Zusammenfassung
In den vergangenen Wochen haben zahlreiche niedergelassene Ärzte in ihrer Eigenschaft als nebenberufliche Betriebsärzte Schreiben von Berufsgenossenschaften zum Beispiel folgenden Inhalts erhalten:
«Sehr geehrter Herr Dr. Müller, vergleichbar den durch das Gesundheitsstrukturgesetz für die kassenärztliche Tätigkeit eingeführten Neuregelungen sehen wir die Ermächtigung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nur noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres vor. Da Sie das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben, beabsichtigen wir, die auf der Unfallverhutungsvorschrift >Arbeitsmedizinische Vorsorge< beruhenden Ermächtigungen nach den Grundsätzen G 20, G 25, G 37 >Bildschirm-Arbeitsplatze< – Siebtest, G 39 zu beenden. Gem. § 24SGB X geben wir Ihnen Gelegenheit, sich hierzu innerhalb von 4 Wochen zu Bunern.»