erforderlich ([Tab. 1 ]). Bei gleicher
Behandlung stellt ein nach einem Unfallereignis ambulant versorgter Fall
unterschiedliche Anforderungen an die Erfassung von Daten, je nachdem ob es
sich um einen Unfall in der Freizeit (GKV: ICD-10-Kodes mit
Zusatzkennzeichen) oder während der Arbeitszeit (GUV: ICD-10-Kodes
ohne Zusatzkennzeichen) handelt ([Abb.
3 ]). Innerhalb der GKV kann neben dem Versorgungsaufwand auch die
Zuweisungsart darüber entscheiden, ob die Behandlung eines Patienten
als ambulanter KV-Fall oder vorstationärer Fall zur Abrechnung kommt
[10 ]. Im stationären
Sektor müssen im Abrechnungsdatensatz weder die Aufnahme- noch die
Behandlungsdiagnose exakt mit dem Behandlungsanlass in der Notaufnahme
übereinstimmen. Die Dokumentation einer rein medizinischen
„Notaufnahmediagnose“ ist generell nicht vorgesehen.
Grundsätzlich wird bei allen diagnosebezogenen Analysen die ex-ante
Sicht der klinischen Versorgung nicht berücksichtigt,
nämlich dass Notfälle ausgehend von Symptomen und
Dringlichkeit behandelt werden.
Abb. 3 Unterschiedliche Abrechnungsmodi und Datenhalter bei
einem Wegeunfall mit gleichem Verletzungsmuster und identischer
Versorgung in der Notaufnahme (am Beispiel von
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten).
Administrativer Aufwand für Notaufnahmen
In den Krankenhäusern wird die Dokumentation und Abrechnung
für die unterschiedlichen Kostenträger und Abrechnungsmodi
aufgrund gewachsener Strukturen häufig von unterschiedlichen
Mitarbeitern, gelegentlich in verschiedenen Abteilungen und sogar in
verschiedenen Informationssystemen bearbeitet. Einzelne Notaufnahmen
kodieren zwar für alle Patienten eine medizinische
„Notaufnahmediagnose“ unabhängig von der
antizipierten Abrechnungsart; diese muss dann aber bei Nutzung für
die Abrechnung noch administrativ modifiziert werden, z. B. durch
Ergänzung der Zusatzkennzeichen (V, G, A, Z) bei Abrechnungen
über die KVen. Teilweise erforderliche Wandlungen von
Kostenträger und Abrechnungsmodus betreffen jeweils die
administrative Dokumentation ab Behandlungsbeginn ([Abb. 1 ]). Unter den geschilderten
Rahmenbedingungen ist selbst für einzelne Krankenhäuser die
Erstellung eines integrierten Datensatzes zu allen Notaufnahmepatienten mit
extrem hohem Aufwand verbunden.
Identifikation von Notaufnahmen als Ort der Behandlung
Wie bisher beschrieben divergiert in den Notaufnahmen und Krankenhäusern
die fallbezogene Datenerhebung in Abhängigkeit von Kostenträger
und Abrechnungsmodus. Trotzdem liegen hier Behandlungsdaten für alle
Notaufnahmepatienten vor. Im Rahmen der Abrechnung werden die Daten der
Patientenkollektive getrennt und an eine der 109 gesetzlichen Krankenkassen
(Stand 2019), eine der 17 KVen, einen Kostenträger der GUV oder PKV bzw.
jährlich an das InEK weitergeleitet. Es gibt keinen Datensatz oder
Datenhalter, der einen Überblick über die Behandlungsdaten aller
Notaufnahmepatienten in ganz Deutschland geben kann ([Abb. 2 ]). Bei Nutzung einer der genannten
Routinedatenquellen für die Versorgungsforschung stellt sich die Frage
der Identifizierbarkeit von Notaufnahmen als Ort der Inanspruchnahme.
