Dtsch Med Wochenschr 1997; 122(23): 767-768
DOI: 10.1055/s-0029-1237417
Arztrecht

© 1997 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Keine Befugnis der Krankenkassen zur generellen Einholung von Auskünften mit medizinischer Begründung bei stationärer Krankenhausbehandlung – Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. 9. 1995

H.-J. Rieger, E. M. Reiling
  • Karlsruhe
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
12. August 2009 (online)

Zusammenfassung

Medizinische Daten gehören zu den sensibelsten Informationen überhaupt. Der Patientendatenschutz verlangt darum auch in der gesetzlichen Krankenversicherung strikte Beachtung. Hier geraten die Persönlichkeitsrechte des Kranken namentlich durch das Interesse der Krankenkassen (KK) an einem möglichst umfassenden Einblick in das Leistungsgeschehen in Gefahr. Zu ihrer Absicherung enthält daher § 284 Sozialgesetzbuch (SGB) V eine enumerative Auflistung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, die allein die Erhebung und Speicherung von Sozialdaten durch die KK nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu legitimieren vermögen. Desgleichen führt §301 SGB V für den Krankenhausbereich die von den Kliniken an die KK weiterzuleitenden Angaben im einzelnen auf. Welche Behandlungsdaten und -unterlagen hiernach konkret von den Sozialversicherungsträgern angefordert werden können, wird in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert (1). In seinem Beschluß vom 11. 9. 1995 – L 5 EA-K 21/95 – hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedenfalls klargestellt, daß die Informations- und Datenschutzregelungen des SGB V die KK auch dann nicht zur generellen Einholung von Auskünften mit medizinischer Begründung bei stationärem Klinikaufenthalt berechtigen, wenn diese dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Vorbereitung einer gutachtlichen Stellungnahme nach §275 SGB V zur Verfügung gestellt werden sollen. Es hat daher einem Belegarzt, von dem die AOK Rheinland-Pfalz regelmäßig entweder direkt oder mittelbar über die Krankenhausverwaltung die Mitteilung medizinischer Daten sowie die Herausgabe von Arzt- und Entlassungsberichten verlangt hatte, bis zur eingehenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewährt.