Am 31.12.2010 läuft erstmalig der Fünf-Jahres-Zeitraum ab, in dem Fachärzte in Krankenhäusern ihre Fortbildung nachweisen müssen. In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen, wie z. B.: Was muss nachgewiesen werden? oder: Welche Sanktionen drohen wem bei Nichterfüllung?
Neben der ohnehin bestehenden Fortbildungspflicht aus den jeweiligen regionalen Berufsordnungen besteht seit 2006 für bestimmte Ärzte im Krankenhaus eine Fortbildungspflicht auch aus dem Fünften Sozialgesetzbuch. Hierzu existieren erstmals seit 2006 (vgl. ausführlich Häser I, klinikarzt 2006; 35 (2): XVI-XVII) "Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus" (nachfolgend Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte).
Wer ist betroffen?
Wer ist betroffen?
Die Fortbildungsverpflichtung gilt grundsätzlich für alle in einem zugelassenen Krankenhaus tätigen Fachärzte. Zugelassene Krankenhäuser sind solche, die im Krankenhausplan aufgenommen sind, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind und solche, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossen haben. Nach § 1 Abs. 3 der Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte sind nur Personen ausgenommen, die gleichzeitig als Vertragsärzte (einschließlich belegärztlicher Tätigkeit) ermächtigt sind oder in einem Anstellungsverhältnis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Hintergrund hierfür ist, dass diejenigen Ärzte bereits Fortbildungspflichten unterliegen und insofern eine Nachweispflicht für sie bereits existiert.
Die Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte sind unabhängig vom beruflichen Status. Fortbildungsverpflichtet ist also sowohl der Assistenz- als auch der Ober- oder Chefarzt.
Befindet sich ein Arzt noch in der Weiterbildung zum Facharzt, finden die Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte noch keine Anwendung. Bei einer Weiterbildung zu einem fachärztlichen Schwerpunkt gelten die Regelungen allerdings, da diese im Rahmen der fachärztlichen Tätigkeit erfolgt.
Bild: Thieme Verlagsgruppe, Fotograf/Grafiker: Michael Zimmermann
Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung
Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung
Die Fortbildungszeiträume sind auf 5 Jahre angelegt. Innerhalb dieser 5 Jahre müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben werden.
Für Fachärzte, die bereits am 01.01.2006 der Fortbildungsverpflichtung unterlagen, endet der Zeitraum nun erstmalig am 31.12.2010. Wurde die fachärztliche Tätigkeit nach dem 01.01.2006 aufgenommen, beginnt der Fünf-Jahres-Zeitraum mit dem Tag, der im Vertrag zwischen dem Krankenhaus und dem fortbildungsverpflichteten Arzt als erster Arbeitstag vereinbart ist.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes wirkt sich auf die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht aus, solange durch den Arbeitsplatzwechsel die Tätigkeit nicht länger als 3 Monate unterbrochen wird. Achtung: Führt der Arbeitsplatzwechsel auch dazu, dass man in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ärztlichen Direktors kommt, wird die in der vorherigen Stelle bereits abgeleistete Fortbildung erst auf schriftlichen Antrag hin bescheinigt.
Ist der fortbildungsverpflichtete Arzt über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten nicht im Krankenhaus tätig (z. B. wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung), führt dies zur Hemmung des Fristlaufes. Das bedeutet, dass die Zählung für diesen Zeitraum unterbrochen und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im Krankenhaus fortgesetzt wird. Das Fristende verschiebt sich also entsprechend nach hinten. Fortbildungsmaßnahmen, die in dieser Zeit erbracht werden, sollen zumindest nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses auf den individuellen Fortbildungszeitraum angerechnet werden können.
Die 250 Fortbildungspunkte müssen auch für Teilzeitbeschäftigte innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nachgewiesen werden.
Anrechnung bzw. Nachholung von Fortbildungspunkten
Anrechnung bzw. Nachholung von Fortbildungspunkten
Nur im ersten Fünf-Jahres-Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2010) ist eine Übergangsregelung für Anrechnung von Fortbildungspunkten, die vor dem individuellen Fortbildungszeitraum erworben wurden, vorgesehen. Nach Auffassung des G-BA sollen Fortbildungspunkte, die bis zu 2 Jahre vor Beginn dieses Fünf-Jahres-Zeitraums (also vom 01.01.2004 bis 31.12.2006) erworben wurden, angerechnet werden können. Auf die Dauer des individuellen Fortbildungszeitraums hat diese Anrechnung jedoch keinen Einfluss. Der Fünf-Jahres-Zeitraum endet in jedem Fall am 31.12.2010.
Erfüllt ein Fortbildungsverpflichteter die Anforderung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht, so kann er die fehlenden Fortbildungspunkte maximal innerhalb der folgenden 2 Jahre nachholen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der zweite Fünf-Jahres-Zeitraum parallel weiterläuft. Die nachgeholte Fortbildung wird also nicht auf den folgenden Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet.