Eine Notaufnahme kann über eine eigene Betriebsstättennummer
(BSNR) gemäß der vertragsärztlichen Vorgaben
verfügen [34 ]. In diesem Fall
können in den vertragsärztlichen Abrechnungsdaten ambulante
Behandlungen in einer Notaufnahme über diese Nummer direkt identifiziert
werden. Die gemeinsame Nutzung einer BSNR mit anderen Struktureinheiten in der
Klinik, wie z. B. einer fachspezifischen Hochschulambulanz, ist jedoch
möglich, sodass dieses Merkmal nicht eindeutig ist. Eine
Filtermöglichkeit für Notaufnahmen ist in der BSNR-Systematik
nicht gegeben. Über die oben genannten GOP lassen sich
Notaufnahmebesuche nicht eindeutig identifizieren, da diese Notfallpauschalen
auch im Rahmen des kassenärztlichen Notdienstes zur Anwendung
kommen.
In Daten gemäß § 301 SGB V und § 21 KHEntgG
existiert kein direktes Merkmal für Notaufnahme behandlungen wie
bspw. ein eigener Fachabteilungsschlüssel [6 ]. Allerdings lässt sich im
Aufnahmegrund mit dem Schlüssel „xx07“ ein
Notfall von einem Normalfall „xx01“ abgrenzen
[21 ]. Mit dem Aufnahmeanlass
„N“ Notfall existiert in den Daten gemäß
§ 21 KHEntgG ein weiteres Kennzeichen [32 ]. Die Vergabe dieser Kennzeichen hat keine direkte
Erlösrelevanz und ist weder trennscharf definiert noch aus medizinischer
Sicht überlappungsfrei mit anderen Kategorien, wie bspw. mit dem
Aufnahmegrund „xx02“ Arbeitsunfall . Auch ist es
möglich, dass Notfallpatienten durch einen Vertragsarzt eingewiesen
werden. Somit lässt sich konstatieren, dass die administrative und
medizinische Sicht auf einen Notfall unterschiedlich sein kann [35 ]. Aufgrund diverser Datenhalter und
unterschiedlicher Identifizierbarkeit in Sekundärdaten gestalten sich
Prävalenzschätzungen von Behandlungen in Notaufnahmen demnach
als schwierig.
Lösungsansätze
Sowohl Daten der KVen und gesetzlicher Krankenkassen als auch Daten des InEK
lassen sich für wissenschaftliche Zwecke im Kontext der
Notfallversorgung nutzen [4 ]
[26 ]
[35 ]
[36 ]. Im Rahmen der Versorgungsforschung
mit Routinedaten aus Notaufnahmen erfordern Studienplanung und Analyse jedoch
eine genaue Kenntnis der Inhalte, Unterschiede und Limitationen der einzelnen
Datenquellen, insbesondere für die Auswahl geeigneter
Routinedatenquellen. Stationär versorgte Notfallpatienten aller
Kostenträger können deutschlandweit mit Daten
gemäß § 21 KHEntgG untersucht werden ([Abb. 2 ]), bei Abfrage über das
Statistische Bundesamt allerdings nur ohne vorstationäre Fälle
[33 ].
Eindeutige Operationalisierung der Fallart
Bei Nutzung der Begriffe ambulant und stationär ist eine eindeutige
und trennscharfe Definition und Operationalisierung erforderlich.
Vorstationäre Fälle ohne anschließende
vollstationäre Behandlung können je nach Fragestellung einem
der beiden Kollektive zugeordnet werden. In Daten gemäß
§ 301 SGB V sind diese Fälle mit dem Schlüssel
„04xx“ im Aufnahmegrund explizit als solche ausgewiesen
[21 ].
Berücksichtigung von Kostenträger und
Abrechnungsmodus
Bei direkter Abfrage von Notaufnahmebehandlungsdaten aus
Krankenhäusern für diagnosebasierte Analysen sollte die
Zuordnung zu einem Kostenträger und Abrechnungsmodus
grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Medizinische
Diagnosen ohne administrativen Bezug sollten als solche erkennbar sein.
Gleiches gilt für die Differenzierung zwischen Aufnahme- sowie
Haupt- und Nebendiagnosen. Diese Attribute ermöglichen
Rückschlüsse auf die Validität der ICD-10-Kodes und
Hinweise auf weitere zu berücksichtigende Informationen wie die
Zusatzkennzeichen (V, G, A, Z) bei Abrechnung über die KVen. Als
qualifizierendes Diagnosemerkmal liegen sie in einem eigenen Datenfeld vor
und müssen explizit abgefragt werden.
