Rofo 2011; 183(6): 582-586
DOI: 10.1055/s-0031-1274678
DRG - Radiologie und Recht

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Zulassungsverzicht des ausscheidenden Gesellschafters einer Gemeinschaftspraxis im einstweiligen Rechtsschutz

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Publication Date:
26 May 2011 (online)

 
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Einführung

Bei dem Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis haben die verbleibenden Ärzte ein großes Interesse daran, dass der Vertragsarztsitz des Ausscheidenden in der Gemeinschaftspraxis verbleibt und durch einen ihnen genehmen Nachfolger übernommen wird. Nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 und 6 SGB V ist die sozialrechtliche Rechtsposition der verbleibenden Ärzte jedoch nur schwach. Das BSG hat die Position der verbleibenden Partner vor einigen Jahren deutlich verstärkt, indem es ihnen ein eigenes Ausschreibungsrecht zuerkannt hat.

Das Ausschreibungsrecht steht den verbleibenden Partnern allerdings nur dann zu, wenn die Zulassung des Ausscheidenden endet, d. h. wenn er diese nicht verlegt und sich nicht an einem anderen Standort innerhalb des Planungsbereichs niederlässt. In den Fällen, in denen keiner der in § 103 Abs. 4 SGB V genannten Beendigungsgründe (Tod, Verzicht, Zulassungsentziehung) eingreift, wird das Ausschreibungsverfahren nicht durchgeführt, sodass auch nach der Entscheidung des BSG keine Verpflichtung des ausscheidenden Partners besteht, seinen Vertragsarztsitz in der Gemeinschaftspraxis zu belassen und bei der Übertragung der Zulassung auf einen Arzt nach Wahl der verbleibenden Partner mitzuwirken. Damit ist der Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters mit vertragsärztlicher Zulassung in Gefahr, da dieser den Vertragsarztsitz verlegen und damit der Gemeinschaftspraxis ein Regelleistungsvolumen entziehen kann. Anders als bei angestellten Ärzte gemäß § 103 Abs. 4a und 4b SGB V, deren Zulassung dauerhaft an das MVZ oder einen niedergelassenen Arzt gebunden ist, unterliegen vertragsärztliche Zulassungen keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen an eine Berufsausübungsgemeinschaft.

Da der tatsächliche Wert einer vertragsärztlichen Zulassung, trotz anderslautender Rechtsprechung der Sozial- und Finanzgerichte, in überversorgten Planungsbreichen heute erheblich ist, haben die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, die einen Vertragsarztsitz mit einem neuen Kollegen nachbesetzen möchten, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass der Vertragsarztsitz auch dann bei der Gemeinschaftspraxis verbleibt, wenn der neue Kollege aus der Gesellschaft zukünftig ausscheidet. Im Rahmen der Gestaltung von Gemeinschaftspraxisverträgen wird daher versucht, durch sog. Nachbesetzungsklauseln diesem Umstand Rechnung zu tragen. Allerdings hat sich gezeigt, dass auch derartige Nachbesetzungsklauseln kein Allheilmittel sind, da diese nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht zeitlich unbegrenzt zulässig sind. Vor allem entfalten diese Vertragsklauseln keine Bindungswirkung gegenüber den Zulassungsgremien, falls der ausscheidende Gesellschafter bewusst gegen diese verstößt und einen Verlegungsantrag stellt.

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Vertragliche Vereinbarungen im sog. Nachbesetzungsverfahren

Vertragliche Vereinbarungen in Gemeinschaftspraxisverträgen, die die Verpflichtung zur Ausschreibung des Vertragsarztsitzes im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich unter den Voraussetzungen eines Ausscheidens nach § 103 Abs. 4 SGB V zulässig. Die prinzipielle Wirksamkeit einer derartigen zivilrechtlichen Verpflichtung haben die Zivilgerichte bereits in der Vergangenheit bestätigt. Insbesondere ist eine solche Vereinbarung nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da es die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte, die in der Gemeinschaftspraxis verbleiben, rechtfertigen, sich eine entsprechende schuldrechtliche Zusage geben zu lassen, die die wirtschaftliche Grundlage der beruflichen Tätigkeit bildet.

