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DOI: 10.1055/s-0035-1546800
Recht – Ja, aber – Einwilligung mit Einschränkung
Publication History
Publication Date:
16 February 2015 (online)
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Die Einwilligung in einen Eingriff gilt ganz oder gar nicht. Wenn der Patient bestimmte Risiken nicht mehr in Kauf nehmen möchte, kann er diese daher nicht selektiv ablehnen, sondern nur die gesamte Operation.
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Der behandelnde Arzt und der Krankenhausträger dürfen beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag davon ausgehen, dass die erklärte Einwilligung des – gesetzlich versicherten – Patienten für alle im Krankenhaus angestellten Ärzte gilt, sofern der Patient nicht ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass seine Einwilligung auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist.
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Hat der Patient die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig auf die Behandlung durch einen Arzt zum Ausdruck gebracht, ist die Behandlung durch einen anderen Arzt zu unterlassen. Der Patient sollte aber seine Beschränkung aus Dokumentationszwecken schriftlich erklären.
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Wünscht ein gesetzlich Versicherter bei Krankenhausbehandlung ein Arztwahlrecht, muss er einen entsprechenden Zusatzvertrag schließen.
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in Lege Artis 2014; 4: 76–79
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Literatur
- 1 OLG Koblenz. Urteil vom 09.09.2010. Az. 5 U 593/10, veröffentlicht in GesR 2010; 692–693, mit red. Leitsatz und Gründen
- 2 BGH. Urteil vom 28.02.1984. Az. VI ZR 70/82, veröffentlicht in NJW 1984, S. 1807–1810
- 3 BGH. Urteil vom 07.02.1984. Az. VI ZR 188/82, veröffentlicht in BGHZ 90, 96–103 mit Leitsatz 1–2 und Gründen
- 4 BGH. Urteil vom 11.05.2010. Az. VI ZR 252/08 5
- 5 OLG Oldenburg. Urteil vom 11.05.2005. Az. U163/04
- 6 Kammergericht Berlin. Urteil vom 17.02.2011. Az. 20 U 24/10 7 OLG Braunschweig, Urteil vom 25. 09. 2013, Az. 1 U 24/121
- 7 OLG Braunschweig. Urteil vom 25.09.2013. Az. 1 U24/121