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DOI: 10.1055/s-2000-7696
Rechtsfragen beim Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen
Neue Entscheidungen des Landgerichts HamburgPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
31. Dezember 2000 (online)

Problemstellung
Nach § 22 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) setzt die gesonderte Berechnung von ärztlichen Wahlleistungen neben dem Pflegesatz bei der stationären Krankenhausbehandlung eine schriftliche Vereinbarung vor ihrer Erbringung voraus. Das bedeutet, dass die Vereinbarung von beiden Parteien, das heißt einem Vertreter des Krankenhauses und dem Patienten oder seinem Vertreter, unterzeichnet sein muss. Die stillschweigende Annahme eines Antrags des Patienten auf Gewährung wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus ist - entgegen einer zum Teil bis heute anzutreffenden Übung - nicht ausreichend (BGH, Urteil v. 19.2.1989 - III ZR 169/97, Dtsch. med. Wschr. 123 [1998], 1328). Darüber hinaus ist der Patient vor Abschluss der Vereinbarung »über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten«.
Diese für die Rechtswirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen haben in der Praxis Probleme aufgeworfen, die die Gerichte in jüngster Zeit wiederholt beschäftigt haben.