Demgegenüber sind vertragliche Klauseln in Gemeinschaftspraxisverträgen rechtlich problematisch, die die Verpflichtung des aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidenden Arztes begründen, seine Zulassung ohne zeitliche Begrenzung zugunsten der verbleibenden Partner zur Ausschreibung zu bringen und auf diese zu verzichten. Eine derartige Regelung kann unverhältnismäßig sein. Der BGH hat hierzu in 2 Urteilen vom 22.07.2002 (Az.: II ZR 265/00 und II ZR 90/01) ausgeführt, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Der BGH hat in den entschiedenen Verfahren die wirtschaftlichen Interessen der in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Partner an deren Erhalt in einem solchen Fall höher bewertet, als die des ausscheidenden Arztes. In einem Fall war der ausscheidende Partner 1 Jahr und 9 Monate in der Gemeinschaftspraxis tätig. In dem anderen Verfahren befand sich der Arzt noch in der einjährigen Probezeit und war bisher am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Nach Ansicht des BGH würde in diesen Fällen die Aufnahme eines neuen Partners in eine Praxis zum unkalkulierbaren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung mit der Folge des Verlustes des Vertragsarztsitzes für die aufnehmende Praxis mitnehmen. Insofern sei der Zulassungsverzicht bei einer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftspraxis unterhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren für den ausscheidenden Partner auch zumutbar. Nicht entschieden sind damit Fallkonstellationen, bei denen ein Vertragsarzt seine Zulassung in eine bestehende Gemeinschaftspraxis eingebracht hat oder eine längere Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis besteht.

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Vertragswidriges Verhalten des ausscheidenden Gesellschafters

Erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen ein aus der Gesellschaft ausscheidender Vertragsarzt, obwohl er nach dem Gesellschaftsvertrag zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens über seinen radiologischen Vertragsarztsitz verpflichtet ist, sich dieser Pflicht entzieht oder sogar die Beendigung der Gemeinschaftspraxis gegenüber den Zulassungsgremien erklärt und die Verlegung seines Vertragsarztsitzes beantragt.

Der ausscheidende Vertragsarzt mag sich der Nachbesetzungsverpflichtung entziehen wollen, weil er eine höhere Abfindung erlangen möchte oder weil er den Sitz selber nutzen oder verwerten möchte. Für die verbleibenden Gesellschafter sind im Falle der beabsichtigten Selbstverwertung des radiologischen Vertragsarztsitzes jedoch einige, mitunter hohe rechtliche, Hürden zu nehmen, um die Rechtspositionen zu sichern, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf den Vertragsarztsitz des ausscheidenden Gesellschafters zustehen. Eine solche Sicherung ist nicht bei den Sozialgerichten zu suchen, sondern alleine vor den Zivilgerichten. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist es nämlich nicht Aufgabe der Zulassungsgremien und der KVen, derartige zivilrechtliche Verhältnisse zu prüfen.

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Keine Überprüfung durch die Sozialgerichte

Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen hat in einem Beschluss vom 23.12.2010 (Az.: L 11 KA 95/10 B ER) die Auffassung vertreten, dass die öffentlich-rechtliche Beendigung einer Gemeinschaftspraxis allein von vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist. Zivilrechtliche Gestaltungsformen sind insoweit irrelevant. Maßgebend ist danach allein, ob dem Zulassungsausschuss eine Willenserklärung zugeht, aus der unmittelbar oder im Wege der Auslegung entnommen werden kann, dass der Erklärende sich von der BAG „lossagt“.

Eine einfache schriftliche Erklärung eines beteiligten Vertragsarztes gegenüber dem Zulassungsausschuss, dass die Gemeinschaftspraxis beendet sei oder werde, führt hiernach zum konstitutiv wirkenden Beendigungsbeschluss durch den Zulassungsausschuss. Darauf, ob der die Beendigungserklärung abgebende Vertragsarzt gesellschaftsvertraglich hierzu berechtigt war, kommt es danach nicht an. Ob und inwieweit eine zivilrechtliche Vertragsklausel, wonach der ausscheidende Vertragspartner verpflichtet ist, seinen Vertragsarztsitz zugunsten des verbleibenden Vertragspartners zur Ausschreibung freizugeben und im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens alle Handlungen und Erklärungen unverzüglich vorzunehmen, die eine Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes bei dem verbleibenden Vertragspartner ermöglichen, wirksam sei, unterliege allein der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Für die nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu klärende Fragestellung nach der Wirksamkeit der Beendigungserklärung und damit der Beendigung der vertragsarztrechtlich genehmigten gemeinsamen Berufsausübung sind derartige Vereinbarungen in den Gesellschaftsverträgen hingegen irrelevant. Um zu verhindern, dass diese Rechtsfolgen durch vertragswidrige Erklärungen des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber den Zulassungsgremien eintreten, muss diesem die Abgabe derartiger Erklärungen zivilgerichtlich untersagt werden.