Standardisierung klinischer Dokumentation und Nutzung in einem
Register
Bei direkter Datenabfrage aus einem Notaufnahmeinformationssystem
können alle Behandlungsfälle unabhängig von
Kostenträger und Fallart erfasst werden. In einer Machbarkeitsstudie
wird im Projekt AKTIN „Verbesserung der Versorgungsforschung in der
Akutmedizin in Deutschland durch den Aufbau eines nationalen
Notaufnahmeregisters“ (BMBF-Förderkennzeichen: 01KX1319) der
datenschutzkonforme Zugriff auf Notaufnahmedaten über eine
dezentrale Register-Infrastruktur erarbeitet [37 ]
[38 ]. Primär geht es um die
elektronische Umsetzung einer standardisierten medizinischen
Dokumentation auf Basis des Datensatzes Notaufnahme
(„Notaufnahmeprotokoll“), der neben klinischen Parametern
wie Symptomatik, Stufe der Ersteinschätzung, Vitalzeichen,
durchgeführte Diagnostik und klinische Notaufnahmediagnosen auch
administrative Informationen wie Zuweisung, Behandlungsdauer und Daten zu
dem Verbleib der Patienten enthält [39 ]. Die Implementierung von Abrechnungs- und Fallart steht noch
aus, ist aber für die Bildung von Vergleichskollektiven zu den
vorhandenen Sekundärdatenquellen erforderlich.
Identifizierbarkeit von Notaufnahmebehandlungen
Bei Nutzung von Daten nach § 301 SGB V (der gesetzlichen
Krankenkassen) oder Daten nach § 21 KHEntgG (InEK) müssen
aufgrund des fehlenden Merkmals für Notaufnahmebehandlungen andere
Parameter zur Identifikation stationär behandelter
Notaufnahmepatienten herangezogen werden. Über die Parameter
Aufnahmegrund „xx07 – Notfall“ bzw. Aufnahmeanlass
„N – Notfall“ lassen sich Fälle
identifizieren, die administrativ als Notfälle geführt
werden. Die Notfalldefinition über den Aufnahmeanlass kann
möglicherweise bedeuten, dass der Zugang in das Krankenhaus
über die Notaufnahme erfolgte. Allerdings ist aus den oben
geschilderten Gründen unklar, inwieweit dieses Merkmal bundesweit
einheitlich verwendet wird. Zur Identifikation von
Notfall behandlungen wurden weitere Kriterien vorgeschlagen, die auf
die Aufnahmeuhrzeit, Notfall-Behandlungsanlässe (Notfall-Diagnosen)
und die zeitliche Abfolge von diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen Bezug nehmen [35 ]
[40 ]
[41 ].
Bei Nutzung von KV-Daten oder Abfrage vertragsärztlicher Daten bei
den gesetzlichen Krankenkassen besteht ein Identifizierungsansatz
über abgerechnete Notfallpauschalen nach EBM (GOP 01210, 01210 ff.)
in Kombination mit der BSNR der Notaufnahme. Über die
Abklärungspauschalen (GOP 01205 und 01207) und BSNR lassen
sich Notaufnahmekontakte ohne dortige Behandlung identifizieren.
Diskussion und Ausblick
Routinedaten weisen in Bezug auf die zugrundeliegende Grundgesamtheit in der
Regel einen geringen Stichprobenfehler und damit eine vergleichsweise hohe
Generalisierbarkeit auf. Überdies lassen sich hohe Fallzahlen und lange
Beobachtungszeiträume abbilden [42 ]. Routinedaten aus Notaufnahmen haben die Besonderheit, dass sie
zwischen den Vergütungssystemen der Versorgungssektoren divergieren
([Tab. 1 ]). Daher sind sie aktuell
nur mit hohem Aufwand nutzbar.
