1 Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser im Auftrag einer Hilfsorganisation erstattet hat.
2 Der Verfasser ist Partner der Sozietät Dr. Schneider & Partner, Frankfurt / Main – Köln – Koblenz, die u. a. auf das Medizinstrafrecht spezialisiert ist. Er ist zudem ordentl. Professor für Strafrecht und öffentliches Recht an der Fachhochschule Köln.
3 Fehn, Der Notarzt 2009; 25: 1–10
4 Adäquate Aus- und Fortbildung der Rettungsassistenten betreffend Wirkweise, Nebenwirkung und Beherrschung von Komplikationen sowie Beurteilung der Notwendigkeit einer Analgosedierung im Vergleich zu weniger risikobehafteten Alternativmaßnahmen, Überwachung der Rettungsassistenten, klare Indikations-, Medikations-, Dosierungs- und ggf. Titrationsvorgaben, Einrichtung eines Call-back-Systems mit der Möglichkeit der Notarzt-Nachforderung und mit konkreten Vorgaben, wann die Rücksprache und Nachalarmierung zwingend sind.
5 Fehn, Der Notarzt 2009; 25: 1 (2), dort II.
6 Vgl. BT-Drucks. 8 / 3551, S. 32; Hügel / Junge / Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht, § 13 BtMG, Rn. 2 und 4, § 2 BtMVV Rn. 1.1 bis 1.5
7 Vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29, Rn. 1257; Joachimski / Haumer, BtMG, § 13, Rn. 7.
8 Vgl. Joachimski / Haumer, BtMG, § 29, Rn. 176 m. w. N.
9 Vgl. hierzu die Ausführungen im 1. Teil des Beitrags.
10 Dabei empfiehlt sich eine Mitteilung der persönlichen Daten über Mobilfunk, Telefon oder soweit vorhanden Digitalfunk, da der analoge BOS-Funk nicht abhörsicher ist und es daher zur Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder gar zu einer Straftat gemäß § 203 Abs. StGB kommen könnte.
11 Laufs / Uhlenbruck, a. a. O., § 55, Rn. 7 m. w. N.
12 Vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen.
13 Vgl. grundsätzlich zur Amtshaftung bei notärztlichem Behandlungsfehler, Fehn / Lechleuthner, MedR 2000, S. 114 ff.; BGH, MedR 2005, 162; BGHZ 153, 268 ff.; BGHZ 120, 187 (188); BGH, NJW 1991, 2954 (2954 f.). Anzumerken ist, dass die Geltung des Amtshaftungsgrundsatzes für notärztliche Behandlungsfehler in Baden-Württemberg nach den obiter dicta gemachten Anmerkungen in der Entscheidung des Kartellsenats des BGH vom 25.09.2007 (KZR 48 / 05) (www.bundesgerichtshof.de) zweifelhaft sein könnte. Eine solche Auffassung wäre nach diesseitiger Ansicht indes unzutreffend, vgl. auch Fehn, MedR 2008, 203 ff. Träfe sie zu, wäre die Folge ein Anspruch des Notfallpatienten gegen den Notarzt persönlich, der dann – je nach Verschulden – allenfalls in einem zweiten Schritt von seinem Arbeitgeber – dem Rettungsdienstträger – nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Arbeit einen anteiligen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen könnte (vgl. hierzu Fehn / Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, 2. Aufl., S. 150 ff.).
14 Vgl. nur Laufs / Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 53, Rn. 16.
15 Vgl. BGH, NJW 1979, 1248, 1249; BGH, NJW 1955, 718, 719; Laufs / Uhlenbruck, a. a. O.
16 Fehn, GesR 2007, 385.
17 So etwa im Rahmen des Projekts „med-on-@ix” der Universitätsklinik Aachen u. a., www.med-on-aix.de.
18 Fehn, Der Notarzt 2008, …, II. 5.
19 Eine fahrlässige Tatbegehung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 b, Abs. 4 BtMG dürfte in einer solchen Fallgestaltung nicht in Betracht kommen, da die Rettungsassistenten dann um ihr eigenmächtiges Handeln wissen.
Prof. Dr. Karsten FehnRechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Schneider & Partner GbR, Rechtsanwälte
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