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Klin Monbl Augenheilkd 2013; 230(03): 210-211
DOI: 10.1055/s-0033-1345217
DOI: 10.1055/s-0033-1345217
Recht in der Praxis
Vertragsarztrecht – Nachträgliche Korrektur von Arztrechnungen
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. April 2013 (online)
Mit Urteil vom 9. November 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Az. 2 S 701/12) entschieden, dass Leistungen nach den Nummern 1 und 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Rahmen einer ärztlichen Rechnung mehrfach berechnungsfähig sind, wenn mehrere Erkrankungen und damit mehrere Behandlungsfälle nebeneinander vorliegen. Zudem regele § 12 Abs. 2 GOÄ zur Begründung der Fälligkeit der ärztlichen Forderung lediglich den Mindestinhalt einer Arztrechnung, indes die Regelung keine materielle Ausschlussregelung enthalte. Dies gelte nicht in Fällen, in denen die Gebührenordnung – wie bei GOÄ-Nr. 410 – ausdrücklich bestimmte Angaben in der Rechnung verlangt.