Positionspapier des Deutschen Netzwerk Versorgungsforschung (DNVF) und der
Arbeitsgruppe Erhebung und Nutzung von Sekundärdaten (AGENS)
Positionspapier des Deutschen Netzwerk Versorgungsforschung (DNVF) und der
Arbeitsgruppe Erhebung und Nutzung von Sekundärdaten (AGENS)
Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition wird für die laufende
Legislaturperiode ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) angekündigt.
Dieses Gesetz soll „zu einer besseren wissenschaftlichen Nutzung in Einklang
mit der DSGVO“ [1] führen.
Bekanntermaßen steht unser Gesundheitssystem vor großen
Herausforderungen (Demografie, Digitalisierung, Fachkräftemangel,
Klimakrise, regionale Unterschiede, etc.) und ist jetzt schon das teuerste in Europa
bei mittelmäßiger Leistung [2].
Diese Herausforderungen können effizienter und evidenzgeleitet
bewältigt werden, wenn wie im geplanten GDNG angedacht, die Datenressourcen
für die Evaluierung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und der
Gesundheitsversorgung optimal genutzt werden. In den folgenden Ausführungen
werden aus Sicht von Versorgungsforscher*innen Voraussetzungen und
Desiderata für eine optimale Ausgestaltung des Gesetzes formuliert. Das
Papier wurde durch das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung (DNVF) und die
Arbeitsgruppe Erhebung und Nutzung von Sekundärdaten (AGENS) der Deutschen
Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP) und der
Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) erstellt und wird von den
unterzeichnenden Fachgesellschaften (s.u.) getragen. Das vorliegende Positionspapier
und die hier aufgestellten Forderungen sind vor der Veröffentlichung und
damit in Unkenntnis des Referentenentwurfs zum GDNG formuliert worden.
Ausgangslage
Versorgungsnahe Daten (VeDa) umfassen alle Daten, die relevant für die
Versorgung sind. Dazu zählen neben Primär-, Register- und
GKV-Routinedaten weitere Daten, die in der administrativen Bearbeitung von
Institutionen entstehen und einer sekundären Nutzung im Rahmen der Forschung
(Sekundärdaten) unterzogen werden können [3]. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen
für die wissenschaftliche Nutzung von (VeDa) in Deutschland sind allerdings
unbefriedigend. Eine konsequente wissenschaftliche Nutzung dieser Daten in der
Versorgungsforschung würde ermöglichen, die Qualität,
Sicherheit und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu verbessern sowie geeignete
Public-Health-Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Erhebliche
datenschutzrechtliche, regulatorische und organisatorische Hürden haben zur
Folge, dass das Potenzial der Nutzung von VeDa bislang nur unzureichend
ausgeschöpft werden kann. Dazu kommt eine fehlende Verlässlichkeit
und Planbarkeit bei der Nutzung von Routinedaten und ihrer Verknüpfung mit
anderen VeDa oder Forschungsdaten. Neben formalen datenschutzrechtlichen
Hürden dominieren in Deutschland zurzeit bzgl. der Nutzung von
Gesundheitsdaten für die wissenschaftliche Forschung theoretisch konzipierte
Risiken des Datenschutzes, die ausschlaggebend für datenschutzrechtliche
Entscheidungen sind. Die Chancen und der zu erwartende gesellschaftliche Nutzen der
Forschung mit Routinedaten fehlen im Kontext datenschutzrechtlicher
Abwägungen. Dieses Missverhältnis hat die Vorsitzende des
Ethikrates, Prof. Dr. Alena Buyx, kürzlich als „unethisch“
bezeichnet [4]. Ebenso stehen Routinedaten erst
mit einem großen Zeitverzug zur Verfügung, so dass bspw.
Entscheidungen, wie die Schließung der Schulen während der
Corona-Pandemie, nicht zeitnah in ihrer Wirkung bewertet werden können. Dies
hat zur Folge, dass evidenzbasierte gesundheitspolitische Konsequenzen nicht
rechtzeitig gezogen werden können [5].
Es liegt eine hohe Vielzahl von Regelungen, gerade bei multizentrischen Studien, vor.
