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DOI: 10.1055/a-1080-0050
Das Obduktionsgespräch mit Hinterbliebenen
Dilemma und HerausforderungPublication History
Publication Date:
10 February 2020 (online)
ZUSAMMENFASSUNG
Wenn ein Patient in der Obhut einer Klinik verstirbt, stehen die behandelnden Ärzte in der Pflicht, seinen Hinterbliebenen diese Nachricht angemessen zu übermitteln. Die Todesnachricht zu überbringen und quasi im gleichen Atemzug die Familienangehörigen um die Akzeptanz einer Obduktion zu bitten, gehört zu den schwierigeren kommunikativen Aufgaben, mit denen Krankenhausärzte beruflich konfrontiert werden, vergleichbar mit dem Thema Organspende oder dem Übermitteln einschneidender Diagnosen. Routine kommt dabei niemals auf und lässt sich wohl auch nicht entwickeln.
Nicht nur Ärzte prädestinierter Fachdisziplinen, wie beispielsweise Onkologen, Intensiv- oder Palliativmediziner, sondern jeder Krankenhausarzt mit unmittelbarem Patientenkontakt ist früher oder später mit der Problematik konfrontiert, denn in der Regel ist der letztbehandelnde Arzt für das Hinterbliebenengespräch zuständig. Die klinische Obduktion darf darin kein Tabuthema sein. Sie sollte als finale ärztliche Aufgabe verstanden werden, als Therapiefazit und als Chance, das medizinische Gesamtbild des Verstorbenen abschließend um bisher unbekannte Befunde zu ergänzen. Soll ein Obduktionsgespräch aus ärztlicher Sicht „erfolgreich“ verlaufen, sind neben einfachen Regeln menschlicher Kommunikation auch elementare ethisch-moralische und juristische Grundsätze sowie soziale und praktische Fragen zu beachten.
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Literatur
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- 16 z. B. § 3 Abs. 3 (3.) des Berliner Gesetzes zur Regelung des Sektionswesens (Sektionsgesetz) vom 18.06.1996 (GVBl. S. 237), neugefasst durch Gesetz vom 24.7.2001 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2001 (GVBl. 540) http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SRegG+BE+Eingangsformel&psml=bsbeprod.psml&max=true (11.12.2019)
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