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- 20 Weber H. Die Sexualverbrechen im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik
und einige Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung. Jur. Diss., Deutsche Akademie
für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht”. Potsdam-Babelsberg, 1957 (unveröff.)
1 Vergleiche der beiden Diktaturen gelten als problematisch, wie die affektgeladene
Debatte der letzten Jahre zeigt (vgl. u. a. Möller 1994; Kocka 1996; Heydemann und
Beckmann 1997). Der zuweilen als Universalargument verwendete Hinweis auf die Einzigartigkeit
der NS-Verbrechen ist nicht geeignet, einen Vergleich zwischen beiden Systemen von
vornherein auszuschließen. Wohl aber sind auch Historiker gut beraten, wenn sie jenen
Hinweis beherzigen, wonach jeder Vergleich zwischen dem NS- und dem SED-Regime sich
vor „historischen Planierungen” hüten sollte (Rottleuthner 1994: 481).
2 Die Geschichte des § 175 in der DDR lässt sich mit wenigen Sätzen umreißen. Zunächst
wurde nach der Kapitulation des NS-Regimes in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
- wie auch in allen anderen Besatzungszonen - der § 175 StGB in der von den Nationalsozialisten
1935 verschärften Fassung übernommen. Am 28. März 1950, also wenige Monate nach Gründung
der DDR, verkündigte das Oberste Gericht der DDR ein Urteil (3 Zst 9/50), in dem es
unter anderem hieß: „§ 175 ist [. . .] in der alten Fassung anzuwenden. Die Neufassung
ist nationalsozialistisch.” (Entscheidungen des OG 1951: 190 f). Beibehalten wurde
jedoch (der ebenfalls im Nationalsozialismus in Kraft gesetzte) § 175 a, da er - wie
das Kammergericht Berlin (Ost) in einem Urteil am 21. Februar 1950 (1 Ss 165/49) -
festgestellt hatte, den Gedanken „eines notwendigen Schutzes der Gesellschaft gegen
sozialschädliche homosexuelle Handlungen qualifizierter Art [verwirklicht] und [.
. .] daher keinen typischen nazistischen Inhalt” hat (Kammergericht Berlin 1950: 129).
Damit war in der DDR bis zur ersatzlosen Streichung im Jahr 1968 folgender Wortlaut
rechtsgültig:
§ 175
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder
von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 175 a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren [Strafmaß in der Spruchpraxis geändert: bis fünf
Jahre; G. G.], bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, wird
bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur
Unzucht missbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Missbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits-
oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu
treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über 21 Jahren, der eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit
ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur
Unzucht missbrauchen lässt oder sich dazu anbietet (StGB 1951: 87).
Entscheidend für die Strafrechtspraxis ab 1958 war § 8 des Strafrechtsergänzungsgesetzes
vom 11. Dezember 1957 (DDR-GBLI 1957: 643 f). Danach konnte die strafrechtliche Verantwortung
bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen erwachsenen Männern aufgehoben
werden, d. h. sie galten nicht mehr als Offizialdelikt.
3 Im Jahr 1963 hatte diese Unterkommission sechs Arbeitskreise: 1 Verbrechen gegen
das Leben, 2 Straftaten gegen die Gesundheit, 3 Straftaten gegen die Freiheit, 4 Sexualverbrechen,
5 Beleidigungsdelikte, 6 Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum.
4 Im Jahr 1963 kamen als neue Mitglieder hinzu: Dr. Manecke, Institut für Strafrecht
der Karl-Marx-Universität Leipzig, Frau Seidel, Mitarbeiterin des Ministeriums der
Justiz, und Hauptmann Fiedler, Volkspolizeikreisamt Leipzig.
5 Fragen des Autors nach dem Verbleib der Primärdaten der justiziellen Statistik, also
den turnusmäßig zu erstattenden Meldungen der Bezirksstaatsanwaltschaften an das Ministerium
der Justiz, wurden vom Bundesarchiv Berlin und von den Landesarchiven der neuen Bundesländer
negativ beantwortet. Teilweise waren die entsprechenden Bestände noch nicht aufgearbeitet
(Stand Sommer 2001).
