Aktuelle Dermatologie 2023; 49(10): 465
DOI: 10.1055/a-2158-8103
Leserbrief

Antwort zum Leserbrief von Dr. Claudia Schröder-Kraft zu der Arbeit „Fragen aus der Facharztprüfung“ in der „Aktuellen Dermatologie“

Frank Siebenhaar
Charité – Universitätsmedizin Berlin, Institut für Allergieforschung, Berlin, Deutschland
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Uns hat in Bezug auf unsere Ausgabe „Aktuelle Dermatologie“ 49: 283–342 ein Hinweis einer aufmerksamen Leserin zu dem Beitrag „Fragen aus der Facharztprüfung – Berufsdermatosen und Figurierte Erytheme“ [1] erreicht, der auf einen nicht mehr aktuellen Sachverhalt hinsichtlich der Berufskrankheitenverordnung aufmerksam macht. In der Vergangenheit waren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) drei wesentliche Bedingungen zu erfüllen: 1) ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, 2) die Schwere der Hauterkrankung und 3) die durch die Erkrankung begründete Aufgabe der auslösenden Tätigkeit. Dieser sog. „Unterlassungszwang“ ist seit Anfang 2021 keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101. Diese Veränderung hat u. a. zu einem Ausbau „individualpräventiver Maßnahmen“, wie bspw. Hautschutzseminare und weitere berufsbezogene Präventivtrainings für Betroffene, geführt.

Wir bedanken uns sehr für den freundlichen Hinweis und die Gelegenheit, diesen Sachverhalt an dieser Stelle korrigieren zu können.



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Article published online:
19 October 2023

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