Die Forschenden sind mitunter mit bis zu 30 Ethikkommissionen und zehn oder mehr
Datenschutzbeauftragten konfrontiert, die oft nicht einheitlichen gesetzlichen
Regelungen folgen müssen und/oder die geltenden Regelungen
unterschiedlich auslegen. Dies führt dazu, dass beispielsweise deutsche
Kliniken oder auch Versorgungsforschende bei EU-Studien kaum noch vertreten sind und
somit auch Patient*innen an innovativen Studien in Deutschland immer weniger
teilnehmen können. Das kleinteilige (viele Genehmigungsstellen), heterogene
(unterschiedliche Gesetze in den Ländern und unterschiedliche Auslegung;
abweichende Genehmigungen zu identischen Anträgen durch unterschiedliche
Behörden) und für Forschende kaum mehr durchschaubare System
führt dazu, dass Deutschland in der Gesundheitsforschung weiter an
Wettbewerbsfähigkeit verliert. Bei der Bewältigung der COVID-19
Pandemie haben wir vor allem von ausländischen Studien aus Israel und
Großbritannien etc. profitiert. Dabei sind in Deutschland gut nutzbare
Datenressourcen vorhanden, die es unbedingt zu erschließen und mit
möglichst geringem zeitlichem Verzug datenschutzrechtlich und prozedural
verfügbar zu machen gilt.
Datennutzen
VeDa bilden möglichst nahe die medizinische Routineversorgung zu einem vorher
definierten Zweck ab (z. B. sind GKV-Routinedaten primär
Abrechnungsdaten für die Krankenkassen) [6]. Die Erhebung von VeDa in Versorgungskontexten erlaubt z.B. die
Untersuchung von Fragestellungen zur Patient*innensicherheit und
Qualitätssicherung, zur Zugangs- und Versorgungsgerechtigkeit, zur
Über-, Unter- und Fehlversorgung, zum Ressourcenbedarf, zum Outcome der
Gesundheitsversorgung sowie auch zum Grad der Implementierung und zur Akzeptanz von
Versorgungsangeboten und medizinischen Innovationen [7]. Grundvoraussetzung ist die Überprüfbarkeit der
verwendeten Daten im Hinblick auf ihre Qualität, Vollständigkeit und
Detailtiefe für die jeweilige Fragestellung. Eine hohe
Repräsentativität der untersuchten Population ist dabei für
wissenschaftlich fundierte Aussagen wesentlich [8]. VeDa können insbesondere im Hinblick auf die große Anzahl
möglicher einzuschließender Fälle auch die Bewertung von
Interventionseffekten unterstützen. Wo keine Randomisierung möglich
ist, sind adäquate Studiendesigns (Kontrollgruppenbildung, Matching) zu
fordern. Die Berücksichtigung möglichst aller bekannten Confounder
ist in der statistischen Analyse entscheidend für die
Aussagefähigkeit von VeDa, etwa für die Nutzenbewertung [8]. Hier kann ein großes Spektrum von
Studienformen von einfachen deskriptiven Studien bis zu registerbasierten
randomisierten klinischen Studien zum Einsatz kommen.
Hauptquellen von VeDa in Deutschland sind Abrechnungsdaten der gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV-Routinedaten), Routine- und
Qualitätssicherungsdaten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und Daten
aus medizinischen Registern, insbesondere den in allen Bundesländern
aufgebauten Krebsregistern nach §65c SGB V. Behandlungsdaten aus Klinik- und
Praxisinformationssystemen, z. B. Daten der Datenintegrationszentren (DIZ) der
Medizininformatik-Initiative (MII), Daten der elektronischen
Patient*innenakte (ePA), Daten aus Gesundheits-Apps und digitalen
Gesundheitsanwendungen (DiGa) sowie aus anwendungsbegleitenden Datenerhebungen im
Zuge der frühen Nutzenbewertung nach §35a SGB V kommen
zukünftig dazu [9].
Die Evaluation und Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung und des
Gesundheitssystems benötigt die Nutzung von VeDa auf Basis eines Konzeptes
der Datensolidarität. Datensolidarität umfasst ein angemessenes
Abwägen von Nutzen- und Schadenspotenzialen bei der regulatorischen
Bewertung von Forschungsvorhaben und formuliert transparente Kriterien sowohl
für Datenschutzrisiken, für Nutzenchancen als auch für die
Einwilligung zur Datennutzung. Diese Kriterien müssen im GDNG verankert
werden. Sie sind bei der Abwägung zur Bewilligung oder Ablehnung von der
Zurverfügungstellung von Daten für Forschungsvorhaben, z.B. durch
Krankenkassen, heranzuziehen und sollten für alle Beteiligten transparent
und nachvollziehbar sein. Die Ergebnisse aller bewilligten Forschungsvorhaben
sollten erfasst und transparent öffentlich zugänglich sein, z.B. in
einer zentralen Datenbank („lernendes System“).
Empfehlungen für das Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Empfehlungen für das Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Für das GDNG ist es notwendig, eine Infrastruktur zu schaffen, um die oben
beschriebenen Datenressourcen sicher und transparent für eine
evidenzbasierte Evaluierung und Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitswesens
nutzbar zu machen. Eine zentrale Rolle fällt dabei dem
Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ Gesundheit) am Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu.
