Klin Monbl Augenheilkd 2016; 233(07): 800-801
DOI: 10.1055/s-0042-109584
Recht in der Praxis
Vertragsarztrecht
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Bundessozialgericht fordert Mindestdauer für Anstellung in einem MVZ

Further Information

Publication History

Publication Date:
28 July 2016 (online)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 4. Mai 2016 entschieden, dass ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Angestellter tätig zu sein, grundsätzlich die Absicht haben muss, diese abhängige Beschäftigung für eine Dauer von 3 Jahren auszuüben (AZ: B 6 KA 21/15 R). Beendet er die Anstellung vor Ablauf dieser Frist, kann das MVZ die Arztstelle nicht nachbesetzen. Möglich ist nach dem BSG allerdings die schrittweise Reduktion des Tätigkeitsumfangs um eine Viertelstelle in Abständen von jeweils einem Jahr, bis nur noch eine Viertelstelle verbleibt. Auch wenn die Entscheidung des BSG die Anstellung in einem MVZ betrifft, wird sie für Einzel- und Gemeinschaftspraxen genauso gelten müssen, da die zugrundeliegenden Rechtsnormen identisch sind.