Krankenhaushygiene up2date 2012; 07(03): 211-224
DOI: 10.1055/s-0032-1325663
Ökonomie und Recht
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MRSA-Diagnostik und -Eradikationstherapie: die neue Vergütungsvereinbarung

Julia R. Wilkens
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Publication Date:
10 September 2012 (online)

Kernaussagen
  • Vertragsärzte werden immer häufiger in die Behandlung von MRSA-kolonisierten oder -infizierten Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eingebunden.

  • Ein sektorenübergreifendes Vorgehen ist für eine qualitativ hochwertige Versorgung von MRSA-Patienten unumgänglich.

  • Bis Ende März 2012 gab es keine bundeseinheitliche Vergütungsregelung für die Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten.

  • Mit der Einführung der MRSA-Vergütungsvereinbarung (zum 1. April 2012) wurde zunächst für den Zeitraum von 2 Jahren eine Regelung geschaffen, die eine Vergütung für die Leistungserbringer im ambulanten Sektor ermöglicht.

  • Ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit Methicillin-resistem Staphylococcus aureus können derzeit nur für MRSA-Risikopatienten und -Kontaktpersonen zulasten der GKV abgerechnet werden.

  • Für die Eradikation und die anschließenden Abstrichuntersuchungen gelten im ambulanten Sektor folgende zeitliche Regelungen:

    • 5 – 7 Tage Eradikation

    • 1. Abstrichuntersuchung nach 3 Tagen bis 4 Wochen

    • 2. Abstrichuntersuchung nach 3 – 6 Monaten

    • 3. Abstrichuntersuchung nach 11 – 13 Monaten

  • Antiseptische Mund- und Rachenspüllösungen sowie die entsprechenden Waschlösungen für Haut, Körper und Haare sind nicht verordnungsfähig und müssen durch die MRSA-Patienten selbst finanziert werden. Mupirocinhaltige Nasensalben können hingegen zulasten der GKV verordnet werden.

  • Die präoperative Diagnostik, sowie die Diagnostik von ca-MRSA und la-MRSA wurden in der Vergütungsvereinbarung nicht berücksichtigt.