Literatur
-
1
Staffeldt T, Großmann A, Kampmann C.
Navigationshilfe im Medikamenten-Dschungel – Verbesserung der Verordnungspraxis durch BKK-Pharmakotherapieberatung.
Die BKK.
2003;
10
504-512
-
2
Eck V.
Pharmakotherapie-Beratung für niedergelassene Ärzte – Eine neue Herausforderung auch für Krankenhausvertreter.
Krankenhauspharmazie.
2007;
6
249-252
-
3
Langner I, Selke G.
Gut beraten – klug verordnen.
Gesundheit und Gesellschaft.
2006;
11
26-32
-
4
Kampmann C, Gutschmidt S.
GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) schafft Transparenz für die Bonus-Malus-Regelung.
Die BKK.
2007;
7
302-304
-
5
Staffeldt T.
GKV-Arzneimittelschnellinformation. Zeitnahe und zuverlässige Information für den Arzt.
Gesundheits- und Sozialpolitik.
2003;
11 / 12
32-36
-
6 Schwabe U, Paffrath D. Arzneiverordnungs-Report 2003. Springer 2004
-
7 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen .Gutachten 2005, Koordination und Qualität im Gesundheitswesen.
-
8
Ferber L, Bausch J, Köster I. et al .
Pharmacotherapeutic circles. Results of an 18-month peer-review prescribing-improvement programme for general practitioners.
Pharmacoeconomics.
1999;
16 (3)
273-283
-
9
Wensing M, Broge B, Kaufmann-Kolle P. et al .
Quality circles to improve prescribing patterns in primary medical care: what is their actual impact?.
Journal of Evaluation in Clinical Practice.
2004;
10 (3)
457-466
-
10 Glaeske G. Psychotrope und andere Arzneimittel mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Jahrbuch Sucht Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen 2005: 52-68
1 Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Tab. KF06Bund, Stand 1.3.2007.
2 Die rechtliche Grundlage der Beratung der Ärzte findet sich in § 305a SGB V. Danach haben die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe, in erforderlichen Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit auch gemäß § 106 Abs. 2a SGB V i. V. m. § 73 Abs. 8 SGB V zu beraten. Neben Informationen zu Preisen und Entgelten gehören hierzu auch Auskünfte über die generelle Verordnungsfähigkeit von bestimmten Arzneimittelgruppen sowie Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen.
3 Siehe dazu auch [1]
[2]
[3]
[4]
[5].
4 Siehe hierzu auch [7].
5 Als Arzneimittelpatienten werden alle Versicherten bezeichnet, die in einem Quartal mindestens eine Arzneimittelverordnung erhalten haben.
6 Bei „me-too-Präparaten” (synonym: Schrittinnovationen, Pseudoinnovationen oder Analogpräparate) handelt es sich in der Regel um Fertigarzneimittel mit chemisch gegenüber bereits eingeführten Arzneimitteln („Leitsubstanz”) nur geringfügig modifizierten Wirkstoffen. Aufgrund ihrer vergleichbaren chemischen Struktur im Vergleich zu bereits etablierten Wirksubstanzen erzielen diese Arzneistoffe in den meisten Fällen nur pharmakologisch ähnliche oder gleichwertige Wirkungen ohne besondere Vorteile. Im Gegensatz zu der Leitsubstanz haben sie aber noch Patentschutz durch ihre spätere Markteinführung.
7 Hier stand kein vollständiges Quartal mit einer Mindestanzahl von Arzneimittelverordnungen zur Verfügung.
8 Zum Aufbau des Arzneimittelbulletins siehe [1].
9 Wirtschaftlichkeit wird hier im Sinne einer kostengünstigeren Arzneimittelverschreibung bei gleichem Therapieerfolg definiert (z. B. durch Generika, größere Packungen für Chroniker etc.).
10 Dem Ziel einer überschaubaren Sortimentsbreite liegt folgender Gedanke zugrunde: Eine große Anzahl unterschiedlicher Arzneimittel erschwert dem Patienten den Umgang mit diesen Arzneimitteln; die Bereitschaft des Patienten zur Mitarbeit im Rahmen des therapeutischen und diagnostischen Vorgehens vermindert sich, infolgedessen leiden u. U. der Therapieerfolg und die -qualität. In der Pharmakotherapieberatung wird daher den Ärzten empfohlen, ein überschaubares Sortiment der ihnen vertrautesten Arzneimittel zusammenzustellen, in dem auch die Kosten berücksichtigt sind.