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Verfall der Zulassung während der gerichtlichen Auseinandersetzung?

Eine zivilgerichtliche Entscheidung kann jedoch in der Regel durch Berufung und Revision angefochten werden, sodass bis zu einem rechtskräftigen Urteil mehrere Jahre vergehen können. Da die vertragsärztliche Zulassung in dieser Zeit nicht nachbesetzt wird, der ausgeschiedene Gesellschafter aber auch nicht auf ihr tätig werden kann, weil er bereits aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist, drohen zulassungsrechtliche Konsequenzen für die vertragsärztliche Zulassung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts wird man davon ausgehen müssen, dass zumindest innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Vertragsarztes ein Nachbesetzungsverfahren begonnen haben muss – anderenfalls droht der vollständige Verlust des Vertragsarztsitzes. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es eines einstweiligen Verfügungsverfahren vor einem Zivilgericht.

Die Notwendigkeit flankierenden Eilrechtsschutzes war erstmalig in dem bereits zitierten Verfahren des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.07.2002, Az. II ZR 265/00) von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden. Der ausscheidende Augenarzt verließ nach 20 Monaten der gemeinsamen Tätigkeit die Gemeinschaftspraxis Ende September 1999 und verlegte, nachdem er einen entsprechenden Antrag beim Zulassungsausschuss gestellt hatte, den Vertragsarztsitz an seine neue Praxisadresse. Dies alles erfolgte entgegen den vertraglichen Verpflichtungen. Während das zuständige Land- und Oberlandesgericht die Klage des verbleibenden Gesellschafters auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zurückwiesen, bestätigte der Bundesgerichtshof den Anspruch des verbliebenen Gesellschafters. Der verbliebene Vertragsarzt war mit dieser Entscheidung noch nicht am Ziel, weil seitens der Zulassungsgremien gerügt wurde, dass die Verpflichtung durch den Bundesgerichtshof nur die Ausschreibung, nicht aber die Verzichtserklärung nach § 103 Abs. 4 SGB V umfasste. Der verbliebene Gesellschafter musste sodann ein weiteres Verfahren gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter betreiben. Vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 25.05.2005 – Az. 4 U 73/04) erhielt der verbliebene Gesellschafter Recht und der ausgeschiedene Partner war rechtskräftig zur Abgabe der Verzichtserklärung auf seine vertragsärztliche Zulassung verpflichtet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken übersandte der verbliebene Gesellschafter dem Zulassungsausschuss seiner Kassenärztlichen Vereinigung. Dennoch führte diese kein Ausschreibungsverfahren durch, weil – so bestätigte es später das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.02.2007 – Az. L 5 KA 1/07) – es an dem für eine Nachbesetzung erforderlichen Praxissubstrat fehle. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 28.11.2007 – Az. B 6 KA 26/07 R) bestätigte schließlich die Entscheidung. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verflüchtigen sich mit zunehmendem Zeitablauf wesentliche Teile des Praxissubstrats (z. B. immaterielle Werte - „goodwill“).

