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DOI: 10.1055/a-2462-2848
Liebe Kolleg*innen, liebe Mitglieder,

im zweiten Quartal des vergangenen Jahres erreichte uns eine Anfrage aus dem Bundestag zur Evaluierung der für uns relevanten Gesetze: zum einen das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G), zum anderen die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-APrV). Wir haben diese Anfrage zum Anlass genommen, die beiden 2022 in Kraft getretenen Gesetze auf den Prüfstand zu stellen und richteten eine Arbeitsgruppe „Gesetzesrevision“ ein. Hierzu starteten wir einen Aufruf auf unserer Homepage und unseren Social-Media-Plattformen, um möglichst viele Pädagog*innen und Praxisanleitende, die in der Ausbildung von ATA und OTA tätig sind, zu erreichen und um deren Mitarbeit zu werben. Unsere Bemühungen ergaben schnell eine Arbeitsgruppe mit circa 25 bis 30 Teilnehmenden, bestehend aus Pädagog*innen und Praxisanleitenden. Die Arbeitsgruppe traf sich zu insgesamt fünf Onlinemeetings und hatte die Aufgabe, die gesammelten Erfahrungen zu evaluieren, Fallstricke und gegebenenfalls Revisionsbedarf zu erkennen und daraus resultierende Änderungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Während der Onlinemeetings entstand ein sehr reger und interessanter Austausch zwischen den beteiligten Personen aus der ganzen Republik. Hierfür möchten wir uns auch noch nachträglich bei allen Teilnehmenden bedanken. Die Arbeitsgruppe empfand folgende Themen als besonders relevant und änderungsbedürftig:
In der praktischen Ausbildung sollte unter anderem genau definiert werden, welche Tätigkeiten ATA- und OTA-Auszubildende eigenständig beziehungsweise unter Aufsicht übernehmen dürfen.
In der theoretischen Ausbildung ist anzustreben, dass das Verhältnis von Auszubildenden zu Pädagog*innen von 20:1 auf 15:1 gesenkt wird, um die geforderte Praxisanleitung personell zu ermöglichen. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, dass die Praxisbegleitung in Stunden angegeben wird und diese zur freien Verteilung zur Verfügung stehen, da je nach Einsatzort unterschiedlich lange Praxisbegleitungen sinnvoller erscheinen. Darüber hinaus sollte eine Zwischenprüfung in dieses Stundenkontingent integriert werden, um die Springerfähigkeiten der OTA-Auszubildenden zu überprüfen. Die Benotung aller Bereiche der Ausbildung sollte genauer definiert werden.
Ein weiterer wichtiger Änderungswunsch betrifft § 6 ATA-OTA-APrV. Aufgrund der Formulierung „Nachtarbeit“ kann zur Erreichung der Pflichtstunden oft nur die Zeit der eigentlichen arbeitsrechtlichen Nachtarbeit angerechnet werden. Dies führt bereits jetzt zum Teil dazu, dass die Auszubildenden die Pflichtstunden in Funktionsbereichen erbringen müssen, anstatt im OP-Bereich. Die AG „Gesetzesrevision“ ist sich hier einig, dass der Paragraf umbenannt werden sollte in „Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft“, da dies die Dienstformen sind, die für unsere Berufsgruppen relevant sind und in der Ausbildung kennengelernt werden sollten.
Im Zuge einer Gesetzesrevision sehen wir es als notwendig an, Vorbehaltsaufgaben unserer Berufsgruppen festzulegen und die Professionalisierung unseres Berufs durch Abänderung der Berufsbezeichnung zu unterstützen.
Eine ausführliche Stellungnahme, mit allen Änderungswünschen der AG, wird derzeit durch den Vorstand erarbeitet und voraussichtlich in naher Zukunft veröffentlicht. Zum Zeitpunkt dieses Artikels ist leider nicht absehbar, ob es in naher Zukunft eine Revision der beiden Gesetze geben wird, da andere Gesetzesänderungen vorgezogen wurden und durch den Bruch der Ampelregierung nicht absehbar ist, wann dieses Thema von der neuen Regierung behandelt werden kann beziehungsweise wird.
Wir setzen uns allgemein weiterhin für die Änderung unserer Berufsbezeichnung und die Definition von Vorbehaltsaufgaben ein. ATA und OTA arbeiten in eigenständigen Tätigkeitsfeldern, führen eigenverantwortlich Aufgaben aus, welche über die Tätigkeiten von Assistenzpersonal hinausgehen. Daher strebt der Verband den Wegfall des Assistenzbegriffs an, um die hohe Verantwortung und das Maß an Selbstständigkeit unserer Berufe zu verdeutlichen. Unsere berufliche Kompetenz und die spezifische Qualifikation müssen sich in unserer Berufsbezeichnung widerspiegeln. Mit steigender Verantwortung und Komplexität wird auch die gesetzliche Definition von Vorbehaltsaufgaben denkbar. Diese unterstreichen die Bedeutung unserer beruflichen Tätigkeit, stärken das Ansehen unseres Berufsstands und fördern unsere Professionalisierung. Sie sind außerdem ein Zeichen von Wertschätzung.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an management@ata-ota.org.
Ihr ATA|OTA-Verband
Deutscher Berufsverband Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistenz e. V.
Ahornallee 47
14050 Berlin
Redaktion & Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für den Inhalt:
Marius Maier
oeffentlichkeitsarbeit@ata-ota.org
Publication History
Article published online:
21 February 2025
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