Der Bundesgerichtshof erlaubt die Ausübung einer gewerblich–unternehmerischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Heilwesens unter bestimmten Voraussetzungen: Ist eine Ernährungsberatung von der ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt, ist eine solche Leistung weder eine Verletzung des Berufs– noch des Wettbewerbsrechts. Gesonderte Räume muss der Arzt laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht vorhalten.