6 Nach dem Strafrechtsergänzungsgesetz (StEG) vom 11. Dezember 1957 (DDR-GBLI 1957:
643 f.) waren einvernehmliche sexuelle Handlungen von erwachsenen Männern kein Offizialdelikt
mehr. Nach § 8 StEG lag keine strafbare Handlung vor, „wenn die Handlung zwar dem
Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber wegen ihrer Geringfügigkeit
und mangels schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen
Aufbau, die Interessen der Werktätigen sowie des einzelnen Bürgers nicht gefährlich
ist” (vgl. Strafrecht 1958).
7 Aus der Luft gegriffen sind die Angaben von Rainer Hoffschildt, Hannover. Ohne eine
Quelle zu nennen, meint er, im Zeitraum 1945 bis 1968 seien in der DDR insgesamt 4000
Urteile nach §§ 175, 175 a gefällt worden (persönliche Mitteilung vom 23. Mai 2001).
Anhang
Entwürfe zur neuen Fassung der Strafbestimmungen zum „Gleichgeschlechtlichen Verkehr”
in Arbeitspapieren der Gesetzgebungskommission des Ministeriums der Justiz der DDR
für ein neues Strafgesetz aus den Jahren 1960 bis 1967
Entwurf vom Juni 1960
Auszüge aus dem Arbeitspapier „Verbrechen gegen die Person” der Forschungsgruppe Sexualverbrechen.
Undatiert [Leipzig, Juni 1960]
Wir wollen die auf ehrlicher Zuneigung basierende eheliche oder uneheliche Gemeinschaft
und die sich daraus ergebenden sexuellen Beziehungen zwischen Mann und Frau. Dieses
Ziel entspricht den Ansichten der Werktätigen und ist im Interesse der kulturellen
Weiterentwicklung unserer sozialistischen Gesellschaft und dem gesunden Wachstum der
Bevölkerung anzustreben. Es ist erforderlich, alle diesem Ziel widersprechenden heterosexuellen
und homosexuellen Beziehungen, insbesondere aber die oft im Zusammenhang damit auftretende
lasterhafte Betätigung zu bekämpfen. [. . .]
4. Der gleichgeschlechtliche Verkehr (§ 72 des bisherigen Entwurfs)
Bereits in den ursprünglichen Ausführungen der Forschungsgruppe wurde zum gleichgeschlechtlichen
Verkehr zwischen volljährigen Männern die Frage aufgeworfen, ob die Bekämpfung solcher
Erscheinungen überhaupt noch mit den Mitteln des Strafrechts durchgeführt werden soll.
Die Forschungsgruppe hat diese Frage verneint, im Gegensatz zur Meinung der Grundkommission,
die vorgeschlagen hat, für den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen volljährigen
Männern Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren anzudrohen. Die Gründe für diesen Vorschlag
sind uns nicht bekannt. Die wesentliche Herabsetzung der anzudrohenden Höchststrafe
gegenüber dem alten StGB zeigt aber, dass auch von der Grundkommission die Gesellschaftsgefährlichkeit
dieser Handlungen nicht sehr hoch eingeschätzt wird. Die Forschungsgruppe vertritt
auch heute noch die Meinung, dass der gleichgeschlechtliche Verkehr zwischen volljährigen
Männern keine solche Gesellschaftsgefährlichkeit besitzt, dass sich das Mittel der
Strafe notwendig macht. Mit den ständig größer werdenden Fortschritten auf dem Gebiet
der medizinischen Heilmethoden wird es möglich sein, bei den echten Homosexuellen
die abnorme Triebrichtung mit Hilfe des Arztes zu ändern. Aber auch die Lasterhaftigkeit
der unechten Homosexuellen dürfte in dem Maße eingeschränkt werden können, wie sich
das sozialistische Bewusstsein ändert. Zur Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit wird,
um Wiederholungen zu vermeiden, auf die damals gemachten Ausführungen der Forschungsgruppe
Bezug genommen. Die Hinweise des ZK der SED, dass mit der ständigen Weiterentwicklung
des sozialistischen Bewusstseins der Werktätigen gleichzeitig auch die weitere Einschränkung
der staatlichen Zwangsmittel in der Form der Strafe verbunden ist zugunsten gesellschaftlicher
Erziehungsmaßnahmen, bestärkt die Forschungsgruppe in ihrer bereits damals zum Ausdruck
gebrachten Meinung. Seitdem ist auch auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen
Lebens eine wesentliche Veränderung des Bewusstseins unserer Werktätigen zu verzeichnen.
