Psychiatr Prax 2024; 51(03): 167-168
DOI: 10.1055/a-2281-2023
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ICF-basierte Förder- und Teilhabeplanung für psychisch kranke Menschen

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Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, wie die ICF in der deutschen Übersetzung heißt, ist die Grundlage für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX die ICF als Grundlage für die Instrumente der Bedarfsermittlung vorgeschrieben. In der klinischen Psychiatrie ist die ICF jedoch weitgehend unbekannt, bzw. ungenutzt, obwohl die deutsche Übersetzung bereits seit dem Jahr 2005 in der deutschen Übersetzung vorliegt. Die fehlende Beschäftigung der klinischen Psychiatrie mit der ICF hat unter anderem damit zu tun, dass der Behinderungsbegriff für Menschen mit psychischer Erkrankung als ungeeignet wahrgenommen und die ICF als Instrument für die soziale Teilhabe betrachtet wird.

Die Intention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bestand demgegenüber darin, den Behinderungsbegriff mit der ICF auf Grundlage des bio-psycho-sozialen Modells von Gesundheit zu definieren. Das SGB IX, das auf der menschenrechtlichen Basis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) geändert wurde, geht von diesem geänderten Behinderungsbegriff aus: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. (§ 2 SGB IX).

Mit der 2. überarbeiteten Auflage des vorliegenden Buches verbinden die Herausgeber*innen offensichtlich die Hoffnung, dass die ICF nach der umfassenden Änderung des SGB IX durch das BTHG die Aufmerksamkeit erhält, die ihr gebührt. Der Verlag wirbt mit der Feststellung, dass die auf der ICF basierende Hilfe- und Förderplanung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen als State of the Art bezeichnet werden kann. Das ist schlichtweg falsch. In der Vergangenheit wurde weder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit noch die Wechselwirkung mit Umweltfaktoren bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe beachtet. Die Herausgeberinnen sind Leistungserbringern zuzuordnen, in denen Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation erbracht werden, die in der Eingliederungshilfe bislang eine untergeordnete Rolle spielten. Dementsprechend wird in Kapitel 3 das Core Set der BAG RPK vorgestellt.

Der Sammelband knüpft an der Erstveröffentlichung aus dem Jahr 2014 an, der „den aktuellen Stand der ICF-Anwendung in der sozialen Rehabilitation mit dem Fokus auf Menschen mit psychischen Störungen bzw. Behinderungen“ aufgegriffen habe (S.9). In dieser kurzen Sentenz sind bereits zwei begriffliche Probleme enthalten. Der Begriff der „sozialen Rehabilitation“ kommt in den Sozialgesetzbüchern nicht vor. Der Träger der Eingliederungshilfe erbringt Leistungen der „Sozialen Teilhabe“. In einer Anmerkung zu diesem Satz wird dann darauf hingewiesen, dass in dem Sammelband der Begriff „Menschen mit psychischen Störungen“ verwendet werde. Das wiederum ist ein begrifflicher Rückfall in das störungsspezifische Modell des psychiatrischen Diagnosesystems, das durch das Wechselwirkungsmodell der ICF überwunden wurde. Das ist ärgerlich und hätte durch die Verwendung des Begriffs Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und den Kontextfaktoren vermieden werden können.

Dessen ungeachtet werden im ersten Kapitel die „ICF-Grundlagen“ in komprimierter Form nachvollziehbar beschrieben. In dem kurzen historischen Abriss wird überzeugend dargelegt, wie die ICF kurz vor Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sich von einem Krankheitsfolgenmodell in ein Wechselwirkungsmodell verwandelt hat und damit anschlussfähig an die Behinderungsdefinition der UN-BRK geworden ist. Mit der „Beschreibung `der Mensch als handelndes Subjekt` wird die Klassifikation der ICF von der Fixierung auf eine Diagnose in der ICD abgegrenzt. Im zweiten Kapitel werden die „ICF-Bedarfsermittlungsverfahren nach BTHG“ vorgestellt. Der Titel enthält wieder eine begriffliche Unschärfe. Das BTHG ist mit der geänderten Fassung des SGB IX irrelevant geworden. Diese Unschärfe wäre nicht weiter schlimm, wenn der unterschiedliche Status zwischen Teil 1 und dem neuen Teil 2 des SGB IX in der Sozialpsychiatrie geläufig wäre.

Teil 2 ist das Leistungsgesetz des Trägers der Eingliederungshilfe, während Teil 1 Grundsätze für alle Rehabilitationsträger formuliert. Das vorgestellte Bedarfsermittlungsinstrument nach § 118 SGB IX ist nur für den Träger der Eingliederungshilfe verbindlich. Er muss mit diesem Instrument jedoch den Bedarf für alle Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe erfassen. So z. B. die für Menschen mit psychischer Behinderung relevanten Leistungen der medizinischen Rehabilitation, die von der zuständigen Krankenkasse erbracht werden müssen. Die Bedarfsermittlung des Trägers der Eingliederungshilfe, die unter Berücksichtigung der Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person zu erfolgen hat, wird korrekt beschrieben. Es wird jedoch nur unzureichend darauf eingegangen, dass die Leistungsfeststellung auf Grundlage einer Teilhabeplanung erfolgt, in die bei Bedarf die vorrangigen Rehabilitationsträger einbezogen werden müssen.

Der Begriff der Teilhabeplanung wird weitgehend vermieden. Bereits im Titel ist von „Förder- und Teilhabeplanung“ die Rede, in der Einführung wird der Begriff auf Förderplanung verkürzt und einige Absätze weiter durch Hilfeplanung ergänzt. Das mag mit dem Umstand zusammenhängen, dass die Praxisbeispiele, die den umfassenden Teil 2 des Sammelbandes in Anspruch nehmen, ausschließlich aus der Perspektive der Leistungserbringer dargestellt werden. Damit erhalten die klinischen und sozialpsychiatrischen Leistungserbringer einen Einblick in die Anwendungsmöglichkeiten der ICF. Das zentrale Instrument der Teilhabeplanung, auf deren Grundlage nach § 113 SGB IX „eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht“ werden soll, bleibt unterbelichtet. Vollkommen außen vor bleibt die Nutzung der ICF für die Konzipierung der Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe [1], die nach § 113 SGB IX die leistungsberechtigten Personen „zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigen sollen“.

Trotz der kritischen Anmerkungen ist der Sammelband für die Bereiche der klinischen Psychiatrie und Sozialpsychiatrie unverzichtbar. Insbesondere die Kliniksozialarbeit sowie die Sozialpsychiatrischen Dienste und Beratungsstellen benötigen einen vertieften Einblick in die ICF, um den Bedarf für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe frühzeitig zu erkennen. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe beteiligt. Wenn die leistungsberechtigte Person sich für eine Fachperson entscheidet, muss diese in der Handhabung der ICF gefestigt sein.

Dr. Michael Konrad, Ravensburg

E-mail: conrad-counseling@outlook.de



Publication History

Article published online:
12 June 2024

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  • Lteratur

  • 1 Konrad M. Die Assistenzleistungen. Die universelle Fachleistung der Eingliederungshilfe. Köln: Fachwissen kompakt, Psychiatrie-Verlag; 2022