Allgemeine Homöopathische Zeitung 2023; 268(05): 37
DOI: 10.1055/a-2131-6156
Forum (Nachruf)

Zum Tod von Prof. Dr. jur. Rüdiger Zuck (09.12.1932–25.02.2023)

Die Homöopathie hat durch den Tod von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, der am 25.02.2023 90-jährig im Cusanus-Haus bei Stuttgart verstarb, einen wohlwollenden Freund verloren. Zuck war ein hochkarätiger Verfassungsjurist, der sich aus purem Interesse den Fragestellungen der „Besonderen Therapieformen“ nach Sozialgesetzbuch V widmete und dabei für die Homöopathie, die zu diesen Therapieformen gehört, einen Solitär in Buchform „Homöopathie und Verfassungsrecht“, erschienen 2004 im Nomos Verlag in Baden Baden, geschrieben hat. Zuck behandelte hier mit der ihm eigenen juristischen Professionalität in einer Art universellen Gutachtens – der DZVhÄ hätte es in Auftrag geben können, hat es aber nicht getan – alle wesentlichen Aspekte der Verankerung der Hahnemann‘schen wie auch der Komplexmittelhomöopathie in der deutschen Gesellschaft. Beispielhaft zitiere ich auf Seite 130 zum Thema „Kassenhomöopathie“: Wenn (laut SGB V) „homöopathische Behandlungsmethoden nicht ausgeschlossen sind, darf“ (kassenärztlich) „homöopathisch behandelt werden. Dass homöopathisch behandelt werden kann, hat der Gesetzgeber, eingedenk der Tatsache, dass es sich bei der Homöopathie um eine Arzneimitteltherapie handelt, durch eine Vielzahl von arzneimittelrechtlichen Regelungen ermöglicht. Da es keine Leistung ohne Gegenleistung gibt“ (Grundsatz der angemessenen Vergütung), „führt die Anerkennung der Homöopathie als besondere Therapierichtung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zwangsläufig zu dem Gebot, die homöopathischen Behandlungsmethoden abrechnungsfähig zu machen.“ … „Angesichts der Vorentscheidungen im SGB V und im AMG ist die Nichtaufnahme der fraglichen besonderen Behandlungsmethoden der Homöopathie in den EBM deshalb willkürlich oder beruht zumindest auf sachfremden Erwägungen.“

Das ist eine klare Ansage gegen die rechtliche Verwerfung zuungunsten der Homöopathie. Ich fürchte, nur ganz wenige Homöopathen haben das gelesen. Selbst heute, da der so „wissenschaftsgeleitete“ Münsteraner Kreis sich mit ausgewählter Koprophilie zur Homöopathie äußert, besteht weiterhin die gesetzliche Anerkennung der Homöopathie, natürlich auch die der ärztlichen Homöopathie. Derweil prüft der baden-württembergische Sozialminister Lucha, vermutlich bis zum Ende seiner Amtszeit, die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Ärztlichen Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie durch die Ärztekammer. Man sollte dem Minister das Buch überreichen, was ich in der Zwischenzeit getan habe. Aber dann müsste er das tun, was die Mehrheit der Homöopathen ebenfalls unterlassen hat: es lesen.

Rüdiger Zuck hat mich 2003 gebeten, das Vorwort zu seinem Buch zu schreiben. Das habe ich natürlich gern getan und, so gut ich konnte, darüber hinaus das Erscheinen dieser Arbeit durch Knüpfen von Kontakten ermöglicht. Dabei erwiesen sich einander entgegen positionierte Leute in der Homöopathiewelt als durchaus sachorientierte Menschen.

Derzeit ist die Homöopathie wieder in Not (s. Aktion „Es geht ums Ganze“). Prof. Lauterbach will prüfen, wie er die Homöopathie finalisieren kann. Vielleicht lohnt sich hier der Hinweis, dass der DZVhÄ sich 2005 mit mindestens 200 Exemplaren dieses Buches eingedeckt hat. Zu spät ist immer erst dann, wenn es vorbei ist. Dass man den Rahmen der Homöopathie quasi merkelartig so (lange) vernachlässigt hat, hat dazu geführt, dass es jetzt plötzlich um alles geht. Zuck würde sagen: „Wieso erst jetzt?“ Ich sage den Kollegen: „Besser jetzt als nie!“

Wir Homöopathen vertreten eine anerkannte Therapierichtung. Zuck hat uns mit diesem Buch ein wichtiges Instrument in die Hand gegeben, wir müssen es nur endlich nutzen.

Dr. med. Heinz Möller, Allgemeinmedizin und Homöopathie, Stuttgart



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Article published online:
14 September 2023

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