Das Bundessozialgericht stellte dabei fest, dass sowohl bei einer Einzelpraxis als auch bei einer Gemeinschaftspraxis gelte, dass Ziel der Ausschreibung und Nachbesetzung die „Fortführung“ der Praxis im Sinne des § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V sei. Deshalb könne im Falle einer Einzelpraxis die Ausschreibung und Nachbesetzung nur solange erfolgen, als ein Praxissubstrat noch vorhanden ist. Für eine Gemeinschaftspraxis gelte, dass eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss. Sieben Jahre nach dem Ende der gemeinsamen Berufsausübung gebe es jedoch für eine „Fortführung“ keine Grundlage mehr. Daneben und nicht weniger relevant entschied das Bundessozialgericht, dass der Verzicht des ausgeschiedenen Vertragsarztes nicht zu einer Nachbesetzung in der früheren Gemeinschaftspraxis führen könne, weil der ausgeschiedene Partner in der Zwischenzeit sich einer anderen Gemeinschaftspraxis angeschlossen hatte. Nach § 103 Abs. 6 SGB V sind die Interessen der verbliebenen Gesellschafter bei der Nachbesetzung zu berücksichtigen. Weil der ausgeschiedene Gesellschafter nunmehr aber in einer anderen Gesellschaft tätig war, wären allenfalls deren Interessen zu berücksichtigen.

Die Kernproblematik der vorstehenden Entscheidung lag letztlich in der fortgeschrittenen Zeit, die zwischen dem Ausscheiden des Gesellschafters und der Erklärung, dass dieser auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Nunmehr liegt eine erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren vor, die innerhalb einer Verfahrensdauer von knapp 6 Monaten zustande kam.

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Zulassungsverzicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

In einer grundlegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 29.03.2011 (Az. 1 U 189/10) ist ein ausscheidender Gesellschafter nun rechtskräftig in 2. Instanz in einem Eilverfahren zur Nachbesetzung verpflichtet worden. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Radiologe die Nachfolge eines Vertragsarztes in einer seit längerem bestehenden Gemeinschaftspraxis antrat, ohne sich in der Kennenlernphase von 3 Jahren einkaufen zu müssen. Zum Ende der vereinbarten Zeit des Kennenlernens zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Juniorgesellschafter und den weiteren Gesellschaftern nicht möglich war. Die Gesellschafter kamen überein, dass der Juniorgesellschafter aus der radiologischen Praxis ausscheiden sollte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Juniorgesellschafter im Falle seines Ausscheidens während der Kennenlernphase, ein Nachbesetzungsverfahren zugunsten eines von den verbleibenden Gesellschaftern benannten Nachfolgers über seinen Vertragsarztsitz beantragen musste. Nachdem der Juniorgesellschafter zunächst seiner Pflicht zur Beantragung der Ausschreibung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachkam, überlegte er es sich unter fadenscheinigen Gründen überraschend anders und nahm den Ausschreibungsantrag zurück. Dies war nur möglich, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht – und somit entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 103 Abs. 4 SGB V – zunächst den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung verlangen, sondern eine entsprechende Absichtserklärung bei der Beantragung des Ausschreibungsverfahrens oder einen Verzicht zugunsten eines Nachfolgers für ausreichend erachten. Dieses prinzipiell begrüßenswerte Verfahren soll verhindern, dass im Falle eines gescheiterten Nachbesetzungsverfahrens der verzichtende Vertragsarzt seine Zulassung verliert, wenn kein Nachfolger gefunden wird. Liegt erst einmal ein Verzicht vor, so können die verbleibenden Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.11.2007 – Az. B 6 KA 26/07 R) aus eigenem Recht die Ausschreibung des radiologischen Vertragsarztsitzes beantragen. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 11.04.2011, Az.: I-8 U 100/10, nicht rechtskräftig) stellten jüngst die Richter fest, dass gegen eine Vollmacht, die bereits in dem Gesellschaftsvertrag enthalten ist und vorsieht, dass die verbleibenden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Radiologen berechtigt sind, das Ausschreibungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V namens des ausscheidenden Gesellschafters zu beantragen, keine rechtlichen Einwände bestehen. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gingen in ihrer Feststellung sogar soweit, dass die verbleibenden Gesellschafter sich durch den Gesellschaftsvertrag bevollmächtigen lassen dürfen, den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung namens des ausscheidenden Gesellschafters zu erklären. Gegen die Zulässigkeit einer Bevollmächtigung könnte die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.05.2000, Az.: B 6 KA 67/98 R) sprechen, weil dieses seinerzeit entschieden hatte, dass die Zulassung als Vertragsarzt höchstpersönlicher Natur ist und untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden ist und ein Dritter für sich oder anstelle des Vertragsarztes daher nicht wirksam gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Verzicht auf die Zulassung erklären könne.