Die sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften in den Betrieben und andere Kollektive
haben bewiesen, dass sie eine entscheidende Wirkung auf die Erziehung von Bürgern,
die in ihrem Denken und Handeln zurückgeblieben sind, ausüben. Durch ihre Hilfe wird
es ohne weiteres möglich sein, die genannten Erscheinungen hinsichtlich der Lasterhaftigkeit
immer mehr einzudämmen. U. E. hat eine solche kollektive Erziehung eine wesentlich
bessere Wirkung als die Strafe. Es ist eine Tatsache, dass Menschen. die wegen gleichgeschlechtlichem
Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach deren Verbüßung sehr oft
erneut aufgefallen sind. Wenn aber hinsichtlich der unechten Homosexualität seitens
des Kollektivs, in dem der Täter arbeitet oder lebt, erzieherisch eingegriffen wird,
dann dürfte durch die gesellschaftliche Erziehung eine wesentlich nachhaltigere Wirkung
erreicht werden als mit dem Mittel der Strafe. Eine solche Erziehungsmethode wird
aber auch einen besseren Erfolg zeigen hinsichtlich der echten Homosexuellen.
5. Gleichgeschlechtlicher Verkehr durch Gewaltanwendung oder zum Zwecke des Gelderwerbs
(§ 73 des bisherigen Entwurfs)
Die Forschungsgruppe ist in Übereinstimmung mit der Grundkommission nach wie vor der
Auffassung, dass es notwendig ist, solche Menschen zu bestrafen, die andere Bürger
zu homosexuellen Handlungen nötigen oder die aus dem gleichgeschlechtlichen Verkehr
einen Erwerb machen. Obwohl sich in der DDR ein neues sozialistisches Moralbewusstsein
herausgebildet hat und sich dieses Bewusstsein ständig weiterentwickelt, gibt es noch
eine Anzahl von Bürgern, die, zurückzuführen auf eine rückständige Denkweise, die
Regeln der sozialistischen Moral missachten. In Bezug auf die Homosexualität ist zu
verzeichnen, dass der größte Teil der unechten Homosexuellen sich solchen Beziehungen
hingibt, um dadurch leicht und ohne Arbeit zu Geld zu kommen. Ein anderer Teil der
Homosexuellen befriedigt, meist in Ermanglung eines Partners, seine sexuellen Bedürfnisse
dadurch, dass er andere Bürger zu homosexuellen Handlungen entweder durch Gewalt oder
Drohungen zwingt. Solche Verhaltensweisen verletzen sowohl die Würde unserer Bürger
als auch deren sexuelle Entscheidungsfreiheit. In unserem sozialistischen Staat sind
alle Voraussetzungen vorhanden, die jedem Bürger Arbeit und ein ausreichendes Einkommen
garantieren. In der DDR hat es deshalb, im Gegensatz zu den kapitalistischen Staaten,
kein Bürger notwendig, sich zu verkaufen. Darüber hinaus ist es selbstverständlich,
dass in unserem sozialistischen Staat die Freiheit und Würde eines jeden Bürgers garantiert
ist. Die geschilderte Verhaltensweise ist deshalb gesellschaftsgefährlich, weil sie
einmal den sozialistischen Prinzipien widerspricht und zum anderen sich hemmend auf
die Schaffung der materiellen Güter der Gesellschaft auswirkt. Wenn Menschen aus homosexuellen
Beziehungen einen Erwerb machen, um damit ihren Lebensunterhalt ganz oder zum Teil
zu bestreiten, dann verletzen sie nicht nur die Regeln der sozialistischen Moral unserer