Auf diese Möglichkeit und Konsequenz sind die betroffenen Ärzte vom Ärztlichen Direktor hinzuweisen (§ 5 Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte).
Welche Fortbildungsmaßnahmen müssen getroffen werden?
Welche Fortbildungsmaßnahmen müssen getroffen werden?
Vorgelegt werden müssen Fortbildungsmaßnahmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Darunter sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz dienen.
Da die Fortbildungsregelungen der Ärztekammern nicht zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung unterscheiden, muss die Differenzierung durch den sich fortbildenden Arzt selbst vorgenommen werden. Die Unterscheidung ist durch den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen. Nicht ganz einheitlich sind die Meinungen darüber, ob die Vorlage des Fortbildungszertifikats der Ärztekammer als Nachweis ausreichend ist. Obwohl der Wortlaut in den Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte des G-BA (§ 3) eindeutig ist ("Die (...) geforderte Fortbildung gilt als nachgewiesen, wenn die fortbildungsverpflichtete Person ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer (...) vorlegt."), wird offensichtlich z. B. von der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass vielmehr die Einzelnachweise vorgelegt werden müssen, weil ansonsten die Unterscheidung der geforderten Unterscheidung von fachspezifischer und sonstiger Fortbildung nicht getroffen werden könne. Dem steht allerdings entgegen, dass die Unterscheidung entsprechend der Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte des G-BA durch den Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigt werden muss.
Nachweispflicht der Krankenhausleitung
Nachweispflicht der Krankenhausleitung
Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Fortbildung der in ihrem Krankenhaus tätigen fortbildungsverpflichteten Personen durch einen vom Ärztlichen Direktor erstellten Bericht zu belegen und bekannt zu machen. Nach Auffassung des G-BA sollte der Bericht, der letztlich einer Auflistung gleichkommt, jährlich erstellt werden und muss diejenigen Mitarbeiter (einschließlich der Chefärzte) aufweisen, die im Berichtsjahr der Fortbildungspflicht unterliegen und/oder in dem Jahr unterlegen haben, das dem Berichtsjahr vorausgegangen ist. Demzufolge hätte der erste Bericht im Jahr 2007 bereits erstellt werden müssen und alle Fachärzte aufweisen müssen, die seit 01.01.2006 bis zum Zeitpunkt der Berichterstellung zur Fortbildung verpflichtet waren. Darüber hinaus seien in dem Bericht die Fortbildungsnachweise für die fortbildungsverpflichteten Personen aufzunehmen, die den Fünf-Jahres-Zeitraum im vorhergegangenen Jahr erfüllt haben. Da der erste Fünf-Jahres-Zeitraum am 31.12.2010 endet, kann diese Information daher frühestens am 01.01.2011 vorgelegt werden. Eine Formulierungshilfe für den Bericht findet sich z. B. auf der Homepage des G-BA unter "Fragen und Antworten" im Zusammenhang mit den Fortbildungsregelungen Krankenhausärzte.
Daneben ist im Qualitätsbericht gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V anzugeben, in welchem Umfang die Fortbildungspflichten erfüllt wurden. Die Fortbildungsnachweise sind im Krankenhaus in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Gemeint ist damit das Fortbildungszertifikat, mit dem die Erfüllung der Fortbildungspflicht bestätigt wird. Über die Form der Veröffentlichung machen die Regelungen des G-BA selbst keine Angaben, sodass die Krankenhausleitung über die aus ihrer Sicht geeignete Form selbst entscheiden kann. Da der erste Nachweiszeitraum am 31.12.2010 endet, können die Angaben über die Erfüllung der Fortbildungspflicht frühestens für den Qualitätsbericht 2011 berücksichtigt werden.
Sanktionen
Sanktionen
Erfüllen die fortbildungsverpflichteten Ärzte ihre Fortbildungspflicht nicht, droht den Ärzten aus den Regelungen des G-BA zunächst keine direkte Konsequenz. Vielmehr richten sich die Sanktionsmöglichkeiten an den Krankenhausträger in Form von Vergütungsabschlägen (§ 137 Abs. 1 SGB V) und/oder gegebenenfalls die Kündigung des Versorgungsvertrages. Persönliche Konsequenzen für die betroffenen Ärzte können daher nur im Verhältnis der Krankenhausleitung zu den Ärzten (also arbeitsrechtlicher Natur) erfolgen. In Betracht käme hier grundsätzlich unter engen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte Kündigung (mit entsprechender vorheriger Abmahnung). Sinnvollerweise sollten Arbeitgeber vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Gesichtspunkte (wie Freistellung, Entgeltpflicht und Tragen der Fortbildungskosten) arbeitsvertraglich regeln.