Das FDZ Gesundheit spielt, bezogen auf den Ausbau der sekundären
Forschungsnutzung von Behandlungsdaten, in Deutschland eine entscheidende Rolle. Die
Qualität, Patient*innensicherheit und Wirtschaftlichkeit der
Gesundheitsversorgung evidenzgeleitet zu erhöhen, neue medizinische
Anwendungen zu implementieren und zu evaluieren ist gesundheitspolitisch und ethisch
dringend geboten [4]. Um dieses Ziel zu erreichen,
muss das FDZ Gesundheit für Wissenschaftler*innen praktikable
Lösungen vorsehen. Dazu wurden nachfolgende Empfehlungen für die
konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes formuliert.
Notwendige Datenqualität und Vollständigkeit
Notwendige Datenqualität und Vollständigkeit
Die Verfügbarmachung möglichst aktueller Daten sowie die
Möglichkeit, per personalisiertem Remotezugang pseudonymisierte
Einzeldatensätze vom FDZ Gesundheit analysieren zu können, ist eine
wichtige Voraussetzung, um den wissenschaftlichen Anforderungen der
Versorgungsforschung mit Routinedaten zu entsprechen. Forscher*innen sollten
nach Bewilligung von Nutzungsanträgen einen Remotezugang zu einem
möglichst breiten und detaillierten Datensatz des FDZ Gesundheit erhalten.
Ohne genaue Kenntnis des Datenkörpers bei Routinedatenanalysen –
anders als etwa bei klinischen Studien – können nicht alle
Analyseschritte abschließend geplant werden. Dabei ist die Verwendung von
synthetischen oder „verrauschten“ Daten, wie etwa auch die Anwendung
von Differential-Privacy-Techniken oder verteiltem Rechnen für die Planung
und Durchführung von Routinedatenanalysen, nach aktuellem Kenntnisstand
nicht geeignet [10]
[11]
[12]
[13]. Bei Anwendung von Differential-Privacy, k-Anonymisierung oder
anderen „Verrauschungstechniken“ erhöht sich die
statistische Unsicherheit der Ergebnisse der Analysen und systematische Verzerrungen
werden wahrscheinlicher. Spezielle Patient*innengruppen, bspw. Menschen mit
seltenen Erkrankungen, wären von diesen Problemen in besonderem Maße
betroffen. Das Ziel der Bundesregierung, mittels des FDZ Gesundheit durch Nutzung
der Daten zu Forschungszwecken die Gesundheitsversorgung der Patient*innen
zu verbessern, kann nur auf der Basis unverrauschter Daten gewährleistet
werden.
Für die Datennutzung im FDZ ist im Bereich der GKV die zentrale
Zusammenführung der Daten aller Krankenkassen erforderlich. Damit sind hohe
Anforderungen an die Datensicherheit verbunden. Datenanalysen mit den
Standardmethoden der Versorgungsforschung sind in verteilten Datensätzen in
der Regel nicht möglich. Ein wichtiges Beispiel sind Multilevel-Analysen,
die bei der Auswertung der Daten von verschiedenen Krankenkassen in der Regel
erforderlich sind. Die erforderliche Validität und Präzision der
relevanten statistischen Parameter sind bei Auswertungen der FDZ-Daten von
höchster Priorität. Fehlerhafte Schätzungen können
zu Fehlschlüssen führen und damit für das Gesundheitssystem
ungewünschte Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt ebenso für
Fragestellungen der Qualitätssicherung, der
Patient*innensicherheitsforschung, der Arzneimittelsicherheit, des
Versorgungsmonitorings zu seltenen Erkrankungen sowie zur Leitliniengerechtigkeit
der Versorgung in spezifischen Patient*innengruppen. Die Einrichtung des FDZ
Gesundheit ermöglicht die Forschung in diesen wichtigen Arbeitsfeldern.
Für Auswertungen mit sehr geringen Fallzahlen bzw. Erkrankungen mit
niedrigen Prävalenzen können bereits Widersprüche einzelner
Patient*innen gegen die Datennutzung erhebliche Auswirkungen haben. Dieses
Problem wird noch verstärkt, weil Charakteristika der Widersprechenden
unbekannt sind und sich damit Selektionsrisiken ergeben. Die Möglichkeit von
Widersprüchen birgt im Hinblick auf die Qualitätssicherung zudem ein
gewisses Missbrauchsrisiko, beispielsweise bei seltenen schweren Komplikationen mit
negativen Auswirkungen auf Qualitätsindikatoren bspw. einer Klinik. Hier
könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die betroffenen
Patient*innen der Nutzung ihrer Krankenkassendaten widersprechen, um bspw.
eine ihnen verbundene Abteilung oder Einrichtung zu schützen.
Forderung an das GDNG: Aus diesem Grund sollte die Übermittlung der
GKV-Daten an das FDZ Gesundheit weiterhin ohne individuelle
Widerspruchsmöglichkeit erfolgen, was auch in anderen FDZen von
Sozialversicherungsträgern Anwendung findet [14].
Momentan können ausschließlich die Daten von GKV-Versicherten
für Forschungszwecke nach § 303a ff. SGB V genutzt werden. Der
Ausschluss der privat Versicherten stellt nach unserer Überzeugung ein
Gerechtigkeitsproblem dar. Das selektive Fehlen der Daten der PKV-Versicherten kann
auch je nach Fragestellung durch die berufsgruppenspezifische Kontrahierung von u.a.
Freiberufler*innen, Selbstständigen oder Beamt*innen zu
einer Beeinträchtigung der Qualität der Forschungsergebnisse
führen.
Forderung an das GDNG: Der Gesetzgeber sollte daher auch die perspektivische
Einbeziehung von Versorgungsdaten der PKV in das FDZ Gesundheit vorsehen.
Datenlinkage als Kernnutzen
Datenlinkage als Kernnutzen
Das Linkage von GKV-Routinedaten mit anderen VeDa und/oder mit
primären Forschungsdaten etwa aus Befragungen birgt sehr großes
wissenschaftliches Potenzial zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und die
komplementäre Ergänzung notwendiger Informationen zwischen
verschiedenen Datensätzen. Ein viel beachtetes Beispiel ist die Studie zur
Wirksamkeit zertifizierter Zentren (WiZen), in der für elf
Krebs-Entitäten nachgewiesen wurde, dass eine Behandlung in einem
zertifizierten Zentrum deutliche Überlebensvorteile gegenüber der
Behandlung in nicht zertifizierten Häusern bietet [15] und zudem die Machbarkeit eines Datenlinkage
von GKV- und Krebsregisterdaten gezeigt wurde [16]. Ein weiteres Beispiel stellt die sog. Quasch-Studie dar, bei der unter
anderem GKV- mit Daten der externen Qualitätssicherung verknüpft
wurden. Diese Studie hat gezeigt, dass externe
Qualitätssicherungsmaßnahmen mit einem geringeren Sterberisiko nach
einem Schlaganfall verbunden sind. Der Effekt verstärkt sich, wenn in
speziell qualifizierten Einrichtungen versorgt wird [17].
Linkage ist heute bewährte Praxis etwa in der NAKO-Gesundheitsstudie und bei
großen Forschungsinitiativen wie beim Broad Consent der
Medizininformatik-Initiative integraler Bestandteil [18]. Ein Linkage ermöglicht, Informationen bspw. zum
Gesundheitsverhalten, zu Umweltexpositionen, zu patientenberichteten Outcomes und zu
anderen je nach Fragestellung wichtigen Aspekten zu ergänzen, die in den
GKV-Routinedaten nicht enthalten sind. Linkage ist i.d.R. notwendig, um
Schlüsse bzgl. eines stärkeren Kausalzusammenhangs ziehen zu
können [19]. Das Linkage der GKV-Daten mit
anderen Datenquellen ermöglicht es, das volle Potenzial des FDZ Gesundheit
für die wissenschaftliche Forschung zu heben. Wie die NAKO Gesundheitsstudie
zeigt, ist die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber der
Verknüpfung von GKV-Routinedaten mit Primärforschungsdaten
groß. Ca. 95% der befragten Teilnehmer*innen willigten in
das Linkage der NAKO-Daten mit ihren individuellen Krankenkassendaten ein [20].
Grundsätzlich sollte das Linkage auf Basis einer informierten Einwilligung
(informed consent) erfolgen. Im §303 a bis f SGB V der Rechtsgrundlage des
FDZ Gesundheit sowie in der zugehörigen Datentransparenzverordnung gibt es
keinen Hinweis auf ein konsent-basiertes Datenlinkage. Eine entsprechende Anpassung
der Datentransparenzverordnung im Zuge des GDNG wird daher dringend empfohlen.
Abhängig von der Studienfrage und den spezifischen Randbedingungen sollte
das Linkage grundsätzlich sowohl beim Forschenden (nach Export der Daten
durch das FDZ Gesundheit) oder im FDZ stattfinden können (mit
Übermittlung der klinischen Primärdaten an das FDZ). Entsprechende
Standards als Selbstverpflichtung der Forschung wurden hierzu bereits unter
Mitarbeit des DNVF erarbeitet. [21]
Forderung an das GDNG: Für das konsent-basierte Datenlinkage sind im
FDZ Gesundheit unter Berücksichtigung bestmöglicher Datensicherheit
technische, organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Die
vorliegende Einwilligung inkl. der Zustimmung zum Datenlinkage muss im GDNG als
Grundlage für die Nutzung von Daten des FDZ Gesundheit anerkannt werden. Im
GNDG sollte klargestellt werden, dass für das konsent-basierte Datenlinkage
der § 75 SGB X nicht zur Anwendung kommt.