Gesellschaft, hemmen nicht nur den sozialistischen Entwicklungsprozess, sondern bewirken
durch Ausfall ihrer Arbeitskraft, abgesehen von dem ideellen, auch einen materiellen
Schaden. Ähnlich verhält es sich auch, wenn Bürger zu homosexuellen Handlungen durch
Gewalt oder Drohung gezwungen werden [. . .]. Deshalb wird, ausgehend von den ursprünglich
gemachten Ausführungen der Forschungsgruppe, [. . .] der Vorschlag unterstützt, dass
für solche Handlungen erhebliche Freiheitsstrafen angedroht werden. Eine gesellschaftliche
Erziehung oder andere erzieherische Maßnahmen dürften nicht ausreichend sein, um diese
im höchsten Maße gesellschaftlich gefährlichen Erscheinungen zu bekämpfen und letzten
Endes restlos zu beseitigen. [. . .]
Entwurf vom Oktober 1961
Auszüge aus dem Protokoll der Beratung der Strafrechtskommission von [unleserlich]
Oktober 1961
§ 102 Gleichgeschlechtlicher Verkehr
(1) Der gleichgeschlechtliche Verkehr zwischen volljährigen Männern wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) In schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. ein volljähriger Mann mit einem Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vornimmt;
2. ein Mann einen anderen Mann zu gleichgeschlechtlichen Handlungen nötigt, ein bestehendes
Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis zu gleichgeschlechtlichen Handlungen missbraucht,
einen anderen Mann in einen willenlosen Zustand versetzt, um an ihm gleichgeschlechtliche
Handlungen vorzunehmen oder aus gleichgeschlechtlichen Handlungen einen Erwerb macht.
In den Fällen des Abs. 2 ist der Versuch strafbar. [. . .]
In der Deutschen Demokratischen Republik haben sich auf der Grundlage der sozialistischen
Produktionsverhältnisse die sozialistischen Moralanschauungen und Gesellschaftsbeziehungen
der kameradschaftlichen Zusammenarbeit, gegenseitigen Hilfe und Achtung herausgebildet,
deren Wesen durch den gerechten Kampf der Arbeiterklasse um den gesellschaftlichen
Fortschritt bestimmt wird.
Angriffe gegen diese neuen sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen haben
ihre Ursache in den Überresten der dekadenten Moralanschauungen der bei uns liquidierten
Ausbeuterklassen und richten sich gegen grundlegende Interessen der Arbeiterklasse
und aller Werktätigen. Ihre Bekämpfung erfordert eine strafrechtliche Regelung. [.
. .]
Die Gefährlichkeit des gleichgeschlechtlichen Verkehrs bzw. von gleichgeschlechtlichen
Handlungen zwischen Männern besteht darin, dass die moralischen und sittlichen Anschauungen
der Werktätigen über das normale, gesunde Geschlechtsleben verletzt und besonders
die sozialistische Erziehung der Jugend in sexueller Hinsicht in gröblicher Weise
gefährdet wird. [. . .]
„Gleichgeschlechtlicher Verkehr”
Thesen der „Forschungsgruppe Sexualverbrechen” der Unterkommission „Straftaten gegen
die Persönlichkeit”. Undatiert [Leipzig, November 1963]
Die erste Alternative des § 175 StGB stellt die widernatürliche Unzucht zwischen Personen
männlichen Geschlechts unter Strafe. Muss die Bekämpfung einer solchen Handlungsweise
auch weiterhin mit den Mitteln des Strafrechts geführt werden?
