Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0029-1233987
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Vergütung für Befundberichte im Auftrag von Gerichten
Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 10.12.2008Publication History
Publication Date:
23 July 2009 (online)
![](https://www.thieme-connect.de/media/dmw/20093132/lookinside/thumbnails/10.1055-s-0029-1233987-1.jpg)
Problem
Die Honorierung von Ärzten, die im Auftrag von Gerichten tätig werden, richtet sich seit dem 1.7.2004 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dieses hat das bis dahin geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) abgelöst. Bei der Festsetzung der dem Arzt zustehenden Vergütung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen in mehrfacher Hinsicht. Nicht selten bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der dem Arzt erteilte Auftrag die Erstattung eines Sachverständigengutachtens oder (nur) die Erstellung eines Befundberichts beinhaltet. Die Frage ist wegen der nach dem Gesetz generell höheren Vergütung für ein Gutachten von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Mitunter kommt es auch zu Streit bei der Frage, ob eine ärztliche Leistung im Zusammenhang mit einem Befundbericht als „außergewöhnlich umfangreich” zu bewerten ist und dementsprechend auch eine höhere Vergütung rechtfertigt. Mit einem solchen Fall hat sich das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein in einem Beschluss vom 10.12.2008 – L 1 SK 14/08 – befasst.
Dr. jur. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße
2
76185 Karlsruhe