Datenlinkage mit Originalidentifikatoren
Datenlinkage mit Originalidentifikatoren
Grundsätzliches Ziel eines Datenlinkage ist, dass die Daten einer Person aus
zwei Datenquellen fehlerfrei zusammengeführt werden. Diesem Grundsatz sind
alle gewählten Prozesse unterzuordnen. Wenn beispielsweise das Linkage auf
Basis von Kryptoelementen die korrekte Zusammenführung behindert oder
erschwert, dann sind stattdessen Originalangaben zu verwenden. Gegebenenfalls sind
beim Linkage auch Hilfsvariablen zu verwenden, die zwar nicht direkt als
Schlüsselvariablen verwendet werden, jedoch eine
Qualitätsprüfung des gewählten Linkageverfahrens
ermöglichen. In vielen Fällen werden identifizierende Angaben
für das Linkage benötigt. Dann muss eine Vertrauensstelle die
datenschutzkonforme Verarbeitung der personenbezogenen Daten sichern.
Forderung an das GDNG: Das fehlerfreie personenbezogene Linkage von
Gesundheitsdaten ist Grundvoraussetzung für die Validität der
gelinkten Daten und darf nicht durch normative Vorgaben eingeschränkt
werden.
Einwilligungsfreies Datenlinkage
Einwilligungsfreies Datenlinkage
In besonderen Fällen, wenn Nutzenpotenziale beträchtlich sind, das
öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung erheblich ist und die
Einholung einer informierten Einwilligung der betroffenen Personen nicht umsetzbar
oder zumutbar ist, sollte das Linkage komplementärer VeDa auch ohne
Einwilligung ermöglicht werden. In diesem Fall sollte –
unabhängig davon, ob die GKV-Daten vom FDZ Gesundheit oder von Krankenkassen
direkt bezogen werden – ein Antrag nach §75 SGB X zur
Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung gestellt werden. Ein
Beispiel bildet hier das Linkage von GKV-Daten mit Daten der Klinischen
Krebsregister (KKR). Das vom Innovationsfonds geförderte Projekt WiZen zur
Wirksamkeit der Versorgung in onkologischen Zentren zeigte, dass das Linkage von
GKV-Daten mit Daten ausgewählter KKR anhand der pseudonymisierten
Krankenversichertennummer (KVNR) realisiert werden kann [22].
Ein momentanes Hindernis für die grundsätzliche Ermöglichung
eines Linkages bundesweiter KKR-Daten mit GKV-Daten ist die Uneinheitlichkeit der
landesgesetzlichen Regelungen für die einzelnen Krebsregister. Hier ist
dringend eine Harmonisierung notwendig, damit der große Datenschatz, der
durch die Verbindung von GKV-Routinedaten und KKR-Daten entsteht, beispielsweise
für die Ableitung von Leitlinienempfehlungen, genutzt werden kann und damit
unmittelbar dazu beiträgt, dass die medizinische Versorgung von krebskranken
Menschen in Deutschland verbessert wird.
Forderung an das GDNG: Das GDNG sollte eine Rechtsgrundlage für das
Datenlinkage bereits erhobener oder verfügbarer Gesundheitsdaten und anderer
versorgungsrelevanter Daten schaffen. Diese Linkagemöglichkeit sollte
unabhängig davon bestehen, ob das Linkage bereits zum Zeitpunkt der
Datenerhebung angedacht war und auch unabhängig davon, auf welcher Grundlage
die Nutzung der Daten erfolgt (beispielsweise konsent-basiert oder auf Basis einer
Rechtsverordnung). Der Mehrwert eines Datenlinkage sollte nicht durch das Fehlen
einer Nutzungsgrundlage verhindert werden, insbesondere dann, wenn Daten vorhanden
sind, aber eine Zustimmung zum Datenlinkage nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
und dann nicht immer vollumfassend nachträglich eingeholt werden kann,
beispielsweise durch Rekontaktierung von Proband*innen. Das GDNG als
Rechtsgrundlage für das Datenlinkage von Gesundheitsdaten kann so
Güte der Evidenz aus Studien der Versorgungsforschung entscheidend
verbessern und weiter befördern.