Bereits in der Vergangenheit sind über diese Frage zahlreiche Diskussionen geführt
worden und Veröffentlichungen mit unterschiedlichen Ergebnissen erfolgt. Zum Beispiel
wird in den von der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft herausgegebenen
Materialien zum Strafrecht (Heft 2) ausgeführt, dass, „auf die Bekämpfung derartiger
unzüchtiger Handlungen auch mit den Mitteln des Strafrechts nicht verzichtet werden
kann”. Eine überzeugende Begründung aber, weshalb eine Bestrafung notwendig ist, wird
nicht gegeben. Überhaupt sind der Forschungsgruppe keine überzeugenden Begründungen
bekannt, die sich für die Bekämpfung des gleichgeschlechtlichen Verkehrs mit dem Mittel
der Strafe aussprechen. Dagegen gibt es eine Reihe von ausführlichen und exakt begründeten
Veröffentlichungen, die zu dem Schluss kommen, bereits jetzt die Norm des § 175 zu
streichen. Es sei erinnert an die Dissertation von Dr. Hans Weber „Die Sexualverbrechen
im Strafrecht der DDR und einige Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung” sowie
an die Veröffentlichungen von Dr. Klimmer (besonders an das von ihm verfasste Buch
„Die Homosexualität”) und an verschiedene, besonders ärztliche Fachzeitschriften.
Die Forschungsgruppe hat schon in ihren ursprünglichen Ausarbeitungen zur Frage des
gleichgeschlechtlichen Verkehrs zwischen volljährigen Männern im Gegensatz zur Grundkommission
die Auffassung vertreten und begründet, solche Handlungen nicht mehr unter Strafe
zu stellen, weil dafür keine Notwendigkeit vorliegt. Sie vertritt diese Auffassung
auch heute noch, weil derartigen Handlungen keine Gesellschaftsgefährlichkeit zugrunde
liegt. Welche objektiven Auswirkungen, als eine Voraussetzung der Schuld, könnten
solche Handlungen haben?
1. Homosexuelle Handlungen könnten zu moralischen Zersetzungserscheinungen führen,
vor allem in militärischen Einheiten, geschlossenen Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften.
2. Homosexuelle Handlungen könnten bevölkerungspolitischen Bestrebungen entgegenstehen.
3. Homosexuelle Handlungen könnten im Widerspruch zu den Auffassungen der Bevölkerung
unserer Republik stehen. Sie könnten die Weiterentwicklung unserer Gesellschaft beeinträchtigen.
4. Homosexuelle Handlungen können Ausgangspunkt anderer strafbarer Handlungen sein.
Dazu vertritt die Forschungsgruppe nach eingehender Überprüfung folgende Meinung.
Zu 1) Es handelt sich um ein Hauptargument für die inhaltliche Beibehaltung des §
175 StGB, das jedoch schon deshalb nicht überzeugen kann, weil sich der § 175 StGB
auf beischlafähnliche Handlungen beschränkt, die nach den vorliegenden Ermittlungen
nur den geringsten Teil der homosexuellen Handlungen darstellen. Außerdem wird dieses
Argumentation widerlegt durch die Erfahrungen anderer Staaten, die eine große Armee
besitzen (z. B. China). Die mitunter vorgetragene Meinung, bei Gruppierungen von Männern
sei die Gefahr der Verführung zur Homosexualität besonders groß, weshalb zumindest
eine Strafandrohung vorhanden sein müsse, ist irrig. Abgesehen davon können aus Zweckmäßigkeitserwägungen
keine Strafbestimmungen geschaffen oder beibehalten werden. Von Verführung auszugehen
ist deshalb abwegig, weil es ebensowenig eine Verführung zur Heterosexualität gibt
wie eine Verführung zur Homosexualität. Gäbe es eine solche Verführung, müsste es
ja möglich sein, eine homosexuelle Triebrichtung in eine heterosexuelle umzuwandeln.
