Die medizinische Behandlungsdokumentation ist in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von entscheidender Bedeutung. In erster Linie dient sie der objektiven Rekonstruktion des medizinischen
Sachverhalts. Dabei gilt: Ist eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde, vgl. §630h Abs. 3 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch). Zu den wesentlichen dokumentationspflichtigen Aspekten zählen die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe sowie Einwilligungen
und Aufklärungen. Bei interventionellen oder operativen Eingriffen kommt es regelmäßig auf die dokumentierten Inhalte des jeweiligen Eingriffs im OP-Bericht und die Aufklärungsdokumentation
in Form von Aufklärungsbögen an. Doch was geschieht eigentlich, wenn die maßgeblichen Behandlungsunterlagen (z. B. OP-Bericht und Aufklärungsbogen) im Zeitpunkt des Prozesses bereits
vernichtet wurden?