Transparenter und geregelter Forschungszugang
Transparenter und geregelter Forschungszugang
Forschungsprojekte mit Linkage von sektorenübergreifenden GKV-Routinedaten
können zurzeit nur mit aktiver Unterstützung der Krankenkassen
durchgeführt werden. Viele Anfragen auf Nutzung von Forschungsdaten sind bei
den größeren Krankenkassen zu beobachten. Diesen können die
Krankenkassen häufig nicht entsprechen oder lehnen diese aufgrund eigener
Priorisierung ab. Für Forschende führt diese Situation momentan zur
fehlenden Planbarkeit und häufig auch zur fehlenden generellen Umsetzbarkeit
von Projekten der Versorgungsforschung mit Datenlinkage. Kassenübergreifende
Gremien zur Koordination der Forschungsanfragen sollten hier transparente
Entscheidungsprozesse schaffen. So kann die in der momentanen Praxis implizierte
Gefahr von Interessenkonflikten minimiert werden, die zu selektiver
Berichterstattung und Publication Bias führen können. Krankenkassen
und ihre wissenschaftlichen Institute sind mit ihrer vielfach hohen Expertise in der
Versorgungs-, Qualitäts- und Patient*innensicherheitsforschung mit
GKV-Routinedaten essentielle Partner bei der Planung und Umsetzung von
Forschungsprojekten. Gerade deshalb sollte eine Transparenz geschaffen werden, wer
was mit GKV-Routinedaten beforscht, etwa durch ein Verzeichnis der beim FDZ
Gesundheit eingegangenen und bewilligten Nutzungsanträge. Weitere wirksame
Maßnahmen wie prospektive Studienregistrierung sowie aus der klinischen
Forschung bekannte Berichts- und Qualitätsstandards sollten für die
Versorgungsforschung mit GKV-Routinedaten ebenfalls umgesetzt werden. Hier wurde
bereits ein entsprechender Berichtsstandard vorgeschlagen [23].
Forderung an das GDNG: Eine Datenannahme- und Aufbereitungsstelle, eine
Datentreuhänderstelle sowie ein multiperspektivisches Use & Access
Board für die Forschungsinfrastruktur der Studiengruppe ist für
größere prospektive Kohortenstudien und Register mit
konsent-basiertem Datenlinkage vorzusehen. Nachdem das Forschungsvorhaben genehmigt
ist und ein Ethikvotum vorliegt, sollte zeitnah die Lieferung der GKV-Routinedaten
vom FDZ Gesundheit an die Forschungsinfrastruktur der Studiengruppe erfolgen. Diese
setzt dann bezogen auf die Fragestellung das Datenlinkage um. Diese Vorgehensweise
sollte bei der zukünftigen Verfügbarmachung der GKV-Routinedaten
durch das FDZ Gesundheit im Zuge des GDNG entsprechend geregelt werden.
Rascher Zugang zu Datenressourcen
Rascher Zugang zu Datenressourcen
Die Datenlieferung von den Krankenkassen an das FDZ-Gesundheit erfolgt zurzeit im
jährlichen Turnus. Zukünftig sollten Lieferungen an
Forschungsprojekte in deutlich kürzeren Zeitabständen erfolgen.
Während der COVID-19-Pandemie waren die GKV-Routinedaten für
gesamtgesellschaftlich hochrelevante Fragestellungen eine ganz wesentliche, wenn
nicht die einzige Datenbasis für die Evidenzbasierung von
(getätigten) Entscheidungen. Dabei erwies es sich als nachteilig, dass
GKV-Routinedaten in Deutschland im internationalen Vergleich sehr viel langsamer und
unvollständiger oder nicht direkt verlinkbar verfügbar waren
– z. B. im Impfdatenprojekt zur Risikoevaluation und Effektivität
der COVID-19-Impfstoffe (RiCO) [24].
Folgeneinschätzungen von politischen Entscheidungen (z.B.
Schulschließungen) wurden auch deshalb erst viel zu spät als
schädlich belegt [25].
Ein Beispiel ist eine aktuelle Untersuchung zur Häufung von
Autoimmunerkrankungen nach einer COVID-19-Infektion, an der durch Beteiligung
zahlreicher Krankenkassen und des Robert Koch-Instituts Daten von über 39
Millionen GKV-Versicherten einbezogen werden konnten [26]. Die vom Bundesministerium für Gesundheit
unterstützte Studie wurde im Januar 2023 auf einem Preprint-Server
publiziert. Aufgrund des zeitlichen Verzugs zwischen Datenentstehung und
Datennutzbarkeit für Forschungszwecke gehen Expositionsdaten nur aus dem
ersten Pandemiejahr 2020 ein. Die Studie untersucht damit den Wildtyp und keine
spätere Virus-Varianten – daraus resultiert eine zum
Veröffentlichungszeitpunkt fragliche Übertragbarkeit des
erhöhten Risikos für neue Autoimmunerkrankungen nach durchgemachter
COVID-19-Erkrankung auf die aktuelle Situation. Aufgrund der fehlenden
Verknüpfbarkeit von Informationen zur COVID-19-Impfung mit den
GKV-Routinedaten können zentrale Fragen, etwa zum Effekt der Impfung als
Modifikator einer post-COVID-19-Autoimmunerkrankung, nicht untersucht werden. Dieses
Beispiel zeigt, dass dringend die GKV-Routinedaten für Zwecke des
Forschungs- und Versorgungsmonitorings beschleunigt verfügbar und mit
weiteren wichtigen Datenkörpern, wie hier zur Impfung vor Implementierung,
verknüpft werden müssen.
