Substitution innerhalb und außerhalb der Gefängnisse
folgt weder in der Praxis noch in den rechtlichen Hintergründen und
Vorgaben [1] den gleichen Bedingungen. Deutlich wird das
an den Unterschieden in den Regularien, die von den Gremien der Gesetzlichen
Krankenversicherung (= GKV) vorgeschrieben werden und an den
Regularien der Bundesärztekammer (= BÄK).
Nur die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben des
Betäubungsmittelgesetzes (= BtMG) [2]
und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (= BtMVV)
[3] gelten gleichermaßen für die
gefängnisinterne wie für die Substitution in der GKV.
Im BtMG sind die Rechtsgrundlagen für die Abgabe von
Betäubungsmitteln durch den Arzt zum Zwecke der Substitution niedergelegt.
Danach ist die Abgabe von Substitutionsstoffen durch den Arzt zur Behandlung
einer Betäubungsmittelabhängigkeit unter den dort genannten
Voraussetzungen zulässig.
In der BtMVV werden die Einzelheiten der Substitution näher
geregelt. Neben den Verschreibungshöchstmengen der einzelnen
Substitutionsmittel wird festgelegt, für welche Bestimmungszwecke ein
Substitutionsmittel verschrieben werden darf und unter welchen Bedingungen
Substitution zulässig ist (z. B. Behandlungskonzept,
Beikonsumfreiheit, Mitgaberegelung). Darüber hinaus wird auf die
anerkannten Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft verwiesen. Die
BÄK wird in die Pflicht genommen, Empfehlungen für das Verschreiben
von Substitutionsmitteln auf Grundlage des Standes der medizinischen
Wissenschaft zu erarbeiten. Außerdem ist in der letzten Novellierung der
BtMVV vorgeschrieben worden, dass ab dem 1. Juli 2002 alle Patienten beim
Substitutionsregister (geführt bei der Bundesopiumstelle)
unverzüglich an- und abgemeldet werden müssen. Zusätzlich
müssen ab dem 1. Juli 2002 alle substituierenden Ärzte, bis auf
definierte Ausnahmen, über die Fachkunde „Suchtmedizin”
verfügen.
Die (NUB-, AUB-,) BUB-Richtlinien [4] gelten
nur für die Substitution im System der GKV. Die Entwicklung dieser
Richtlinien ist gut an der Terminologie abzulesen. Während sie in der
Anfangsphase NUB-Richtlinien (Neue Untersuchungs- und Behandlungsrichtlinien)
hießen, wechselte die Terminologie später zu AUB-Richtlinien
(Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsrichtlinien) und heißen
gegenwärtig BUB-Richtlinien (Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und
Behandlungsrichtlinien). Diese Richtlinien werden im Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen festgelegt. Eine unbefristete bzw. auf zwölf
Monate befristete Behandlung eines Patienten zulasten der GKV wird nach den
Richtlinien nur genehmigt, wenn bereits eine schwere Erkrankung vorliegt (HIV,
Hepatitis, Abszesse, Lungenentzündung, Tuberkulose etc.). Weitere
Gründe für befristete Genehmigungen zur GKV-Substitution sind
Schwangerschaft, anstehende Operationen, Warten auf einen Therapieplatz
etc.
Hier unterscheiden sich die Richtlinien der GKV ganz wesentlich von
denen der BÄK, die in ihren Richtlinien die Substitution auch aus
präventiven Gründen für zulässig erachtet, z. B. um
das Auftreten einer HIV-Infektion zu verhindern. Insofern sind Privatpatienten
(aber theoretisch auch inhaftierte Patienten) besser gestellt als
Kassenpatienten.
Grundsätzlich gelten für die Substitution in
Gefängnissen die BUB-Richtlinien der GKV allenfalls über einen Umweg.
Der Umfang der medizinischen Versorgung der Inhaftierten ist im
Strafvollzugsgesetz im Kapitel Gesundheitsfürsorge
(§§ 56-66) festgelegt. Immer wieder (zum Teil
wörtlich) verweist der Gesetzgeber hier auf die Vorgaben der GKV. Tenor
des Gesetzes ist in diesen Paragrafen eindeutig eine Angleichung der
gefängnismedizinischen Versorgung an die Versorgung der in der GKV
Versicherten. Darüber hinaus ist in einigen Bundesländern die
Substitution über Erlasse dergestalt geregelt, dass ausdrücklich auf
die Vorgaben der BUB-Richtlinien verwiesen wird.