Nachgewiesenermaßen ist Homosexualität weder eine Krankheit, also ein medizinisches
Problem, noch ein psychiatrisches, sondern ausschließlich ein biologisches Problem.
Eine Änderung der Veranlagung kann demnach nicht erfolgen. Das bestätigen auch die
Versuche Homosexueller, ihre Triebrichtung durch Eingehen einer Ehe zu ändern, ohne
dass ihnen das gelungen ist. Letztlich steht damit auch die Tatsache im Zusammenhang,
dass selbst mehrfach ausgesprochene Strafen gegen eine Person diese nicht abhielten,
erneut homosexuelle Handlungen zu begehen.
Abgesehen davon, dass Homosexualität nicht ohne weiteres mit „moralischer Zersetzung”
identisch ist, bedarf es keines allgemeinen Strafgesetzes, wenn vorwiegend von der
Notwendigkeit der Bestrafung homosexueller Handlungen in militärischen Einheiten ausgegangen
wird. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Dienstordnungen bzw. dienstliche
Anweisungen würden ausreichen. Es sei noch erwähnt, dass außer China, Bulgarien, Rumänien
und Polen sowie kapitalistischen Staaten auch die CSSR dazu übergegangen ist, gleichgeschlechtlichen
Verkehr zwischen volljährigen Männern nicht mehr unter Strafe zu stellen. Nachteile
dadurch sind nicht bekannt geworden. Die Straflosigkeit wird dort als etwas Selbstverständliches
angesehen.
Zu 2) Auch bevölkerungspolitische Erwägungen rechtfertigen die Beibehaltung des §
175 StGB nicht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Homosexualität ausschließlich
ein biologisches Problem ist. Homosexuelle sind also nicht in der Lage, eine Frau
zu lieben, ebensowenig wie Heterosexuelle nicht in der Lage sind, Beziehungen zu einem
Mann zu unterhalten. Beide Gruppen würden sich [in; G. G.] entsprechenden Beziehungen
zumindest ekeln. Daraus ergibt sich, dass ein Homosexueller auch nicht in der Lage
ist, sich durch natürliche Beziehungen mit einer Frau sexuell zu befriedigen. Eine
sozialistische Ehe kann also nicht zustande kommen. Fachärzte raten deshalb Homosexuellen
von der Eingehung einer Ehe ab.
Außerdem können bevölkerungspolitische Erwägungen, den Bestand der Gesellschaft zu
sichern oder ihn zu erhöhen, schon deshalb nicht ausschlaggebend für die strafrechtliche
Bekämpfung der Homosexualität sein, weil dann konsequenterweise alles bestraft werden
müsste, was diesen Erwägungen entgegensteht, zum Beispiel auch der Anal-Verkehr zwischen
Mann und Frau oder auch die Verwendung empfängnisverhütender Mittel.
Zu 3) Darüber, dass homosexuelle Handlungen in Widerspruch zu den Auffassungen des
überwiegenden Teils der Bevölkerung unserer Republik stehen, bedarf es keine Begründung.
Jedoch kann dieser Widerspruch schlechthin ohne objektive Auswirkungen keine strafrechtliche
Folgen nach sich ziehen, es sei denn, schädliche Folgen müssten befürchtet werden.
Bei Sexualverbrechen bezieht sich die Schuld im Wesentlichen auf einzelne Personen.
In dieser Hinsicht sind aber keine schädlichen Folgen vorhanden.
Homosexuelle Handlungen sind aber auch keine Handlungen, die einer rückständigen Denkweise
bzw. einer bestimmten Ideologie des Täters entspringen. Es wurde bereits gesagt, dass
Homosexualität kein Laster, sondern ein biologisches Problem ist, das die Menschen
schon in allen Zeiten beschäftigt hat. Homosexuelle Personen haben keinen Einfluss
auf ihre Triebrichtung, sie können sie nicht ändern, selbst wenn sie es ernsthaft
wollen. Da es sich nicht um eine Krankheit handelt, ist auch keine Heilbehandlung
möglich. Für eine Schuld fehlen deshalb alle Voraussetzungen.