Die technische Verlinkbarkeit sollte dabei aus gesetzgeberischer Perspektive,
insbesondere bei neuen Datenerhebungen – und -strukturen (z.B. Register),
immer mitbedacht werden. Sektorenbezogene beschleunigte Liefertermine an das FDZ
Gesundheit sind notwendig, um auf zukünftige Pandemien und Krisen (Pandemic
Preparedness) effizienter reagieren zu können. Dies würde
gleichzeitig zur Sicherstellung einer internationalen Wettbewerbsfähigkeit
der Versorgungsforschung und auch eine Möglichkeit für die Umsetzung
des u.a. von der Regierungskommission geforderten Versorgungsmonitorings
führen [27]
[28]. Es wäre ohne weiteres möglich, GKV-Daten
über stationäre Aufenthalte bereits wenige Tage nach Entlassdatum
und Verordnungsdaten innerhalb eines Monats verfügbar zu machen. Eine
schnellere Nutzbarmachung, der bisher quartalsmäßigen Abrechnung der
ambulanten ärztlichen Daten über die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) an die Krankenkassen sollte gerade unter dem Gesichtspunkt der
Pandemic Preparedness konzipiert und im GDNG angelegt werden.
Forderung an das GDNG: Ziel sollte es sein, eine Art „fast
lane“ Verfahren zu implementieren, bei dem kritische Ereignisse tagesgenau
berichtet werden, wie beispielsweise der Anstieg von Atemwegserkrankungen in der
ambulanten Versorgung. Dadurch entsteht ein Frühwarnsystem, noch bevor es zu
einer Häufung von stationären Aufnahmen kommt. Diese „fast
lane“ sollte flexibel auf die jeweilige (heterogene) Gefährdungslage
reagieren können. Das GDNG sollte daher geeignete Maßnahmen zur
Beschleunigung der Verfügbarmachung von GKV-Routinedaten im FDZ
vorsehen.
Fachgerechte Nutzung gewährleisten
Fachgerechte Nutzung gewährleisten
Momentan ist der Kreis der Forscher*innen mit ausgewiesener Expertise im
Umgang mit GKV-Daten in Deutschland begrenzt. Diese Expertise kann nur durch
gezielte Aus- und Fortbildungsaktivitäten und eigene praktische
forschungsbezogene Anwendung erworben werden. Ebenso ist die Aufnahme entsprechender
sekundärdatenbezogener Ausbildungsinhalte in einschlägige
Studiengänge zu empfehlen. Die bestehenden Zugangsbarrieren verhindern den
notwendigen Aufbau von Know-How und Nachwuchs.
Forderung an das GDNG: Um einerseits einen breiten wissenschaftlichen Zugang
zu den Daten des FDZ Gesundheit zu ermöglichen und gleichzeitig eine
hinreichend hohe Qualität der Forschungsarbeiten mit den Daten
sicherzustellen, soll ein Zertifikat entwickelt werden, dessen Erwerb Voraussetzung
für die Datennutzung wird. Eine mögliche Referenz bildet ein nach
Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht gestaltetes GCP (sog. Good Clinical
Practice)-Zertifikat. Ein solches Zertifikat könnte durch das Deutsche
Netzwerk Versorgungsforschung (DNVF) und die AGENS organisiert werden.
Schlanke Strukturen (leitende Ethikkommission)
Schlanke Strukturen (leitende Ethikkommission)
Bei nationalen und multizentrischen Studien muss es ausreichen, wenn eine
Ethikkommission nach Prüfung des Ethikantrags, unter der
pflichtgemäßen Angabe eines Datenschützers/einer
Datenschützerin, ihr Votum gegeben hat, z.B. durch die zuständige
Kommission des oder der Erstantragsteller*in. Dies würde zu einer
erheblichen Vereinfachung von großen Forschungsvorhaben bei gleichzeitig
ausreichender Kontrolle ethischer und datenschutzrechtlicher Belange
führen.
