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DOI: 10.1055/s-2001-15557
Die »Verwandtenklausel« in der privaten Krankenversicherung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2001Publication History
Publication Date:
31 December 2001 (online)

Problemstellung
Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK), die in aller Regel den Versicherungsverträgen zugrunde liegen, haben Versicherte keinen Anspruch gegen ihre Versicherungsgesellschaft auf Erstattung von Arzt- und Zahnarztkosten, wenn die Behandlung durch nahe Angehörige erfolgt. § 5 Abs. 1 g) MB/KK lautet wie folgt:
»Keine Leistungspflicht besteht ... für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.«
Die Frage, ob die hierdurch vorgenommene Einschränkung der im Versicherungsvertrag generell übernommenen Leistungspflicht im Lichte des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) rechtswirksam ist, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Anknüpfungspunkt war stets § 9 AGBG, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das LG Lüneburg hat in einem Urteil vom 24.10.1996 (vgl. Dtsch. med. Wschr. 123 [1998], 1123) die Unwirksamkeit der Klausel bejaht und sich damit in Gegensatz gestellt zur überwiegenden Rechtsprechung (vgl. aus jüngster Zeit OLG München, Urt. v. 25.11.1999, VersR 51 [2000] 1406; OLG Celle, Urt. v. 13.04.2000, VersR 52 [2001] 182; LG Aachen, Urt. v. 11.11.1998, Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht 3 [2000] 80). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt in einem Urteil vom 21.02.2001 - IV ZR 11/00 - der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte angeschlossen.