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Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2022; 17(07): 62-66
DOI: 10.1055/a-1935-2036
DOI: 10.1055/a-1935-2036
Praxis
Praxismanagement
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Summary
Werbung im Internet kann zum Beispiel auf Social Media, der eigenen Website, einem Newsletter oder einem Blog erfolgen. Sollen Heilpraktikertätigkeiten online beworben werden, sind verschiedene Gesetze zu beachten, um insbesondere Abmahnungen zu vermeiden. Zur Rechtssicherheit von Onlinewerbung sollte ein entsprechender Fachanwalt zurate gezogen werden; wichtig ist ein rechtssicheres Grundgerüst.
Keywords
Praxismanagement - Werbung - Online-Werbung - Social Media - soziale Medien - Gesetze - HWG - Heilmittelwerbegesetz - Internet - Arzneimittelwerbung - Vorher-Nachher-Bilder - Zertifikate - Datenschutz - Website - SEO - Suchmaschinenoptimierung - Blog - Newsletter - Tatsachenbehauptung - MeinungsäußerungPublikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
11. November 2022
© Karl F. Haug Verlag in Georg Thieme Verlag
KG