Homosexuelle können durch ihre Handlungen auch die kulturelle Entwicklung unserer
Gesellschaft nicht hemmen. Außerdem machen die Homosexuellen nur einen verschwindenden
Prozentsatz der Bevölkerung der DDR aus. Dr. Leonhardt hat in einer von der Forschungsgruppe
durchgeführten Tagung die Zahl der Homosexuellen mit 1 œ bis 2 Prozent angegeben.
Verbindliche Angaben über die Größe des homosexuellen Personenkreises liegen allerdings
nicht vor.
Zu 4) Homosexualität schlechthin ist auch nicht Ausgangspunkt anderer Verbrechen.
Lediglich die Strafandrohung des § 175 StGB hat in der Vergangenheit zu einer Reihe
von Verbrechen (vor allem Erpressung) geführt, die im Gegensatz zu der im § 175 StGB
für strafwürdig erklärten Handlungsweise ernsthafte gesellschaftsgefährliche Folgen
hatten. Wenn zwar solche Verbrechen in unserer Republik auch nur selten zu verzeichnen
waren, so muss doch mit Sicherheit angenommen werden, dass es mehr erpresserische
Handlungen gegeben hat, als aufgeklärt werden konnten. Sie wurden meist deswegen nicht
angezeigt, weil die geschädigten Personen Furcht vor der Strafverfolgung gemäß § 175
StGB hatten oder der mit der Anzeige notwendigerweise verbundenen Offenbarung ihrer
Triebrichtung entgehen wollten. Wahrscheinlich ausgehend von solchen und ähnlichen
Erwägungen haben sowohl die Volksrepublik Polen als auch die CSSR die Frage der Homosexualität
dahingehend geklärt, dass sie homosexuelle Handlungen schlechthin nicht mehr unter
Strafe stellen.
Im StGB der Volksrepublik Polen (§ 207) wird lediglich bestraft, „wer sich aus Gewinnsucht
einer Person desselben Geschlechts zu einer unzüchtigen Handlung anbietet” und in
der CSSR wurde der § 244 wie folgt geändert:
1. Mit einem Freiheitsentzug von 1-5 Jahren wird bestraft, wer nach Erreichung des
18. Lebensjahres mit einer Person gleichen Geschlechts sexuell verkehrt, die das 18.
Lebensjahr noch nicht erreicht hat, oder wer den Verkehr mit einer Person gleichen
Geschlechts mittels Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses erlangte.
2. Ebenso wird bestraft, wer a) für den gleichgeschlechtlichen Verkehr Bezahlung entgegennimmt
oder leistet oder wer b) durch den Geschlechtsverkehr mit einer Person gleichen Geschlechts
öffentliches Ärgernis erregt.
Nach Auffassung der Forschungsgruppe sollte eine ähnliche Regelung getroffen werden,
wobei gleichzeitig auch das Problem der Homosexualität zwischen Frauen geklärt würde.
Ausgehend davon, dass es in unserem Staat einen Unterschied zwischen der Stellung
des Mannes und derjenigen der Frau in der Gesellschaft nicht geben kann, ist es auch
völlig unverständlich, weshalb zur Zeit lediglich Homosexualität zwischen Männern
bestraft wird. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung würde dieser nicht zu vertretende
Unterschied beseitigt. Weiterhin strafbar müssten allerdings bleiben bzw. sein, homosexuelle
Handlungen unter Gewaltandrohung, unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses,
Nötigung zu derartigen Handlungen sowie Prostitution.