Internationale und vor allem europäische Anschlussfähigkeit (EHDS
1 und 2)
Internationale und vor allem europäische Anschlussfähigkeit (EHDS
1 und 2)
Im Rahmen des European Health Data Space (EHDS 1 und 2
(Sekundärdatennutzung)) sollten im Rahmen des GDNG sichere,
datenschutzkonforme und nutzerfreundliche Infrastrukturen entwickelt werden, die
eine Anschlussfähigkeit an den EHDS gewährleisten und der
Versorgungsforschung ermöglichen, die oben beschriebenen Potenziale der
Nutzung von VeDa auch im europäischen Kontext auszuschöpfen.
Insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Patient*inneneinwilligungen,
Datenverknüpfbarkeit und Datennutzung gilt es, im europäischen
Vergleich deutlich aufzuholen. Dabei ist zu empfehlen, auf bewährte Modelle
(bspw. elektronische Patient*innenakte) und Strukturen aus der EU
zurückzugreifen und in Deutschland bereits weit entwickelte Strukturen wie
das Netzwerk Universitätsmedizin (NUM) mit den dort integrierten
Datenintegrationszentren der Medizininformatik-Initiative (MII) konsequent
umzusetzen.
Das Positionspapier „Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz – Potenzial
für eine bessere Forschung und Gesundheitsversorgung“ wird von
folgenden ordentlichen institutionellen Mitgliedern des Deutschen Netzwerks
Versorgungsforschung e. V. und von folgenden Nicht-Mitgliedern des Deutschen
Netzwerks Versorgungsforschung e. V. getragen.
-
Allgemeinmedizinisches Institut des Universitätsklinikums Erlangen
-
aQua - Institut für angewandte Qualitätsförderung und
Forschung im Gesundheitswesen GmbH
-
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V.
-
Arbeitsgemeinschaft leitende Krankenhaus Kardiologen e.V.
-
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
-
Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V.
-
Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V.
-
Center for Health Care Research, Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf
-
Centre for Health and Society
-
Charité - Universitätsmedizin Berlin, Plattform - Charité
Versorgungsforschung
-
Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V.
-
Deutsche Diabetes Gesellschaft e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin
e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Chirurgie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung
e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie
-
Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e. V.
-
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und
Epidemiologie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Physiotherapiewissenschaft e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik
und Nervenheilkunde e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche
Psychotherapie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. DGRh
-
Deutsche Gesellschaft für Senologie e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V.
-
Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.
-
Deutsche Krebsgesellschaft e.V.
-
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft
-
Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft
-
Deutsche Uro-Onkologen e.V.
-
Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaften e.V.
-
Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V.
-
Deutsches Institut für Gefäßmedizinische
Gesundheitsforschung gGmbH der Deutschen Gesellschaft für
Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin e.V.
-
Fachgebiet Management im Gesundheitswesen der Technischen Universität
Berlin
-
Gesellschaft für Arzneimittelanwendungsforschung und
Arzneimittelepidemiologie e.V.
-
Gesellschaft für Phytotherapie (GPT) e.V.
-
Gesellschaft für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
(GQMG)
-
gevko GmbH
-
IMVR - Institut für Medizinsoziologie, Versorgungsforschung und
Rehabilitationswissenschaft der Humanwissenschaftlichen Fakultät und der
Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln
(KöR)
-
Institut für Allgemeinmedizin - Universitätsklinikum Jena
-
Institut für Community Medicine, Abt. Versorgungsepidemiologie und
Community Health (ICM-VC), Universitätsmedizin Greifswald
-
Institut für Forschung in der Operativen Medizin (IFOM) der
Universität Witten/Herdecke gGmbH
-
Institut für Pflegewissenschaft und -praxis, Paracelsus Medizinische
Privatuniversität
-
Katholische Hochschule Freiburg - Institut für angewandte Forschung
-
Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH
-
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
-
LVR-Institut für Versorgungsforschung (LVR-IVF)
-
Medizinische Hochschule Brandenburg (MHB), Theodor Fontane
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MS-Register der DMSG, Bundesverband e.V. (MS Forschungs- und
Projektentwicklungs-gGmbH)
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OptiMedis AG
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Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)
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Sektion Versorgungsforschung und Rehabilitationsforschung,
Universitätsklinikum Freiburg
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Universitäres Krebszentrum Leipzig
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Universität Potsdam - Professur für Rehabilitationsmedizin
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Universität Witten/Herdecke
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Verein für Socialpolitik e.V.
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WINHO - Wissenschaftliches Institut der Niedergelassenen Hämatologen und
Onkologen GmbH
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Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland
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Zentrum für Bevölkerungsmedizin und Versorgungsforschung
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Zentrum für Evidenzbasierte Gesundheitsversorgung
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der TU Dresden
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Zentrum für Medizinische Versorgungsforschung Psychiatrische und
Psychotherapeutische Klinik des Universitätsklinikums Erlangen
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Zentrum für Versorgungsforschung Köln