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DOI: 10.1055/s-0029-1233829
© 1996 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Rechtsfragen bei der Beschäftigung von «Dauerassistenten» in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
21. August 2009 (online)

Zusammenfassung
Durch das am 1. 1. 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wurde für den zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Praxisinhaber erstmals die Möglichkeit geschaffen, einen anderen Arzt ganztags oder halbtags anzustellen (§95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32 b Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]), ohne daß die schon bisher bestehende Möglichkeit zur Beschäftigung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten dadurch in Wegfall gerät. Durch diese weitere Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber vor allem weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für Hochschulabsolventen schaffen. Für diese neue Form des Praxisassistenten hat sich inzwischen der Begriff «Dauerassistent» eingebürgert (1).