Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0031-1274701
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Wortlaut der aktuellen ÖÄK- Zertifikatsrichtlinie Sonografie (vom 6.4.2011)
Publication History
Publication Date:
10 June 2011 (online)
- 1. Ziel
- 2. Zielgruppe
- 3. Aus-/Weiterbildung
- 4. Zertifikatsverantwortliche
- 5. Zertifikatsantrag
- 6. Übergangsbestimmungen
- 7. Außerkrafttreten
- 8. Inkrafttreten
1. Ziel
Die ÖÄK-Zertifikatsrichtlinie ist interdisziplinär, fächerübergreifend, aber nicht fachüberschreitend und stellt eine wesentliche Maßnahme zur Qualitätssicherung und Patientensicherheit auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik dar, die in Kooperation zwischen der Österreichischen Ärztekammer und den wissenschaftlichen Gesellschaften erarbeitet wurde. Der Zahlenkatalog ist Bestandteil dieser Richtlinie. Die Zahlen entsprechen internationalem Standard.
Ziel der ÖÄK-Zertifikatsrichtlinie Sonografie ist der Nachweis einer vertieften Weiterbildung auf dem Gebiet einzelner oder mehrerer Ultraschalltechniken in der Anwendung und Befundung und soll beitragen, einzelne oder mehrere Ultraschalluntersuchungen bestimmter Regionen bzw. Organe auf qualitativ hohem Niveau durchzuführen und zu befunden. Das Zertifikat hat keinen Einfluss auf die Berechtigung, US-Techniken durchzuführen, die auf Basis der vorgeschriebenen Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zum jeweiligen Sonderfach erworben wurden – unabhängig von den für das Zertifikat vorgegebenen Zahlen.
Durch den Erwerb des Sonografie-Zertifikates ist es nicht möglich, Fachgrenzen zu überschreiten. Das Zertifikat kann nur von Ärzten beantragt werden, die bereits während ihrer Ausbildung zum Facharzt Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Sonografie erworben haben.
Das Zertifikat kann auch die Grundlage für die Abrechnung bzw. Rückverrechnung von sonografischen Leistungen mit den Sozial- und Krankenfürsorgeträgern im niedergelassenen Bereich darstellen.
#2. Zielgruppe
Zielgruppe sind alle Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, und Ultraschalluntersuchungen durchführen.
#3. Aus-/Weiterbildung
Die Aus-/Weiterbildung ist für jede Technik/Region bzw. jedes Organ, die/das im Anhang angeführt ist, gesondert nachzuweisen.
Für jede Technik/Region bzw. jedes Organ ist ein praktischer Teil durch Nachweis von eigenständig, supervidiert durchgeführten Ultraschalltechniken vorgesehen, wobei die jeweilige Zahl im Anhang bei der jeweiligen Technik / Region bzw. dem jeweiligen Organ angeführt ist.
Die Anzahl eigenständig, supervidiert durchgeführter Ultraschalltechniken während der Ausbildung ist auf die Weiterbildung anrechenbar.
Die Richtlinien des Zertifikats sind jedenfalls auch dann erfüllt, wenn die im Zertifikat verlangten Untersuchungszahlen durch die Ausbildung im jeweiligen Sonder- oder Additivfach abgedeckt sind.
Zusätzlich ist als theoretischer Teil, unabhängig von der Ultraschalltechnik, ein Kurs im (Mindest-) Ausmaß von 16 Stunden über die technischen und theoretischen Grundlagen der Ultraschalluntersuchungen nachzuweisen.
#4. Zertifikatsverantwortliche
Zertifikatsverantwortliche sind die jeweiligen Bundesfachgruppenobmänner der betroffenen Sonderfächer, die für diese Aufgabe gegenüber der Österreichischen Ärztekammer einen Facharzt auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik nominieren.
#5. Zertifikatsantrag
Der Zertifikatsantrag ist im Wege der zuständigen Landesärztekammer oder auch direkt an die Akademie der Ärzte zu richten, der die administrative Durchführung dieser Zertifikatsrichtlinie obliegt.
#6. Übergangsbestimmungen
Personen, die nach den bisher bestehenden Vorschriften Weiterbildungs- und/oder Verrechungsbestätigungen erhalten haben (ÖÄK-Sonografie-Richtlinie 1993), gelten als ÖÄK-Zertifikatsinhaber für die jeweiligen Ultraschalltechniken gemäß dieser Richtlinie. Über Antrag ist diesen Personen auch ein ÖÄK-Zertifikat auszustellen.
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Ausbildung begonnen haben, können diese bis maximal 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nach der bisher bestehenden beenden.
#7. Außerkrafttreten
Die ÖÄK Sonografie-Richtlinie 1993 und die ÖÄK-Ausbildungsrichtlinien Echokardiografie treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.
#8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit 6.4.2011 in Kraft.
Organe/ Technik |
Zahlen |
Bulbus + Anhängsel (Muskeln, Gefäße) |
100 |
Orbita |
30 |
Smallpartsonografie des Kopfes und Halses ohne Schilddrüse |
200 |
Schilddrüse |
150 |
Pleura und Lunge |
200 |
Mammae |
200 |
Weiblicher Unterbauch |
500 |
Echokardiografie |
300 |
Päd. Echokardiografie |
500 |
TEE/fokussierte Echokardiografie* |
150/85 |
Abdomen |
500 |
Urogenitale Sonografie |
300 |
Bewegungsapparat jew. 25–50 für Schulter,Ellbogen,Hand, Hüfte, Knie, Fuß, Nerven und Muskeln |
300 |
hirnversorgende Arterien |
100 |
transcraniell |
200 |
Arterien |
100 |
Venen |
100 |
Pädiatrische Sonografie |
500 |
Hüftsonografie |
200 |
* TEE = transesophageale Echokardiografie (mit einer Sonde durch die Speiseröhre auf das nahe liegende Herz schauen). fokussierte Echokardiografie = transthorakale Echokardiografie (von außen schauen) ohne Verrechnungsberechtigung (da Umsetzung praktisch nur in Krankenhäusern). |