Dennoch kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten beim Wechsel von
substituierten Patienten aus dem System der GKV in das Gefängnis, aber
auch umgekehrt, beim Wechsel nach Haftentlassung vom Gefängnis in die
GKV.
Einige Falldarstellungen mögen das erläutern.
Fall Anton B.
Fall Anton B.
Anton B. befindet sich in Substitution mit Methadon im System der
GKV. Er wird substituiert wegen einer bestehenden HCV-Infektion mit Nachweis
von HCV-RNA. Die Indikation ist also auch nach den restriktiven BUB-Richtlinien
eindeutig und rechtfertigt eine unbefristete Substitution zulasten der GKV. Die
bisherige Substitution verlief tadelsfrei. Er wird allerdings in der
baden-württembergischen Anstalt X wegen einer schon drei Jahre
zurückliegenden Straftat inhaftiert. Der Zeitraum zwischen Straftat und
Inhaftierung ist deshalb so lang, da noch verschiedene Revisionsverfahren
abzuwickeln waren. Eine Substitution wird wegen der ablehnenden Haltung des
dortigen Anstaltsarztes („Methadon ist eine Kapitulation vor der
Sucht”) in diesem Gefängnis nicht angeboten. Es wird daher eine
Entzugsbehandlung mit Kodein-Präparaten mit Anton B. durchgeführt und
die Substitution beendet. Die einzige Möglichkeit, die Anton B. bleibt,
ist das mühsame Beschreiten des Klageweges. Entsprechende Urteile sind
bereits ergangen. Das Landgericht Dortmund [5] schreibt
in der Begründung, dass das Gericht nicht den Arzt dazu verurteilen
könne, jemanden zu substituieren, wohl aber den Justizvollzug, dem
Patienten eine solche Behandlung zu ermöglichen. In der Realität kann
das die Verlegung in eine andere Anstalt bedeuten. Ähnlich entschieden
haben das OLG Frankfurt und das LG Bochum.
Fall Christian D.
Fall Christian D.
Christian D. befindet sich in einer so genannten Privatsubstitution.
Das heißt, dass der Arzt im System der GKV keine weiteren Ressourcen mehr
frei hat, da die ihm von seiner Kassenärztlichen Vereinigung
(= KV) zugebilligten Substitutionsplätze bereits besetzt
sind, oder es heißt, dass der Arzt mit einer sog. Privatsubstitution
einfach schneller mehr verdienen kann als bei einer mit hohem administrativen
Aufwand befrachteten Substitution im System der GKV. Christian B. wird
inhaftiert in der nordrhein-westfälischen Anstalt Y. Grundsätzlich
wird dort substituiert. Allerdings sind auch dort die Plätze knapp, so
dass der dortige Anstaltsarzt entsprechend seiner Erlasslage immer dann weiter
substituiert, wenn der Patient bei Rückfrage beim vorsubstituierenden
Kollegen bei der KV angemeldet ist, einschließlich Code-Nummer und
Genehmigung durch die KV.
Da bei diesem Patienten keine Anmeldung vorliegt, wird er vom
Methadon entzogen.
Grundsätzlich erleichtert wird eine Entscheidung des
Gefängnisarztes, eine Substitution nicht fortzusetzen, wenn der Patient
zusätzlich mit erkennbarem Beikonsum kommt und/oder wenn der Patient in
der Zeit unmittelbar vor der Inhaftierung nicht mehr beim extern
substituierenden Arzt erschienen ist.
Fall Emil F.
Fall Emil F.
Emil F. konsumiert aktuell Drogen. Er ist zum Strafantritt geladen
und weiß, wann er in naher Zukunft seine Haftstrafe anzutreten hat. Er
hat davon gehört, dass in dem Gefängnis, in dem er inhaftiert werden
soll, eine Substitution angeboten wird, und er hat gehört, dass seine
Chancen auf Substitution im Gefängnis ungleich größer sind,
wenn er bereits substituiert in das Gefängnis kommt. Er geht daher zu Dr.