11 Jeweils eine Rezeptzeile.
12 Die DDD wird für Arzneistoffe auf Basis der durchschnittlichen Erhaltungsdosis für einen Erwachsenen im Hauptindikationsgebiet angegeben und ermöglicht eine Ermittlung des Arzneimittelverbrauchs unter Beachtung der Wirkstärke eines Medikaments und unabhängig von Packungsgrößen. Die DDD wird von der WHO festgelegt und vom WIdO für den deutschen Markt angepasst. Der hier verwendete Wert „Umsatz je DDD” gibt die Kosten je definierter Tagesdosis an.
13 Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial: Diese Auswertungen gehen auf eine Liste von Wirkstoffen mit Abhängigkeitspotenzial zurück, die bereits 1987 von der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren erstellt wurde und von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft herausgegeben wird (1989).
14 Als umstrittene Arzneimittel werden in [6] Wirkstoffe oder Fertigarzneimittel bewertet, deren therapeutische Wirksamkeit nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch kontrollierte, klinische Studien nachgewiesen worden ist bzw. eine andere, wirtschaftlichere, Behandlungsmöglichkeit (auch nicht medikamentöser Art) mit vergleichbarem therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
15 4 – 5 % aller verordneten Arzneimittel haben Abhängigkeitspotenzial, darunter vor allem die Schlaf- und Beruhigungsmittel aus der Familie der Benzodiazepine. Hier wird vermutet, dass in einigen Fällen Arzneimittel mit Abhängigkeitspotenzial verordnet werden, ohne zuvor die Therapiealternativen vollständig ausgeschöpft zu haben (siehe dazu auch [10]).
16 Zuvor wurde die Normalverteilung der Residuen geprüft.
17 Es besteht die theoretische Möglichkeit, dass sowohl Kontrollärzte als auch beratene Ärzte eine Pharmakotherapieberatung eines anderen Anbieters erhalten haben.
18 In der Regel wurde eine Übereinstimmung angenommen, wenn die Abweichung der Zahl der Arzneimittelpatienten ± 50 Patienten und die Abweichung der Untersuchungskennwerte „Umsatz je EVO” sowie „EVO je AMP” ± 5 Prozentpunkte nicht überschreitet. In einigen wenigen Fällen wurden die Grenzen schrittweise auf bis zu ± 150 Arzneimittelpatienten und ± 10 Prozentpunkte erweitert.
19 Damit ist sichergestellt, dass in der Untersuchungsgruppe und in der Kontrollgruppe die gleiche Anzahl von Merkmalswerten vorhanden ist, was statistische Analysen erleichtert.
20 Als Welle werden alle in einem Quartal durchgeführten Beratungsgespräche bezeichnet. Mit Beginn der Beratungen im 2. Quartal 2002 und dem Ende der Maßnahme im 4. Quartal 2003 lassen sich somit insgesamt 7 Wellen unterscheiden.
21 Mit einem * gekennzeichnete p-Werte der Tab. 1 sind auf 95 %-igem Niveau signifikant, mit ** gekennzeichnete Werte sind auf 99 %-igem Niveau signifikant.
22 Hierbei geht jeder Arzt mit demselben Gewicht in die Mittlung ein. Auf die prinzipiell ebenfalls mögliche Gewichtung mit Arzneimittelpatientenzahlen des Arztes wird verzichtet, da die Auswirkungen der Pharmakotherapieberatung auf das Verordnungsverhalten des einzelnen Arztes gemessen werden sollen.
23 Die Interpretation bezieht sich jeweils auf den Unterschied zum Fachgruppendurchschnitt der KV und nicht auf absolute Werte.
24 Die Packungsgrößeninformationen lagen in dem konkreten Datensatz nicht vor.
25 Zum Zeitpunkt der Evaluation waren noch nicht für alle Ärzte die Arzneimittelverordnungsdaten aller 6 Folgequartale vorhanden. Deswegen nimmt die Anzahl der Ärzte, deren Verordnungsdaten zur Auswertung zur Verfügung standen, mit den evaluierten Folgequartalen ab. Für den Zeitraum „6 Quartale nach der Beratung” waren noch Daten für 74 Ärzte vorhanden. Auf den Vergleich mit der Kontrollgruppe wird in diesem Abschnitt verzichtet.
26 Bezugszeitpunkt 4. Quartal 2002.
27 Die in die Berechung eingegangenen Kosten setzen sich zusammen aus: 70 € für die Bulletinerstellung, 125 € durchschnittliche Beratungskosten für einen Apotheker (Vertreter der Krankenkassen), ebenfalls 125 € für eine Beratungsperson, die von der KV gestellt wird, sowie Kosten für administrativen Aufwand, Bewirtung und Raumnutzung in Höhe von 40 €. Pro Beratungsgespräch addieren sich die Kosten somit auf 360 €.
Christian Kampmann
BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland
Essenheimer Straße 126
55128 Mainz-Bretzenheim
Email: ckampmann@bkk-rps.de