Neben Etablierung klinischer Dokumentationsstandards ist nicht nur für
Zwecke der Versorgungsforschung auf Basis valider Routinedaten auch eine
Vereinheitlichung der administrativen Dokumentation in den Notaufnahmen zu
fordern. Die Regelungen des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen
in Krankenhäusern sehen vor, dass die Notfallversorgung dort
überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme erfolgen soll. Selbige ist
eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit
eigenständiger und fachlich unabhängiger Leitung [12 ]. Damit wäre die Voraussetzung
zur Einführung eines eigenständigen
Fachabteilungsschlüssels für Notaufnahmen erfüllt.
Dieser würde in Routinedaten die Zuordnung von ICD-10-Kodes und OPS zu
einer Notaufnahmebehandlung ermöglichen und gleichzeitig die
Identifizierung von Notaufnahmen als Ort der Leistungserbringung sicherstellen
[6 ]
[43 ].
Gemäß KHSG ist eine stärkere Verzahnung von
stationärer und kassenärztlicher Notfallversorgung vorgesehen,
bspw. durch Einrichtung von Portalpraxen an Krankenhäusern. Der SVR
Gesundheit empfiehlt darüber hinaus die Einrichtung von
interdisziplinär und sektorenübergreifend organisierten
sogenannten Integrierten Notfallzentren (INZ). Diese räumlichen und
technisch-organisatorischen Einheiten sollen in gemeinsamer Trägerschaft
und betrieblicher Verantwortung durch das Krankenhaus und die jeweilige KV
betrieben werden. Eine standardisierte digitale Dokumentation soll den
sektorenübergreifenden Datenaustausch ermöglichen [13 ]. Eine Einigung auf einen gemeinsamen
Dokumentationsstandard in allen oben genannten Strukturen ist zwingend
erforderlich. Über die Einbeziehung von Symptomen bzw.
Vorstellungsgründen und der Stufe der Ersteinschätzung (Triage)
ließe sich im Gegensatz zu diagnosebasierten Methoden die ex-ante Sicht
der klinischen Realität abbilden. Gleichzeitig beeinflussen diese
Parameter bei ambulanten Notaufnahmefällen die Kosten [44 ]. Mit dem CEDIS-Katalog für
Vorstellungsgründe liegt eine international gültige
Symptomklassifikation vor, welche bereits im AKTIN-Notaufnahmeregister genutzt
wird [16 ]
[45 ]
[46 ].
Der einheitliche Dokumentationsstandard für den ambulanten und
stationären Sektor sollte so ausgestaltet sein, dass er sich neben
Leistungserfassung und Abrechnungsgrundlage auch im Kontext der
Qualitätssicherung nutzen lässt [13 ]
[43 ]. Eine einheitliche Datenbasis
würde die Beantwortung versorgungsepidemiologischer Fragestellungen im
Kontext der Notfallbehandlung verbessern und nicht zuletzt den administrativen
Aufwand für die beteiligten Leistungserbringer verringern.
Es gibt keinen Datensatz oder Datenhalter, der Auskunft über
alle Notaufnahmepatienten in Deutschland geben kann.
Die Identifizierung von Notaufnahmeaufenthalten muss teilweise
indirekt erfolgen. Durch Einführung eines eigenen
Fachabteilungsschlüssels wäre eine direkte Zuordnung
der dort behandelten Fälle möglich.
In administrativen Routinedaten ist die gesamte Notaufnahmebehandlung
entweder ambulant oder stationär. Das widerspricht der
klinischen Realität, wo die Zuordnung zu einer Fallart oft
erst nach durchgeführter Diagnostik und Therapie
möglich ist.
Die Bedeutung der Begriffe ambulant und stationär ist in
Studienprotokollen genau zu operationalisieren. Je nach
Fragestellung können zu ambulant behandelten Patienten in
Notaufnahmen nur die KV-Fälle oder auch
vorstationäre und ggf. sogar vollstationäre
Stundenfälle gezählt werden.
Bei kodierten Diagnosen aus der Notfallversorgung sollte immer das
Vorhandensein von Zusatzkennzeichen (V, G, A, Z) vermutet werden, da
diese integraler Bestandteil des ICD-10-Kodes bei KV-Fällen
sind. Sie liegen in einem eigenen Datenfeld vor.
Die Erfassung von nach ICD-10-GM kodierten Diagnosen wird durch
Kostenträger und Abrechnungsmodus beeinflusst.