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DOI: 10.1055/s-0029-1224758
© Hippokrates Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG
Eigenständige Heilbehandlung durch Sport- und Bewegungstherapeuten?
Publication History
Publication Date:
15 February 2010 (online)
![](https://www.thieme-connect.de/media/bug/201001/lookinside/thumbnails/10.1055-s-0029-1224758-1.jpg)
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gab Anlass, dieses Thema in B & G Heft 5, 2008 zu behandeln. Das Gericht hatte am 21.11.2006 entschieden, dass die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auch gegenständlich beschränkt auf bestimmte Fachgebiete (dort die Physiotherapie) ohne Ablegung der Heilpraktikerprüfung erteilt werden kann, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht als höchste deutsche Instanz diese Rechtsfrage abschließend entschieden. In seinem Urteil vom 26.08.2009, Aktenzeichen 3 C 19 / 08, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu einem differenzierenden Ergebnis. Zwar teilt es die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden kann; im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertritt das Bundesverwaltungsgericht allerdings die Auffassung, dass die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Prüfung erteilt werden darf. Vielmehr muss sich auch ein ausgebildeter Physiotherapeut zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen. Im Nachfolgenden sollen die wesentlichen Aspekte des Urteils dargestellt und die Auswirkungen auf die Sport- und Bewegungstherapie untersucht werden.
Korrespondenzadresse
Manfred Beden
HILLE BEDEN Rechtsanwälte
Zollstockgürtel 59
50969 Köln
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