B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2012; 28(1): 47-48
DOI: 10.1055/s-0031-1283896
RECHT

© Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG

Unerlaubte Ausübung von Heilkunde

M. Beden1
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Publication Date:
20 February 2012 (online)

Das Berufsbild von Sporttherapeuten ist im Gegensatz zu Berufsbildern anderer Gesundheitsberufe nicht staatlich reglementiert. Es existieren weder eine gesetzliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung, noch ist die Berufsbezeichnung rechtlich geschützt. Für den Sporttherapeuten besteht daher keine verlässliche eigene berufsrechtliche Grundlage, auf der er seine beruflichen Leistungen erbringen kann. Zur Beurteilung der Zulässigkeit seiner beruflichen Tätigkeit sind daher die allgemeinen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die wichtigste Vorschrift ist in diesem Zusammenhang das Heilpraktikergesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit den Begriff der Heilkunde definiert. Hat ein Sporttherapeut die Heilpraktikererlaubnis nicht erworben, darf er nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich keine Heilkunde ausüben. Da eine solche enge Auslegung die Berufsausübungsfreiheit der Gesundheitsberufe über Gebühr einschränken würde, hat das Bundesverwaltungsgericht den Rahmen dessen, was in Gesundheitsberufen an Tätigkeit erlaubt ist, erweitert. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unerlaubte Ausübung der Heilkunde nicht nur ein berufsrechtliches Problem, sondern auch ein strafrechtliches Problem mit sich bringt. So ist nach § 5 HeilprG die Ausübung von Heilkunde ohne Erlaubnis strafbar. Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.06.2011 beschäftigt. Dies gibt Anlass, die damit verbundene Problematik darzustellen. 

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M. Beden

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