Krankenhäuser müssen für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrages selbst aufkommen und „die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen“ bereitstellen. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat Ende April entschieden, dass solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert werden dürften. Ein Krankenhaus in Baden-Württemberg hatte Klage eingereicht, weil Behandlungskosten, die auch ausgelagerte Leistungen umfassten, durch eine Krankenkasse nicht vollständig übernommen wurden.