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DOI: 10.1055/a-1511-0320
Das ärztliche Aufklärungsgespräch vor invasiven Eingriffen
Was ist zu beachten?Sowohl die Aufklärung über als auch der Umgang mit unerwünschten Therapieergebnissen bedürfen in Zeiten ansteigender Zahlen von Behandlungsfehlerverfahren an Gerichten und den Schlichtungsstellen der Ärztekammern klarer Vorgaben bezüglich der Handlungsanleitung für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, diesen eine Art strukturierte Handreichung für diesen wichtigen Aspekt der Interaktion zwischen Arzt und Patient aufzuzeigen.
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In Behandlungsfehlerverfahren häufen sich Vorwürfe mangelhafter Aufklärung von Patienten vor Eingriffen unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Schweregrades.
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Das Aufklärungsgespräch wird inhaltlich bezüglich des Zeitpunkts und der Dokumentation der Gesprächsinhalte häufig vernachlässigt.
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Ein Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten ohne davor erfolgte umfassende Aufklärung ist rechtswidrig.
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Das Aufklärungsgespräch umfasst die Beschreibung des vorgesehenen Eingriffs, mit diesem möglicherweise einhergehende Risiken und Komplikationen, alternative Therapieverfahren sowie die zu erwartende Prognose (sog. Grundaufklärung).
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Vor geplanten Eingriffen ist dem Patienten ausreichend Zeit zu geben, sich nach umfassender Aufklärung für das vorgeschlagene Verfahren entscheiden zu können (sog. Selbstbestimmungsaufklärung).
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Bei relativer Indikation zu einem Eingriff sind alternative Therapiemöglichkeiten eingehend darzustellen.
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Bei absoluter Indikation für Eingriffe kann die Aufklärung über Alternativverfahren eingeschränkt werden.
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Handschriftliche Eintragungen in den Dokumentationsbögen für die Aufklärung durch den aufklärenden Arzt sind ausdrücklich zu empfehlen (z. B. Zeichnungen, Komplikationsarten etc.).
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Im Fall von Notfalleingriffen bei bewusstlosen Patienten entfällt die Dokumentation eines Aufklärungsgesprächs. Sobald der Patient wieder geschäftsfähig ist, sollte ein solches Gespräch nachgeholt und dokumentiert werden.
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Vor Eingriffen bei minderjährigen Patienten ist mindestens ein Elternteil (kleinere Routineeingriffe) aufzuklären; vor komplexen bzw. komplikationsträchtigen Maßnahmen sollte, wenn möglich, die Zustimmung beider Elternteile eingeholt werden.
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Für Aufklärungsgespräche von Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sollte nach Möglichkeit ein Dolmetscher einbezogen werden.
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Bei Patienten, die ausdrücklich auf eine umfassende Aufklärung verzichten möchten, ist dennoch ein Aufklärungsbogen anzulegen und der Verzicht zu dokumentieren sowie per Unterschriften (Arzt und Patient!) zu bestätigen.
Schlüsselwörter
Schlichtungsstelle - medizinischer Gutachter - Begutachtung - Behandlungsfehler - Patientenaufklärung - MedizinrechtPublication History
Article published online:
05 April 2022
© 2022. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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