Z. in seiner Stadt, der mit der örtlichen Drogenberatung zusammenarbeitet
und substituiert. Als er dort um eine Substitution nachfragt, wird ihm gesagt,
dass leider derzeit bei Dr. Z. keine Plätze für Substitution frei
sei. Er erklärt daher Dr. Z., dass er in wenigen Tagen inhaftiert werde
und er von daher im Grunde die Substitutions-Ressourcen der Praxis nur
unwesentlich belaste. Auf diesem Hintergrund erklärt sich Dr. Z. bereit,
ihn zu substituieren. Nach wenigen Tagen stellt er sich zum Strafantritt in der
JVA Y., die als ausgesprochen substitutionsfreundlich gilt und in der eine
breite Substitution angeboten wird. Allerdings geht die breite und engagierte
Substitution in dieser Anstalt ausschließlich zulasten der Mitarbeiter im
Ärztlichen Dienst und im Krankenpflegedienst in dieser Einrichtung. Obwohl
sie seit über 10 Jahren und derzeit aktuell über 100 Patienten
substituieren, haben sie weder personelle noch sonstige zusätzliche
Ressourcen erhalten. Sie haben daher den Wunsch, die Substitution auf ca. 100
Patienten zu begrenzen, und haben aus diesem Grunde eine Warteliste mit derzeit
ca. 15 Patienten, die zum Teil bereits seit mehreren Monaten auf die
Substitution warten. Da der dortige Arzt die Erfahrung gemacht hat, dass die
Anzahl der von draußen kommenden, substituierten Patienten weit
größer ist als die Anzahl der Patienten, die während der Haft
in die Substitution genommen werden, hat er zusammen mit seinen Mitarbeitern
Kriterien erstellt, unter welchen Bedingungen von draußen kommende
Patienten nahtlos weitersubstituiert werden und wann nicht. Da er das oben
skizzierte Phänomen kennt (Ansubstituieren kurz vor der Haft), wurde vom
Arzt und seinen Mitarbeitern festgelegt, dass eine Vorsubstitution von weniger
als vier Wochen einen Grund für eine Nicht-Weitersubstitution nach
Inhaftierung darstellt. Emil F. wird mit Methadon entzogen und nicht weiter
substituiert. Er hat die Möglichkeit, sich auf die Warteliste setzen zu
lassen.
Fall Grete H.
Fall Grete H.
Grete H. ist drogenabhängig und schwanger. Von ihrem
behandelnden Arzt außerhalb des Gefängnisses ist sie auf eine neue
Substitutionssubstanz (Buprenorphin = Subutex®)
eingestellt worden. Buprenorphin verursacht beim Neugeborenenen im Vergleich
mit der herkömmlichen Substitutionssubstanz Methadon ein geringeres bzw.
kein neonatales Abstinenzsyndrom. Nach Einlieferung in eine Frauenhaftanstalt
in Bayern stellt sich heraus, dass mit dem neuen Substitutionsmittel
Buprenorphin dort noch überhaupt keine Erfahrungen vorliegen. Auch die
Frage, ob vom Buprenorphin auf Methadon umgestellt werden kann, kann dort nicht
beantwortet werden. Das Buprenorphin wird also abgesetzt. Die
Entzugssymptomatik wird symptomatisch behandelt.
Fall Ingo J.
Fall Ingo J.
Ingo J. ist in der Haft entlassungsvorbereitend auf Methadon
eingestellt worden. Ingo J. und die ihn betreuenden Mitarbeiter des
gefängnisinternen Drogenberatungsdienstes versprechen sich davon eine
größere Rückfallprophylaxe-Chance für die sensible Zeit
unmittelbar nach Haftentlassung. Der Suchtberatungsdienst versucht, in einer
großen Stadt Thüringens einen Arzt zu finden, der bereit ist, die
Substitution nach der Haft fortzusetzen. Es findet sich in der Stadt nicht ein
einziger Arzt, der bereit wäre zu substituieren. Daraufhin
entschließt sich Ingo J., nach Haftentlassung in eine große Stadt
in Hessen zu gehen. Über die dortige Drogenberatung bekommt der
Suchtberater eine Liste mit substituierenden Ärzten. Nachdem er die ganze
Liste abtelefoniert hat, stellt sich heraus, dass die Kontingente bei den
einzelnen Ärzten ausgelastet sind. Es findet sich kein freier Platz, der
eine Weitersubstitution möglich machen würde. Nachdem der
Suchtberater des Gefängnisses sich nach diesen frustierenden
Bemühungen erneut an die örtliche Drogenberatung wendet, wird ihm
vertraulich unter dem Siegel der Verschwiegenheit mitgeteillt, dass Ingo J. am
besten einfach als haftentlassener, substituierter Patient nach Entlassung bei
einem der Ärzte erscheinen solle. Eine Substitution werde dann aufgrund
der entstandenen Zwangslage weitergeführt.
