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DOI: 10.1055/s-0043-105462
Fachkundeanforderungen zur Infektionsprävention bei Beschäftigten
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
12. September 2017 (online)

Mikroorganismen sind nützlich und lebensnotwendig. Doch einige Vertreter können z. B. gefährliche Infektionen auslösen oder giftig sein. Um Arbeitnehmer im Gesundheitsdienst vor diesen unerwünschten Wirkungen zu schützen, gibt es verschiedene Regelwerke und Vorgaben. Welche das sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Die Gefährdungsbeurteilung ist Dreh- und Angelpunkt im Arbeitsschutz, hierbei werden auch die von Tätigkeiten mit Biostoffen ausgehenden Gefährdungen beurteilt.
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Das Infektionsrisiko der Biostoffe bestimmt die Zuordnung zu Risikogruppen. Diesen Risikogruppen werden in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, der Biotechnologie, Tätigkeiten in Laboratorien und in der Versuchstierhaltung Schutzstufen zugeordnet, die für die Festlegung der Schutzmaßnahmen entscheidend sind.
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Für das Durchführen der Gefährdungsbeurteilung ist Fachkunde nötig, Konkretisierungen sind in der TRBA 200 beschrieben.
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Fachkunde umfasst die Komponenten Berufsausbildung, Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz.
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Die Fachkundeanforderungen zum Durchführen der Gefährdungsbeurteilung sind nach den Schutzstufen 1 und 2, 3, 4 differenziert.
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Bei Tätigkeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist auch eine besondere Fachkunde der Beschäftigten erforderlich.
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Zusätzlich ist eine fachkundige Person in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie in den Schutzstufen 3 und 4 sowie in Sonderisolierstationen der Schutzstufe 4 zu benennen.
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Schulungen zur Kompetenz im Arbeitsschutz für fachkundige Beschäftigte und benannte fachkundige Person werden u. a. in Kooperation mit dem RKI sowie der BAUA durchgeführt.
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Literatur
- 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV). Im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv_2013/gesamt.pdf Stand: 30.05.2017
- 2 Arbeitsschutzgesetz, § 5, Absatz 1, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
- 3 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400. Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-400.html Stand: 24.07.2017
- 4 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250. Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-250.html Stand: 24.07.2017
- 5 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500. Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-500.html Stand: 24.07.2017
- 6 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Beschluss 20/2015 „Klarstellung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zur Fachkunde nach Biostoffverordnung“ vom 9.12.2015. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/Stellungnahmen/Fachkunde.html Stand: 24.07.2017
- 7 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Positionspapier des ABAS zum CWA. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/Biosicherheit.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Stand: 24.07.2017
- 8 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 200. Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung. Im Internet: http://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-200.html Stand: 24.07.2017