Zur Homosexualität mit und unter Jugendlichen bzw. Kindern wird nicht Stellung genommen,
weil solche Handlungen in das Gebiet einer anderen Unterkommission fallen. Soweit
es sich um homosexuelle Handlungen unter Gewaltanwendung, Nötigung oder Missbrauch
zu sexuellen Handlungen bzw. Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses handelt,
sollten diese Tatbestände mit in die §§ 100, 101 aufgenommen werden, um nicht erneut
Tatbestände getrennt nach Geschlechtern zu schaffen.
Inhaltlich trifft das auch für die homosexuelle Prostitution und deren Ausnutzung
zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb den §§ 104, 105 weitere Gesetzesbestimmungen
hinzugefügt werden sollen, die den gleichen Inhalt haben. Anstelle „Frau” sollte „Person”
gesetzt werden und die Norm entsprechend abgeändert werden, so wie das die Forschungsgruppe
schon vorgeschlagen hatte. Daran, dass die Prostitution strafrechtlich bekämpft werden
muss, hat sich nichts geändert. Das trifft aber doch sowohl auf weibliche als auch
auf männliche Prostituierte zu. Weshalb hier eine Trennung erfolgen soll, ist nicht
einleuchtend. Nur die gleiche Behandlung von Mann und Frau wird dazu beitragen, die
Reste der noch anzutreffenden heuchlerischen bürgerlichen „doppelten Moral” zu beseitigen.
Auch hinsichtlich der Strafen dürfte es keine unterschiedliche Behandlung der heterosexuellen
und homosexuellen Prostitution und deren Ausnutzung geben.
Die Unterkommission unterbreitet folgenden Vorschlag zur Formulierung der Norm:
§ 102 Gleichgeschlechtliche Handlungen
(1) Wer als Volljähriger mit einem Jugendlichen des gleichen Geschlechts sexuelle
Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person des gleichen Geschlechts zu sexuellen Handlungen
nötigt, in einen willenlosen Zustand versetzt, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen,
oder ein bestehendes Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis zu sexuellen Handlungen
missbraucht.
(3) Der Versuch ist strafbar. [. . .]
Die vorgeschlagene Strafbestimmung stellt die Vornahme des gleichgeschlechtlichen
Verkehrs oder der gleichgeschlechtlichen Handlungen nicht schlechthin unter Strafe.
Vorgesehen ist jedoch, dass schwere Fälle gleichgeschlechtlicher Handlungen strafbar
sind. Es wird kein Unterschied gemacht, ob die schweren Fälle gleichgeschlechtlicher
Handlungen zwischen Männern oder Frauen begangen werden.
Mit diesen Vorschlägen wird von der bisherigen gesetzlichen Regelung in den §§ 175,
175 a StGB, nach denen geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen zwischen Männern grundsätzlich,
unter bestimmten Voraussetzungen alle gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern
als Qualifizierung unter Strafe gestellt sind, abgegangen.
Die Unterkommission geht davon aus, dass homosexuelle Handlungen zwar im Widerspruch
zu den Auffassungen des überwiegenden Teils der Werktätigen stehen, jedoch, sofern
keine schweren Fälle vorliegen, zu keinen Auswirkungen führen, die eine Strafe erforderlich
machen.
Die Gefährlichkeit der Homosexualität unter bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten
sehen zu wollen, wäre verfehlt, weil dann aus ähnlichen Erwägungen auch eine Reihe
anderer Handlungen strafbar sein müssten.
Die auch heute schon nicht strafbaren gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Frauen
(sog. lesbische Liebe) unterscheiden sich nicht von der Homosexualität der Männer.
Nachteilige Konsequenzen aus der Nichtbestrafung der Frauen sind nicht bekannt geworden.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Homosexualität schlechthin Ausgangspunkt
anderer Kriminalität ist, wenn sie nicht unter Strafe gestellt ist. Allerdings ist
dies im gewissen Maße der Fall, wenn sie, wie im heutigen StGB, für strafbar erklärt
ist. [. . .]
Dr. Günter Grau
EMPAS Institut für empirische und angewandte Soziologie Universität Bremen
Bibliothekstraße 1
28359 Bremen