Hintergrund dieser Arzt-Mangel-Situation ist, dass viele Ärzte
sich nicht an der Substitution beteiligen wollen. Sie befürchten, dass
drogenabhängige Patienten bei den anderen Patienten diffuse Ängste
auslösen und diese so verprellen („Ich gehe doch nicht zum
Drogendoktor”). Zudem ist die Vergütung von Substitution im
Kassenärztlichen System derart unattraktiv, dass auch das keine
zusätzliche Motivation mehr bedeutet.
Fall Karl L.
Fall Karl L.
Karl L. ist in einer JVA im Norden Deutschlands substituiert. Er ist
HIV-positiv und hat mehrere AIDS-definierende Erkrankungen. Im Zusammenhang mit
seiner hochgradigen Sucht ist er methadonsubstituiert. Er hat zur Finanzierung
seiner Sucht einen Raubüberfall auf eine norddeutsche Tankstelle begangen
und eine Strafe von fünf Jahren erhalten. Er kommt aus
Süddeutschland. Auch seine Familie, zu der er immer guten Kontakt hatte,
lebt dort. Da er nicht weiß, wie lange er noch zu leben hat, will er den
Kontakt zu seiner Familie halten. Er beantragt, zur Verbüßung seiner
Strafe in ein Gefängnis in der Nähe seines süddeutschen
Lebensmittelpunkts verlegt zu werden. Der Suchtberater fragt vor seiner
Verlegung die Möglichkeiten der Substitution in der süddeutschen
Anstalt ab. Er erfährt, dass dort keine Substitution möglich ist.
Karl L. ist die Substitution so viel wert, dass er auf eine Verlegung und
Familienkontakt verzichtet und in der norddeutschen JVA seine langjährige
Haftstrafe absitzt. Sollten seine Familienangehörigen ihn besuchen wollen,
so haben sie jedesmal ca. 2 × 700 km Fahrstrecke zu
bewältigen. Sollte Karl L. einmal Lockerungen erhalten und seine Familie
besuchen wollen, so gilt für ihn das Gleiche.
Fall Maria N.
Fall Maria N.
Maria N. lebt in Bayern. Sie ist drogenabhängig und hat zwei
Kinder. Das ältere von beiden ist mit sechs Jahren in der Folge von
Misshandlungen durch den Vater gestorben. Das Gericht urteilt, dass die junge,
überforderte Mutter, die selbst oft Opfer von Misshandlungen durch den
Ehemann war, hätte erkennen müssen, dass dem Kind durch die
Misshandlungen des Ehemannes möglicherweise eine Lebensgefahr gedroht hat.
Es verurteilt deshalb Maria N. zu einer Strafe von vier Jahren wegen Beihilfe
bzw. unterlassener Hilfeleistung. Mittlerweile hat Maria N. ein 1-jähriges
Kind. Sie sieht ein, dass ihre Drogenabhängigkeit zumindest in Teilen mit
ursächlich war sowohl für die Partnerwahl als auch für die Art
der Partnerbeziehung als auch für die Geschehnisse, die zum Tode des
Kindes geführt haben. Sie beschließt, alles zu vermeiden, was zu
einem Schaden für das zweite Kind führen könnte. Um ihre
Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen, bemüht sie sich um
Aufnahme in eine Substitution. Außerdem will sie sich nicht von ihrem
Kind trennen und strebt deshalb eine Aufnahme in einem Gefängnis mit
angeschlossener Mutter-Kind-Einrichtung an. In der Einrichtung in ihrem
Bundesland ist nicht nur eine Substitution ausgeschlossen, grundsätzlich
werden keine drogenabhängigen Mütter mit Kind aufgenommen. Eine
Nachfrage bei Mutter-Kind-Einrichtungen in anderen Bundesländern ergibt
ein ähnliches Bild. Lediglich in einem Bundesland hat sie Glück. Dort
werden seit kurzem auch drogenabhängige Mütter aufgenommen,
allerdings nur dann, wenn sie zeigen, dass sie etwas gegen ihre Sucht tun
wollen, z. B. durch Teilnahme an einer Substitution.
Fall Otto P.
Fall Otto P.