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Rostock war die Verzichtserklärung des ausscheidenden Vertragsarztes. Das Gericht entschied, dass der ausscheidende Radiologe die Verzichtserklärung auf seine Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären muss. Die Zivilprozessordnung sieht für den Fall, dass eine Person zur Abgabe einer Erklärung rechtskräftig verurteilt wird, vor, dass die Gerichtsentscheidung die Erklärung ersetzt, vgl. § 894 ZPO. Nachdem der Zulassungsausschuss die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis erhalten hatte, war der Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung des ausscheidenden Radiologen unwiderruflich ausgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt konnten die verbleibenden Gesellschafter aus eigenem Recht die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und somit das Nachbesetzungsverfahren in Gang setzen. Besonders an diesem Verfahren war, dass ausnahmsweise in einem Eilverfahren über einen endgültigen Zustand entschieden wurde. Verantwortungsvoll gewährte das Oberlandesgericht Rostock den verbliebenen Gesellschaftern Rechtsschutz, der durch ein gewöhnliches Klage- oder Schiedsverfahren nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erzielen war. Dabei war den verbliebenen Radiologen nicht mit einer Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Zulassung des ausscheidenden Gesellschafters durch den Zulassungsausschuss gedient, um den Status quo zu wahren und den Verlust des Praxissubstrates zu verhindern. Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 26.08.2009, Az.: L 4 KA 38/08) hat bereits entschieden, dass das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung nicht dazu führt, dass das Praxissubstrat erhalten bleibt. Das Ruhen der Zulassung entbinde den Vertragsarzt nur von seinen vertragsärztlichen Pflichten, wie z. B. Sprechstunden anzubieten oder Praxisräume vorzuhalten. Eine fortführungsfähige Praxis setze aber den Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechstunden, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus und wenn dieses nicht vorliege, so das Hessische Landessozialgericht, kann die Praxis nicht fortgeführt und daher nicht nachbesetzt werden.

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Fazit

Scheidet ein Vertragsarzt aus einer radiologischen Gemeinschaftspraxis aus und besteht die Vereinbarung, dass der ausscheidende Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz in der Gemeinschaftspraxis zu belassen hat, müssen die verbleibenden Gesellschafter schnell handeln, falls sich herausstellt, dass der ausscheidende Vertragsarzt entgegen der vertraglichen Vereinbarung seinen Vertragsarztsitz nicht ausschreibt oder Überlegungen anstellt, einen Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes gegenüber den Zulassungsgremien zu stellen. Einem Antrag auf Sitzverlegung müssen die verbleibenden vertragsärztlich tätigen Radiologen unverzüglich widersprechen und zugleich vor einem Zivilgericht im Wege des einstweiligen Rechtschutzes einen Beschluss erwirken, nach dem der ausscheidende Vertragsarzt keine Sitzverlegung beantragen darf und eine bereits beantragte Sitzverlegung zurücknehmen muss. Daneben müssen die verbleibenden Gesellschafter zivilgerichtlich feststellen lassen, dass der ausscheidende Vertragsarzt verpflichtet wird, die Ausschreibung zu beantragen und den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten eines von den verbleibenden Gesellschaftern zu benennenden Nachfolgers zu erklären. Dabei ist der Zeitraum auf etwa 6 Monate nach dem Ausscheiden des radiologischen Vertragsarztes begrenzt. Nach Ablauf eines halben Jahres kann die Kassenärztliche Vereinigung die Ausschreibung des radiologischen Vertragsarztsitzes mit dem Argument verweigern, dass es an dem für eine Praxisnachfolge fehlenden Patientenstamm mangelt. Ist es erst einmal soweit gekommen, besteht in der Regel für die verbleibenden vertragsärztlich tätigen Radiologen nur noch die Möglichkeit, den ausgeschiedenen Vertragsarzt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen – was regelmäßig zu keiner Befriedigung führt, da der geltend gemachte Schaden dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Demgegenüber führt der Verlust des Vertragsarztsitzes zu einem dauerhaften, im Einzelfall existentiellen, Schaden für die radiologische Gemeinschaftspraxis.

René T. Steinhäuser, Rechtsanwalt

Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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