Otto P. bemüht sich schon seit einiger Zeit um eine
Substitution im System der GKV. Zu seinem eigenen Glück (aber leider nicht
glücklich für eine Substitution) hat er sich im Verlauf seiner
Drogenkarriere keine gravierenden Erkrankungen erworben. Auch eine
Abstinenztherapie sieht er derzeit für sich nicht als Alternative. Ebenso
wenig steht eine Operation an. Die substituierenden Ärzte, die er
aufsucht, sehen keine Möglichkeit, ihn im Rahmen der BUB-Richtlinien
zulasten der GKV zu substituieren. Sie können ihm nur eine so genannte
„Privatsubstitution” anbieten, bei der der Patient die
Substitution selbst bezahlt. Das kann sich Otto P. nicht leisten. Aufgrund
einer länger zurückliegenden Straftat ist er vor einiger Zeit schon
verurteilt worden. Nach diversen Revisionen ist das Urteil nun
rechtskräftig. Er tritt seine Strafe in dem Gefängnis Q. an. Dort hat
gerade ein neuer Arzt begonnen, als Anstaltsarzt zu arbeiten. Da dieser Arzt
bis zu seinem Amtsantritt als Gefängnisarzt in einer psychiatrischen
Klinik mit zahlreichen Suchtpatienten gearbeitet hat, sind ihm die Kautelen
einer Substitutionsbehandlung geläufig. Obwohl es in seinem Bundesland
einen Erlass gibt, der die Substitution in den Gefängnissen an die
Vorgaben der GKV koppelt, nimmt er die Vorgaben der Richtlinien der BÄK
als Leitschnur und substituiert den Patienten während der Haft.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Trotz vergleichsweise
eindeutiger Verordnungslage ist es zurzeit in den Gefängnissen
Deutschlands völlig arbiträr, wer, wen, wann, wo und unter welchen
Bedingungen substituiert. Ordnet man die Substitutionssituation in den
Gefängnissen der einzelnen Bundesländer auf einem Vierer-Kontinuum
(flächendeckend - flächendeckend mit Lücken - nicht
flächendeckend/unter bestimmten Voraussetzungen - vereinzelt/gar
nicht) ein, so ergibt sich das folgende Bild:
flächendeckend:
Hamburg, Bremen, Berlin,
Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen
flächendeckend mit
Lücken:
Schleswig-Holstein
nicht flächendeckend/unter bestimmten
Voraussetzungen:
Saarland, Rheinland-Pfalz,
Mecklenburg-Vorpommern
vereinzelt/gar nicht:
Bayern, Baden-Württemberg,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg
Vor dem Hintergrund dieser unbefriedigenden Situation hat sich im
letzten Jahr der Verordnungsgeber bemüht, eine Vereinheitlichung zu
erreichen. Er hat die BÄK in die Pflicht genommen, anerkannte Regeln der
ärztlichen Kunst und damit gewissermaßen Standards der Substitution
niederzulegen. Diese Standards wurden in den Richtlinien der BÄK
[6] festgeschrieben, die aber bisher von ihrer Wirkung
her eine gewisse Beliebigkeit und Unverbindlichkeit hatten [7].
In der Präambel wird Drogenabhängigkeit als chronische und
behandlungsbedürftige Erkrankung definiert. Als oberstes Ziel
der Substitution wird die Suchtfreiheit postuliert. Als mögliche
Stufen der Behandlung gelten (i) Sicherung des Überlebens,
(ii) gesundheitliche und soziale Stabilisierung, (iii) berufliche
Rehabilitation und soziale Reintegration und (iv) Opiatfreiheit. Substitution
verläuft individuell unterschiedlich lange und kann eine Behandlungsform
sein, auch wenn sie nicht unmittelbar und zeitnah zur Opiatfreiheit führt.
Sie soll dann eingesetzt werden, wenn sie im Vergleich zu anderen Behandlungen
die größere therapeutische Chance bietet. Die Substitution wird
darüber hinaus als präventive Maßnahme für HIV und
Hepatitis gesehen, sowohl für den Drogenabhängigen als auch für
die Gesamtbevölkerung.
Diese Regelungen gelten für alle Ärzte, die
Substitutionsbehandlungen durchführen. Eine umfassende Beratung soll durch
eine Beratungskommission der Ärztekammer gewährleistet sein. Die
gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden.
Voraussetzungen für den Beginn einer Substitution sind jetzt
nur noch das Vorliegen einer manifesten Opiatabhängigkeit (auch
kürzer als 2 Jahre), Bestehen der Abhängigkeit seit längerer
Zeit, erfolglose Abstinenzversuche und/oder Unmöglichkeit einer
drogenfreien Therapie und/oder bessere Therapiechance unter Substitution.
Die substitutionsgestützte Behandlung ist nur zulässig im
Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes. Das Therapiekonzept muss mehr
umfassen als nur die Vergabe des Substituts. Regelmäßige
Gespräche, medizinische Untersuchungen und Koordination von
ärztlicher Arbeit und psychosozialer Betreuung sind hierzu erforderlich.
Die kontinuierliche psychosoziale Betreuung wird als entscheidend für den
Therapieerfolg angesehen. Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen
Bedürfnissen und nach dem Krankheitsverlauf.
Mit dem Patienten sind umfassende Vereinbarungen zutreffen. Er ist
über alle Modalitäten der Behandlung umfassend aufzuklären.
Außerdem werden in den Richtlinien sehr umfangreich Anamnese und
Diagnostik festgeschrieben.
Als Substitutionsmittel sind die in der BtMVV genannten Substanzen
zulässig. Die Einstellung auf die erforderliche Dosis muss mit besonderer
Sorgfalt geschehen, im Zweifel auch stationär (z. B. bei
polytoxikomanen Patienten). Die Verabreichung muss unter kontrollierten
Bedingungen erfolgen.
Der behandelnde Arzt muss dem Patienten einen Behandlungsausweis
ausstellen, in dem die aktuelle Tagesdosis in Milligramm (mg) aufgeführt
ist.
Es müssen unangemeldete, stichprobenartige qualitative
Urinkontrollen auf Beigebrauch anderer Suchtmittel durchgeführt werden.
Wenn ein aktueller Beikonsum festgestellt wird, der den Patienten bei
zusätzlicher Verabreichung des Substituts gesundheitlich gefährden
würde, hat die Vergabe des Substituts an diesem Tage zu unterbleiben. Die
Gründe für den Beikonsum müssen abgeklärt werden, seine
Ursache muss eruiert werden und Möglichkeiten der Beseitigung müssen
gesucht werden. Führen eine Dosisanpassung und die Ursachenforschung nicht
zum gewünschten Ergebnis, gelten als Abbruchkriterien: (i) fortgesetzter,
problematischer, die Therapieziele gefährdender Beikonsum, (ii)
Verweigerung der Kontrollen, (iii) unzureichende Kooperationsbereitschaft des
Patienten, (iv) Weitergabe und/oder Handel mit Suchtstoffen.
Eine definitive Beendigung der Behandlung kann angestrebt werden,
wenn sich die Lebenssituation des Patienten stabilisiert hat. Dann sollte das
Methadon langsam ausschleichend abgesetzt werden, Dosisreduktionen von weniger
als 10 % in der Woche werden im Allgemeinen gut toleriert.
Darüber hinaus regeln die Ärztekammer-Richtlinien noch das
Vorgehen bei Arztwechsel, bei Take-Home-Verschreibung, die extensiven
Dokumentationspflichten des Arztes und die Qualitätssicherung.
Der behandelnde Arzt muss eine Qualifikation erwerben. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist das die Fachkunde „Suchtmedizinische
Grundversorgung”.
Nach der Niederlegung dieser Standards in den Richtlinien der
Bundesärztekammer bemüht sich nun das Bundesministerium für
Gesundheit, diese Vorgaben auch zur Grundlage der Substitution im System der
GKV werden zu lassen. Derzeit sträubt sich der Bundesausschuss (das
Gremium, in dem Vertreter der Krankenkassen und der KV sitzen) noch, dieser
Vorgabe zu folgen, so dass wohl eine weitere verbindliche Regelung von
Gesetzesqualität erforderlich werden wird.
Der Verordnungsgeber hat mit seiner neuen BtMVV insofern eine neue
Lage geschaffen, als er die Bundesärztekammer in die Pflicht genommen hat,
verbindlich für alle Ärzte die Standards der Substitutionsbehandlung
festzuschreiben.
Trotz dieser Vereinheitlichung werden die Chancen auf gleiche
Behandlung vielleicht etwas erhöht, aber nicht gesichert.
Es steht zu vermuten, dass auch weiterhin die Substitution in den
Gefängnissen sehr von den Gegebenheiten in den einzelnen Anstalten und von
der persönlichen Meinung des zuständigen Arztes abhängt. Auch
eine Umsetzung der Richtlinien der Bundesärztekammer im System der GKV
wird an den weiterhin restriktiven Vorgaben der GKV scheitern. Weiteres Manko
ist die niedrige Zahl der Ärzte im System der GKV, die bereit sind zu
substituieren.